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Sonderfahrstreifen - Busspur
Der durch das Zeichen 245 gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild "Radfahrer frei" angezeigt ist.
Häufiger kommt es zu Unfällen zwischen Fzg-Führern, die den Sonderfahrstreifen unbefugt benutzen und Rechtsabbiegern, die kurz vor dem Kreuzungsbereich den Sonderfahrstreifen kreuzen und nicht damit rechnen, dass auf diesem bevorrechtigter Verkehr von hinten herankommt.
Gliederung:
Allgemeines:
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Unfälle auf Sonderfahrstreifen:
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- KG Berlin v. 25.05.1992:
Benutzt ein Verkehrsteilnehmer unbefugt einen Sonderfahrstreifen und kommt es mit einem in Höhe einer Einmündung eine Lücke durchfahrenden Verkehrsteilnehmer zu einem Unfall, so hat ersterer den materiellen Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen.
- KG Berlin v. 26.04.1993:
Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und zum Begriff des grundlosen starken Bremsens (Auffahren auf Taxi, dessen Fahrer wegen eines winkenden Fahrgastes bremst - 1/3 zu 2/3, bei unbefugter Sonderstreifennutzung des Auffahrenden 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Auffahrenden)
- KG Berlin v. 17.06.2010:
Rammt ein Linienbus, der auf der bevorrechtigten Straße den Bussonderstreifen befährt, einen von rechts eingebogenen Pkw, der verkehrsbedingt mit seinem Heck auf dem Sonderfahrstreifen hängen geblieben ist, und trifft den Busfahrer kein Verschulden, so kommt - mit Rücksicht auf die erhöhte Betriebsgefahr des Busses - eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zu Lasten des Pkw-Halters in Betracht.
Sonstiges:
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