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BGH Urteil vom 17.05.2006 - IV ZR 212/05 - Zum Deckungsumfang auch für Fahrzeugbeschädigung bei Einbruch in der Teilkaskoversicherung

BGH v. 17.05.2006: Zum Deckungsumfang auch für Fahrzeugbeschädigung bei Einbruch in der Teilkaskoversicherung


Der BGH (Urteil vom 17.05.2006 - IV ZR 212/05) hat entschieden:
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.


Siehe auch Teilkaskoversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Am 1. Mai 2004 schlugen Unbekannte die Fensterscheibe der Fahrertür des bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw (Cabrio) Mercedes-Benz 300SL des Klägers ein und entwendeten aus ihm einen CD-MP3-Player. Die Beklagte ersetzte den CD-MP3-Player und regulierte unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung den Schaden an der Fensterscheibe des Fahrzeugs. Die vom Kläger darüber hinaus begehrten Versicherungsleistungen für an der Karosserie vorhandene Beulen und Kratzer sowie das an mehreren Stellen aufgeschlitzte Verdeck, nach Darstellung des Klägers ebenfalls bei Ausführung der Tat verursachte Beschädigungen, lehnte sie ab, da es sich um von der Teilkaskoversicherung nicht umfasste sog. Vandalismusschäden handele. Der Kläger ist der Ansicht, die Auslegung von § 12 (1) I b AKB, wonach die Teilversicherung den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" der im Fahrzeug unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile vorsehe, ergebe, dass ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen Diebstahl und Schaden ausreiche; es werde nicht vorausgesetzt, dass die Entstehung des Schadens zur Ermöglichung der Tat unabdingbar notwendig sei.

Nach Rechtshängigkeit der zunächst auf Zahlung, Auskunft über den Gesamtschaden und Herausgabe eines Sachverständigengutachtens gerichteten Klageanträge hat die Beklagte Auskunft erteilt und dem Kläger das Gutachten zugänglich gemacht. Daraufhin hat der Kläger insoweit Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt und die Zahlungsklage in Höhe von 7.411,72 € weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Klageanträge - erfolglos - weiter.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Schäden an Karosserie und Verdeck, für die der Kläger von der Beklagten Versicherungsleistungen begehrt, nicht im Sinne von § 12 (1) I b AKB "durch Entwendung" entstanden sind.

a) Maßgeblich ist zunächst die Auslegung der Klausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Für die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 b).

b) Der solchermaßen um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Lektüre von § 12 AKB erkennen, dass § 12 (1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch für Schäden am Fahrzeug verspricht, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Umschreibung für die Kennzeichnung des Umfangs der Teilversicherung aber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversicherung darüber hinaus" des § 12 (1) II AKB noch besonders hervorgehoben. Der Versicherungsnehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlungen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie § 12 (1) I b AKB voraussetzt, durch die Entwendung entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mit der Formulierung "Beschädigung … des Fahrzeugs … durch Entwendung, insbesondere Diebstahl …" das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs zwischen Entwendungshandlung und Schaden nahe gebracht, der den Grad äquivalenter Kausalität zwischen Entwendungshandlung und Schaden überschreitet. In der Teilversicherung sind danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung (OLG Frankfurt am Main VersR 2002, 1232; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 AKB Rdn. 92).

c) Aus dem Senatsurteil vom 27. November 1974 (IV ZR 117/73 - VersR 1975, 225) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Deckung in der Teilversicherung erstrecke sich auch auf Schäden, die ein entwendetes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleide. Dem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum im Wesentlichen angeschlossen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AKB § 12 Rdn. 15, § 13 Rdn. 27, dort m. Nachw. zur Rechtsprechung). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Beschädigung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Beschädigung infolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied bestünde (so aber KG VersR 1997, 871; OLG Düsseldorf VersR 1983, 290; im Ergebnis ebenso Knappmann aaO, § 12 AKB Rdn. 15). Wird der Dieb nach erfolgreicher Entwendung des Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt, und wird der Pkw infolgedessen beschädigt oder entstehen die Beschädigungen bei der Spurenbeseitigung durch den Täter, verwirklicht sich bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ein der Entwendung innewohnendes Risiko, Entwendungshandlung und Schaden stehen in einem adäquaten Ursachenzusammenhang. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet werden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier entsteht der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters.

Da die Entwendungshandlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erfolgreich war, kann dahinstehen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Beschädigungen am Fahrzeug aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat.

d) In adäquat-kausalem Zusammenhang mit der Entwendung des CD-MP3-Players steht hier lediglich das Einschlagen der Scheibe, nicht aber die mutwillige Beschädigung von Karosserie und Verdeck, so dass der Kläger die letztgenannten Schäden nach § 12 (1) I b AKB von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann.

2. Auch die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Feststellungsantrags ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass ein erledigendes Ereignis nicht eintreten konnte (vgl. Zöller/Vollkommer; ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 3 m.w.N.). ..."