Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 10.11.2005 - 4 StR 431/05 - Zur Annahme eine gefährlichen Eingriffs im fließenden Verkehr

BGH v. 10.11.2005: Zur Annahme eine gefährlichen Eingriffs im fließenden Verkehr


Der BGH (Beschluss vom 10.11.2005 - 4 StR 431/05) hat entschieden, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr mindestens bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich ist:
Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.


Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB) hat keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in Dillenburg die linke Fahrspur der Oranienstrasse. Um einen im Fahrzeugfond sitzenden Mitfahrer zu „ärgern“, lenkte er hierbei das Fahrzeug mehrfach scharf nach links und rechts; außerdem bremste er es wiederholt ab, um es anschließend sofort wieder zu beschleunigen. Als er vor sich auf der rechten Fahrbahn ein weiteres Fahrzeug, das wegen der Verengung der Fahrbahn wenig später auf die linke Richtungsfahrbahn wechseln musste, bemerkte, setzte er dieses Fahrverhalten zunächst fort und beschleunigte erneut seinen Pkw auf eine Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h. Hierbei ging er davon aus, der Fahrer des vor ihm fahrenden Fahrzeuges werde vor dem Wechsel auf die linke Fahrspur anhalten und ihn passieren lassen. Als dieser jedoch noch vor ihm einscherte, bemerkte dies der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt den im Fond sitzenden Mitfahrer im Innenspiegel beobachtete, zu spät, vermochte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abzubremsen und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf.

b) Das Landgericht hat das Fahrverhalten des Angeklagten als einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233). Diese weitere Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte nicht eine Kollision herbeiführen. Er nahm eine solche auch nicht billigend in Kauf. Vielmehr ging er davon aus, das vorausfahrende Fahrzeug werde anhalten und nicht vor ihm die Fahrspur wechseln.

c) Da das festgestellte Verhalten auch nicht eine der Tatbestandsalternativen des § 315 c Abs. 1 StGB erfüllt und bezüglich der verwirklichten Verkehrsordnungswidrigkeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). ..."
Bereits in der Entscheidung DAR 2006, 30 (Beschluss vom 01.09.2005 - 4 StR 292/05) hatte der BGH ausgeführt:
"... Auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. August 2005 wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die bisher getroffenen Feststellungen belegen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315 b Abs. 1 StGB nicht, denn danach fuhr der Angeklagte lediglich mit Gefährdungsvorsatz auf den Polizeibeamten zu (UA 7). Dies reicht nach neuerer Rechtsprechung für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht aus, denn bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233 f.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 315 b Rdn. 9). ..."







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