Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Oranienburg Urteil vom 09.10.2003 - 23 C 332/03 - Zur Benutzung des Warndreiecks und zum Schließen der Türen beim Liegenbleiben auf der Autobahn

AG Oranienburg v. 09.10.2003: Zur Benutzung des Warndreiecks und zum Schließen der Türen beim Liegenbleiben auf der Autobahn


Das Amtsgericht Oranienburg (Urteil vom 09.10.2003 - 23 C 332/03) hat entschieden:
Wer sein auf der Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug nicht mit Warndreieck sichert und dessen Tür nicht ordnungsgemäß schließt, trägt das Schadensrisiko, wenn ein Lkw beim Vorbeifahren keinen genügenden Seitenabstand einhält.


Siehe auch Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 23 II StVO muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen,, falls unterwegs Mängel auftreten. Dies gilt insbesondere für die Auffahrt auf eine Autobahn, Nach Abstellen ihres Fahrzeuges war die Klägerin gemäß § 15 StVO verpflichtet, dieses zu sichern und ein Warndreieck gut sichtbar m ausreichender Entfernung aufzustellen. Das Unterlassen der vorgeschriebenen Sicherung spricht für die Unfallursächlichkeit (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17- Aufl., § 15 StVO Rdnr. 9). Insbesondere will das Gebot, beim Vorbeifahren an abgestellten Fahrzeugen ausreichenden Sicherheitsabstand zu waren, Fahrzeugeigentümer nicht vor Schäden an ihren Wagen schützen, die auf einem fehlerhaften Verschließen der Türen beruhen. Das Risiko durch letztgenannte Umstände einen Fahrzeugschaden zu erleiden, Hegt immer beim Eigentümer, weil es eine Vielzahl von Verkehrssituationen gibt, in denen andere Fahrzeuge, insbesondere Lastwagen mit ihrer Sogwirkung, völlig zu Recht engstmöglich an einem Wagen vorbeifahren oder ihn überholen müssen. ..."