Das Verkehrslexikon

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Der freiwillige Abbau von Punkten

Der freiwillige Abbau von Punkten


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht




Fahrerlaubnisinhaber haben die Möglichkeit, freiwillig an Aufbauseminaren oder an verkehrspsychologischen Beratungen teilzunehmen, um einen Teil der von ihnen angesammelten Punkte auf ihrem beim Verkehrszentralregister geführten Konto zum Erlöschen zu bringen.

Um möglichst frühzeitig auf eine Verbesserung verkehrsrechtlich auffällig gewordener Kraftfahrer hinzuwirken, hat der Gesetzgeber ein ausgeklügeltes Bonussystem in das Punktesystem eingebaut.



Die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar:


Solange 14 Punkte nicht erreicht sind, kann der Fahrerlaubnisinhaber an einem freiwilligen Aufbauseminar teilnehmen. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Wird dieses Bescheinigung innerhalb von drei Monaten nach der Seminarbeendigung der Führerscheinstelle vorgelegt, so werden ihm 4 Punkte erlassen, sofern er noch nicht mehr als 8 Punkte erreicht hatte; hatte er mehr als 8 Punkte, jedoch noch nicht mehr als 13 Punkte angesammelt, werden ihm nur 2 Punkte von seinem Konto abgezogen.

Zwar kann man freiwillig so oft an einem Aufbauseminar teilnehmen wie man möchte, jedoch erfolgt ein Punkteabzug nur einmal innerhalb von 5 Jahren; für die Berechnung des 5-Jahres-Zeitraums ist das Datum der Teilnahmebescheinigung maßgebend.

Auch bei mehrfachem Punkteabzug ist die Erarbeitung eines Guthabens nicht möglich.


Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung:


Die nächste Stufe für einen möglichen Punkteabbau ergibt sich beim Erreichen von 14 Punkten, solange noch keine 18 Punkte erreicht sind:

Hat der Betroffene schon an einem Aufbauseminar teilgenommen, dann kann er nun noch an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen. Legt er hierüber der Führerscheinstelle innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Beratung eine Teilnahmebescheinigung vor, so werden ihm wiederum 2 Punkte von seinem Konto abgezogen.

Dieser Abzug erfolgt auch dann, wenn die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung auf ausdrückliche Empfehlung der Fahrerlaubnisbehörde an den Inhaber einer Probefahrerlaubnis erfolgt.