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OLG Koblenz Beschluss vom 12.02.1985 - 1 Ws 84/85 - Zur Wiederherstellung der Fahreignung durch Teilnahme an einem Nachschulungskursus

OLG Koblenz v. 12.02.1985: Zur Wiederherstellung der Fahreignung durch Teilnahme an einem Nachschulungskursus


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 12.02.1985 - 1 Ws 84/85) hat entschieden:
Wurde bei einem Verurteilten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben einer Geldstrafe auf eine isolierte Sperrfrist von fünf Jahren erkannt, so kann möglicherweise als Nachweis für den Wegfall der bisherigen Nichteignung die erfolgreiche Teilnahme an einer sogenannten "Nachschulung" in Betracht kommen. Verhält sich der Verurteilte jedoch insoweit völlig passiv, so spricht dies gegen die Annahme, er sei jetzt nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.


Siehe auch Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre


Zum Sachverhalt: Durch Urteil des AG D. wurde wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe eine isolierte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt. Diese Verurteilung wurde In dem Urteil der Jugendkammer des LG vom 25. 2. 1982 bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten einbezogen. Die Maßnahme der angeordneten isolierten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde aufrechterhalten. Der Verurteilte hat die Abkürzung der Sperrfrist beantragt und dabei vorgetragen, dass er durch Vermittlung seines älteren Bruders Aussicht auf eine Arbeitsstelle bei Montagearbeiten habe, für die jedoch der Führerschein erforderlich sei.

Die Jugendkammer hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss eine vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist nur auf neue, d. h. solche Tatsachen gestützt werden, die bei der Urteilsfindung noch nicht bekannt waren (OLG Hamm, NJW 1955, 514; OLG Karlsruhe, NJW 1960, 588, Dreher/Tröndle, 42. Aufl, § 69 a Rdn 15). Diese Tatsachen müssen dabei geeignet sein, die Annahme zu begründen, dass der Täter nunmehr zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Danach reichen weder die Tatsache, dass der Verurteilte die Bewährungszeit beanstandungsfrei durchgestanden hat noch der bloße Ablauf eines Großteils der verhängten isolierten Sperrzeit für die Abkürzung der Sperre aus. Bloße wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten infolge des Fehlens der Fahrerlaubnis rechtfertigen grundsätzlich ebenfalls noch keine Abkürzung der Sperrfrist (OLG Saarbrücken, VRS 199 31; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot, Führerscheinentzug, 3. Aufl, Rdn 187). Besondere Umstände, die abweichend von diesen Grundsätzen ausnahmsweise eine Abkürzung der Sperrfrist rechtfertigen könnten, hat der Verurteilte nicht substantiert dargetan. Bei der von ihm behaupteten Aussicht auf eine Arbeitsstelle, bei der er einen Führerschein unbedingt benötige, fehlt es an jeglichem konkreten Nachweis für die Richtigkeit dieser Angaben, so dass der Senat nicht in der Lage ist, die eventuell von diesem Umstand ausgehenden positiven Auswirkungen hinsichtlich der Geeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.

Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten auch auf einen vorherigen sogenannten Nachschulungskursus verwiesen. Dem Verurteilten war die Fahrerlaubnis bereits wegen zahlreicher Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Verfügung vom 22.11.1977 entzogen worden. Angesichts dieser Umstände und des durch das AG D abgeurteilten fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis lagen bei dem Verurteilten offensichtlich schwere charakterliche Mängel vor, die die Verhängung einer fünfjährigen Sperrfrist rechtfertigen. Bei dieser Sachlage käme möglicherweise als Nachweis für den Wegfall der bisherigen Nichteignung die erfolgreiche Teilnahme an einer sogenannten "Nachschulung" in Betracht. Vom Verurteilten konnte unter diesen Umständen erwartet werden, dass er sich über diese Möglichkeit und auch über eine eventuelle Kostenübernahme durch das Arbeitsamt informierte. Seine Passivität in dieser Hinsicht spricht gegen die Annahme, dass er vor Ablauf der Sperrfrist als nicht mehr ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. ..."







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