Das Verkehrslexikon

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Schadensteilung bei objektiv grundlosem Bremsen des Vorausfahrenden infolge einer Sinnestäuschung und anschließendem Auffahrunfall

Schadensteilung bei objektiv grundlosem Bremsen des Vorausfahrenden infolge einer Sinnestäuschung und anschließendem Auffahrunfall


Siehe auch Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle




Bremst der Vorausfahrende infolge eines ihm unterlaufenen Irrtums oder einer Sinnestäuschung sein Fahrzeug ab, obwohl hierzu objektiv kein Anlaß bestand, so haftet er dem dadurch Auffahrenden, der mit einem solchen Verhalten nicht zu rechnen braucht, zumindest teilweise.

Geht beispielsweise der Vorausfahrende infolge von Sonnenblendung oder sonst irrtümlich fälschlicherweise von Rotlicht aus oder missversteht er ein vor einem Fußgängerüberweg aufleuchtendes Dauerblinklicht und bremst deshalb (objektiv grundlos) ab, so wird in der Regel zwischen ihm und dem dadurch Auffahrenden Schadensteilung vorzunehmen sein (vgl. OLG Stuttgart VersR 73, 325; LG Heidelberg VersR 74, 504; AG Oberhausen r+s 80, 192).