Das Verkehrslexikon

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Der Umfang der Unfallversicherung

Der Umfang der Unfallversicherung


Siehe auch Insassen-Unfallversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Die Kfz-Insassen-Unfallversicherung ist keine Pflichtversicherung. Sie kann freiwillig neben den anderen Sparten der Kfz-Versicherung abgeschlossen werden.

Versicherungsschutz wird gewährt nur für Unfälle, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers stehen.

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Beides - das Unfallereignis und die daraus folgende Gesundheitsbeeinträchtigung - sind der Versicherungsfall, der Voraussetzung für die Leistungspflichten des Versicherers sind.


Von einem Unfallversicherer werden in der Regel je nach Wahl des Kunden und der Prämienhöhe verschiedene mögliche Leistungen angeboten:
  • die Invaliditätsleistung;
  • das Krankentagegeld;
  • das Krankenhaustagegeld;
  • die Todesfallzahlung.
Welche Leistungsansprüche dem Einzelnen im Versicherungsfall zur Verfügung stehen, muss mit einem Blick in die individuelle Versicherungspolice und die dieser zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen geklärt werden.

Die hauptsächlichsten Regulierungsprobleme liegen auf dem Gebiet der Invaliditätsversicherung, weil in dieser Sparte zusätzlich zum Versicherungsfall noch erhebliche weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Leistungspflicht des Versicherers auszulösen.

Bis in die neueste Zeit hinein haben dabei zwei weithin strittige Komplexe eine erhebliche praktische Bedeutung:
  • die Bedeutung der Fristen bei der Geltendmachung der Invaliditätsleistung in der Kfz-Unfallversicherung
  • der Risikoausschluss der Invaliditätsleistung wegen psychischer Reaktionen in der Kfz-Unfallversicherung.
Leistungen der Kfz-Unfallversicherung wegen Invalidität setzen einen konkreten unfallbedingten Dauerschaden - die Invalidität - voraus. Invalidität ist eine durch den Unfall verursachte dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.

Die Leistungsbeeinträchtigung kann vollständig sein; es kann aber auch sein, dass nur eine teilweise Invalidität vorliegt, beispielsweise der Verlust eines Körpergliedes. Auch der Verlust eines Körperteils kann vollständig oder nur teilweise sein; so kann statt eines ganzen Armes lediglich der Verlust einer Hand als Unfallfolge eingetreten sein.

Die dann jeweils zu leistende Entschädigung richtet sich in solchen Fällen nach der vereinbarten Versicherungssumme und der sog. Gliedertaxe. Ist die Invalidität vollständig, wird die gesamte vereinbarte Versicherungssumme - bei manchen Verträgen auch das Doppelte oder ein Vielfaches davon - ausbezahlt. Handelt es sich nur um eine Teilinvalidität, dann wird der Bruchteil der Versicherungssumme ausgezahlt, der in der Gliedertaxe für das entsprechende Körperteil verzeichnet ist. Wird ein Körperteil nicht ganz, sondern wiederum nur teilweise dauergeschädigt, dann kommt es zur Leistung des entsprechenden Bruchteils des in der Gliedertaxe verzeichneten Betrages.







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