Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 25.05.1992 - 12 U 4397/91 - Sonderfahrstreifen und Lückenunfall

KG Berlin v. 25.05.1992: Zur Haftung bei einem Lückenunfall auf einem Sonderfahrstreifen


Siehe auch Sonderfahrstreifen - Busspur - Taxispur und Sonderlichtzeichen - Sonderampeln




Benutzt ein Verkehrsteilnehmer unbefugt einen Sonderfahrstreifen und kommt es mit einem in Höhe einer Einmündung eine Lücke durchfahrenden Verkehrsteilnehmer zu einem Unfall, so hat ersterer den materiellen Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen.
Im konkreten Fall war der Abbiegende ein Radfahrer, der mit einem Pkw kollidierte, der aus einer stehenden Kolonne ausgeschert war und sodann an dieser rechts vorbei bis zur Einmündung auf dem Sonderfahrstreifen fuhr.