Das Verkehrslexikon

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Ein eingestelltes Strafverfahren und ein sich daran anschließendes OWi-Verfahren sind zwei Angelegenheiten

Gerold / Schmidt: Ein eingestelltes Strafverfahren und ein sich daran anschließendes OWi-Verfahren sind zwei Angelegenheiten


Siehe auch Rechtsanwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren




Zu dem Problem, ob es sich bei dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und dem sich daran anschließenden OWi-Verfahren um zwei verschiedene Angelegenheit handelt, wird bei Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert in Rd.-Nr. 18 zu § 105 BRAGO ausführlich Stellung genommen:


"Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein und gibt sie sodann die Akten an die Bußgeldbehörde zur Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit ab, hat der Verteidiger, der sowohl vor der Staatsanwaltschaft wie vor der Bußgeldbehörde tätig gewesen ist, Anspruch auf die Gebühr des § 84 und des § 105 Abs. 1. Es sind zwei verschiedene Angelegenheiten. ...

... Der RA, der zeitlich nacheinander, selbst wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, zunächst gegenüber der Staatsanwaltschaft, dann gegenüber der Bußgeldbehörde tätig ist, ist somit gegenüber zwei verschiedenen staatlichen Einrichtungen tätig, für die zwei verschiedene Verfahrensordnungen vorgeschrieben sind, nämlich einmal die StPO und dann das OWiG, deren Gebührenregelungen - insoweit konsequent - in zwei verschiedenen Abschnitten der BRAGO geregelt sind. Es fehlt somit an einem einheitlichen Rahmen, in dem sich seine Tätigkeit abspielt. Folglich liegen zwei verschiedene Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 vor. Wenn § 13 Abs. 2 S. 1 bestimmt, der RA könne in derselben Angelegenheit "die Gebühren ... nur einmal fordern", so besagt das nur, dass der RA z.B. die Gebühr für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren (§ 84 Abs. 1 Fall 1), die ihm durch jede Tätigkeit im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erneut entsteht, ebenso wie die Gebühr nach § 105 Abs. 1, die ihm durch jede Tätigkeit im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde erneut entsteht, in derselben Angelegenheit, d.h. in jedem dieser Verfahren nur einmal fordern kann, nicht aber, in beiden Verfahren nur einmal."