Straßenbahn - Tram - Stadtbahn
 

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Straßenbahn - Tram - Stadtbahn


Am häufigsten sind Kollisionen zwischen Straßenbahnen und Pkw, wenn sich Fahrzeugführer zum Linksabbiegen auf den Schienen einordnen und dort warten müssen. Wegen des außerordentlich langen Bremswegs der Straßenbahn, der häufig unterschätzt wird, ordnen sich Fahrzeugführer regelmäßig zu früh auf den Schienen ein. Dies ist nur erlaubt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass demnächst eine Straßenbahn herannahen wird.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Auffahren der Straßenbahn auf eingeordneten Linksabbieger: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 15.01.1990:
    Zur Haftungsverteilung beim Auffahren einer Straßenbahn auf Pkw, der sich zum verbotenen Linksabbiegen auf den Schienen eingeordnet und dort längere Zeit gestanden hatte

  • OLG Hamm v. 02.06.1987:
    Zu frühes Einordnen des Pkw-Fahrers auf den Schienen zum Linksabbiegen kann bei einem Auffahren der Straßenbahn zur vollen Haftung des Kfz-Führers führen.

  • OLG Düsseldorf v. 12.07.1993:
    Die Regeln des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffahrenden Fahrers gelten auch für den Fahrer eines Straßenbahnzuges; allerdings ist die Anscheinslage bei einem Straßenbahnzug mit Rücksicht auf dessen Schienengebundenheit, den langen Bremsweg und das deshalb bestehende Durchfahrtsrecht nach § 2 III StVO naturgemäß eine ganz andere, als sie es bei einem Kfz ist.

  • KG Berlin v. 26.01.2004:
    Hat sich der Kfz-Führer zum beabsichtigten Linksabbiegen sorgfaltswidrig auf den Schienen eingeordnet, kommt bei einem Auffahren der Straßenbahn höchstens eine Haftungsquote der Straßenbahngesellschaft von 50 % in Betracht.




Auffahren der Straßenbahn auf verkehrswidrig auf den Schienen befindliches Fahrzeug: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 22.11.2004:
    Alleinhaftung des Pkw-Führers, der sich unter Verkennung der Verkehrslage bei einem Rückstau auf der Gleisanlage der Straßenbahn neben rechts wartenden Fahrzeugen eingeordnet hatte.




Auffahren der Straßenbahn auf Rotlicht-Kfz: - nach oben -
  • LG Karlsruhe v. 30.01.2009:
    Vollständige Haftung der Fahrerin eines bei Rotlicht querenden, sehr langsam fahrenden Pkw bei Kollision mit einer Stadtbahn, die sich der Kreuzung mit Höchstgeschwindigkeit nähert und bei Gefahrenbremsung noch hätte anhalten können. Triebwagenlenker sind in gesteigertem Maß für die körperliche Unversehrtheit ihrer Fahrgäste verantwortlich. Es erscheint sehr gut nachvollziehbar, wenn nicht sogar geboten, nicht sogleich eine Gefahrenbremsung durchzuführen, um die Sicherheit der Fahrgäste nicht unnötig zu gefährden.




"Rotlichtverstoß" bei Missachtung eines Sonderlichtzeichens: - nach oben -
  • OLG Köln v. 03.11.2000:
    Entsprechende Anwendung des Regelbußgeldrahmens und Fahrverbots für qualifizierte Rotlichtverstöße auf die Mißachtung eines Sonderlichtzeichens gem. § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO




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