Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 26.01.2004 - 12 U 182/02 - Zur Mithaftung bei Straßenbahnunfall nach Linkseinordnen auf den Schienen

KG Berlin v. 26.01.2004: Zur Mithaftung bei Straßenbahnunfall nach Linkseinordnen auf den Schienen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26.01.2004 - 12 U 182/02) hat entschieden:
  1. Die Betriebsgefahr, die von einer Straßenbahn ausgeht, ist grundsätzlich gegenüber der eines Pkw erhöht, weil die Straßenbahn schienengebunden und ihr Bremsweg - bedingt durch das hohe Fahrzeuggewicht - sehr lang ist.

  2. Verstößt der Pkw-Fahrer gegen seine Sorgfaltspflichten als Linksabbieger aus § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO, sich nur dann auf den Schienen einzuordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert, kommt, - auch unter Berücksichtigung einer unfallursächlichen höheren Betriebsgefahr der Straßenbahn - eine Haftung des Straßenbahnunternehmers von mehr als 50 % nicht in Betracht.

  3. Der Linksabbieger, der sich auf den Schienen einordnet, behindert nur dann kein Schienenfahrzeug, wenn bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn auch nicht alsbald herankommen kann.

Siehe auch Straßenbahn - Tram - Stadtbahn und Öffentlicher Nahverkehr


Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Soweit der Kläger mit der Berufung die volle Haftung der Beklagten für die bei dem Verkehrsunfall vom 21. September 2001 gegen 18.30 Uhr auf der Straße Am Tierpark entstandenen Schäden begehrt, ist das Rechtsmittel unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass dem Kläger ein höherer Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist es ergänzend auf Folgendes hin:

a) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2003 unter Beweisantritt vorträgt, es sei nicht möglich, innerhalb von zwei Sekunden mit einem Pkw eine, wenn auch kurze Strecke rückwärts zu fahren und sodann eine kurze Strecke vorwärts zu fahren, weshalb die Unfalldarstellung der Beklagten nicht zutreffen könne, ist dem Beweisantritt nicht nachzugeben. Der Kläger übersieht, dass der Beklagte zu 1. nach der Darstellung der Beklagten die Betriebsbremse nicht schon in dem Zeitpunkt ausgelöst hat, als der Kläger damit begann, sein Fahrzeug – unstreitig – ein Stück zurückzusetzen, sondern erst, als das klägerische Fahrzeug sich außerhalb des Schienenbereichs befunden haben soll. Die Unfalldarstellung der Beklagten wäre daher nur dann denklogisch ausgeschlossen, wenn es nicht möglich wäre, dass der Kläger, nachdem er sein Fahrzeug außerhalb des Schienenbereichs angehalten hatte, innerhalb von zwei Sekunden soweit nach vorne in den Schienenbereich eingefahren ist, dass er mit mehreren Zentimetern in die Fahrspur der Straßenbahn der Beklagten zu 2. hineinragte. Dies ist indessen nicht der Fall. Ein Fahrzeug kann bei normaler Beschleunigung innerhalb von zwei Sekunden eine Strecke von bis zu 5 m und bei schneller Beschleunigung (3,5 m/sec²) bis zu 7 m zurücklegen (Kuckuck-Werny, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl., XIX. 4. Anfahrgeschwindigkeiten).

b) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Anschein spräche dafür, dass seine Sachverhaltsdarstellung zutreffe, weshalb es Sache der Beklagten sei, ihre Darstellung zu beweisen. Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade nicht um einen typischen Lebenssachverhalt, sondern um einen eher ungewöhnlichen Einzelfall, weshalb ein Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten des Klägers nicht eingreift. Es mag zutreffen, dass der Sachverhalt, wie er von den Beklagten geschildert wird, mehr als ungewöhnlich erscheint. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich Kraftfahrer im Bereich kreuzender Straßenbahnschienen stets vernünftig verhalten würden, ist dem Gericht indessen nicht bekannt. Zudem erscheint es auf der Grundlage der Darstellung des Klägers auch nur schwer nachvollziehbar, welchen Grund der Beklagte zu 1. gehabt haben sollte, die Betriebsbremse, die er bereits 100 m vor dem späteren Unfallort betätigt hatte, wieder zu lösen, wenn sich das Fahrzeug des Klägers nach wie vor im Schienenbereich befunden hätte. Es bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche geltend macht, die Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten seines Unfallgegners trägt. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, Beweis dafür anzutreten, dass sein Fahrzeug sich zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1. die Betriebsbremse wieder gelöst hat, noch im Schienenbereich befand. Dies hat er nicht getan.

c) Eine über 50 % hinausgehende Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer erhöhten Betriebsgefahr der Straßenbahn der Beklagten zu 2.. Zwar trifft es zu, dass die Betriebsgefahr, die von einer Straßenbahn ausgeht, gegenüber derjenigen eines Pkw erhöht ist, da die Straßenbahn schienengebunden und ihr Bremsweg bedingt durch das hohe Fahrzeuggewicht sehr lang ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 28, 29). Ob sich die erhöhte Betriebsgefahr im vorliegenden Fall konkret ausgewirkt hat, kann jedoch dahinstehen Eine über 50 % hinausgehende Haftung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil bei der Abwägung nach § 17 StVO ein verkehrswidriges und damit schuldhaftes Verhalten des Klägers zu berücksichtigen ist, aufgrund dessen die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr sich erhöht hat. Als Linksabbieger war der Kläger nach § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO gehalten, sich nur dann auf den Schienen einzuordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behinderte. Dies setzt voraus, dass bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn auch nicht alsbald herankommen kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, VR 1974, 38; 92, 108; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 36). Dies war ersichtlich nicht der Fall. Gegen den Kläger spricht daher – anders als gegen den Beklagten zu 1. – der Beweis des ersten Anscheins, die sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 StVO ergebenden Pflichten verletzt zu haben. ...