Das Verkehrslexikon

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Rechtsanwaltsvergütung in Straf- und Bußgeldsachen - Anwaltshonorar bei Ordnungswidrigkeiten

Rechtsanwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Strafverfahren und anschließendes OWi-Verfahren
-   Dieselbe Angelegenheit - Telekommunikationspauschale
-   Erstattung der notwendigen Auslagen
-   Sonstiges



Einleitung:


Für Aufträge ab dem 01.07.2004 werden die Gebühren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnet, sondern nach dem neugeschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).


Die Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen sind Rahmengebühren

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren

Die angemessene Höhe der Anwaltsgebühren in Verkehrsordnungswidrigkeiten

Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Strafverfahren und anschließendes OWi-Verfahren:


Handelt es sich bei einem eingestellten Strafverfahren und einem sich daran anschließenden OWi-Verfahren um eine oder zwei verschiedene Angelegenheiten im Sinne der BRAGO?

Gerold / Schmidt:
Ein eingestelltes Strafverfahren und ein sich daran anschließendes OWi-Verfahren sind zwei Angelegenheiten

AG Charlottenburg v. 15.05.2001:
Das eingestelltes Strafverfahren und ein sich daran anschließendes OWi-Verfahren sind zwei Angelegenheiten.

LG Berlin v. 13.11.2020:
Im Einzelfall können die gesamten Auslagen „besondere“ im Sinne des § 465 Abs. 2 StPO sein, wenn nämlich bei anfänglicher Begrenzung des Schuldvorwurfs auf den sich später als begründet erwiesenen Teil Auslagen überhaupt nicht entstanden wären, etwa weil der wegen eines Vergehens gem. § 316 StGB Angeklagte, der nur wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StGB verurteilt wird, einen Bußgeldbescheid widerspruchslos hingenommen hätte.

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Dieselbe Angelegenheit - Telekommunikationspauschale:


AG Nauen v. 10.05.2007:
In Bußgeldsachen sind das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten.

BGH v. 19.12.2012:
Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 RVG-VV) nur einmal fordern kann.

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Erstattung der notwendigen Auslagen:


Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren

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Sonstiges:


Zur Anwendbarkeit des § 84 II BRAGO in OWi.-Sachen

Höhe der Gebühren in Verkehrsordnungswidrigkeiten

Erledigungsbeitrag

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