Das Verkehrslexikon

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Die ausländische Fahrerlaubnis - ein Überblick

Die ausländische Fahrerlaubnis - ein Überblick


Siehe auch Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein und EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein




Das Internationale Abkommen über Kraftverkehr (1926)

Im Jahre 1926 wurde mit vielen Staaten das Internationale Abkommen über Kraftverkehr geschlossen. Die beteiligten Staaten verpflichteten sich darin im wesentlichen, dass der Führer eines Kraftfahrzeug diejenigen Eigenschaften besitzen muss, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten. Hauptgegenstand des Abkommens war die Einführung eines jeweils von den nationalen Behörden ausgestellten Internationalen Führerscheins; Besitzer des Internationalen Führerscheins konnten dann auf dem Gebiet aller Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge in den Klassen führen, für die eine nationale Fahrerlaubnis erteilt war. Diese Regelung stand allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Recht, von einem Internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, verweigert werden durfte, wenn die Bedingungen augenscheinlich nicht erfüllt waren, also die die Sicherheit des Verkehrs bietenden Eigenschaften nicht gegeben waren.

Dieses Abkommen ist heute noch für Deutschland geltendes Recht für eine ganze Reihe von Staaten, soweit diese nicht dem späteren Übereinkommen über den Straßenverkehr beigetreten sind.



Das Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968)

Das Übereinkommen über den Straßenverkehr ist für Deutschland im Jahre 1979 in Kraft getreten und gilt für eine große Anzahl von Staaten außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. Es handelt sich insoweit um unmittelbar im Inland geltendes Recht. Die Übereinkunft hat allerdings ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren, weil in Deutschland bereits seit dem Jahre 1934 die

Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt)

gilt. Diese Verordnung hat jeweils die wesentlichen Bestimmungen des Abkommens 1926 und des Übereinkommens 1968 in nationales Recht umgesetzt und ist daher heute für die Praxis die gesetzliche Grundlage für die Behandlung von ausländischen Führerscheinen, soweit diese nicht aus Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums stammen.

Nach der VOInt dürfen diese Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Begründet der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis in Deutschland einen ordentlichen Wohnsitz, dann darf er noch für sechs Monate im Inland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Wenn er glaubhaft macht, dass er den Wohnsitz nicht länger als ein Jahr in Deutschland haben wird, kann die Frist bis zu sechs Monaten verlängert werden.

Von diesem sechsmonatigen Gebrauchsrecht sind allerdings zahlreiche Ausnahmen zu beachten; das Recht besteht nicht für Inhaber ausländischer Führerscheine,
  • die lediglich Lern- oder vorläufig ausgestellte Führerscheine haben,

  • die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, als der ausländische Führerschein erteilt wurde (Ausnahme Studenten und Schüler, die ein sechsmonatiges Gebrauchsrecht erwerben),

  • denen die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen oder versagt wurde bzw. die auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet haben,

  • denen wegen einer gerichtlichen Sperre keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

  • solange im Inland, im Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hat, einem Fahrverbot unterliegen oder ihr Führerschein nach strafprozessualen Vorschriften sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen wurde.
Durch weitere inländische Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung ist für Inhaber ausländischer Führerscheine der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis erleichtert möglich.

Die Anerkennung eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte wurde, richtete sich bis 2009 nach sog.

2. Führerschein-Richtlinie RiLi 91/439/EWG

aus dem Jahre 1991 und dem sog. Kapper-Urteil und weiteren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus den Jahren 2004 ff., wonach alle Mitgliedsstaaten der EU die von ihnen jeweils ausgestellten Führerscheine wechselseitig anzuerkennen haben; hierbei ergeben sich speziell für Deutschland, das ja im Gegensatz zu anderen EU-Ländern über ein sehr spezielles Fahreignungs-Begutachtungs-System (MPU) verfügt, einige Besonderheiten.

An die Stelle der 2. Führerschein-Richtlinie trat sodann die

3. Führerschein-Richtlinie ((2006/126/EG vom 20. Dezember 2006)

Durch sie wurde im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Bekämpfung des sog. Führerschein-Tourismus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Verpflichtung auferlegt, dem Inhaber eines sog. EU-Führerscheins, der im Ausland erworben wurde, die Anerkennung im Inland zu verweigern. Die Führerschein-Richtlinie ist durch die Fahrerlaubnis-Verordnung in innerdeutsches Recht umgesetzt worden.

Siehe auch Stichwörter zum Thema EU-Führerschein