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Personenschaden
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Insassen-Unfallversicherung
Die Insassen-Unfallversicherung ist eine normale Unfallversicherung, für die die auch sonst geltenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen maßgeblich sind.
Voraussetzung für Leistungen aus der Unfallversicherung ist eine Dauerschädigung, die sich in einer prozentualen Minderung der Leistungsfähigkeit (Invalidität) manifestiert.
Außer der Unfallversicherung sind in der Kfz-Versicherung folgende Versicherungszweige zu unterscheiden:
In einem weiteren Sinn gehört in diesen Zusammenhang auch eine Rechtsschutzversicherung, soweit es sich entweder um eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung oder eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung handelt.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Der Umfang der Unfallversicherung
- BGH v. 19.11.1955:
Erleidet der Insasse eines Kraftfahrzeugs einen Unfall, so steht ihm der Anspruch auf Schadenersatz gegen den schuldigen Fahrzeughalter in der Regel neben dem Recht aus einer von diesem abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung zu. Auch wenn der Fahrzeughalter befugt ist, die Anrechnung der Unfallversicherungssumme auf den Schaden zu verlangen, gilt der Schadenersatzanspruch durch Leistung der Versicherungssumme nicht schon als erfüllt, wenn es der Fahrzeughalter nicht bestimmt.
- OLG Bamberg v. 23.02.2010:
Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden "Wettfahrten" sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine "Veranstaltung" im Sinne von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates "Kräftemessen" oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.
Obliegenheitsverletzungen/ Grobe Fahrlässigkeit: - nach oben -
- Sekundenschlaf und Schlafstörungen - Schlapapnoe
- OLG Saarbrücken v. 17.07.2006:
Unvollständige und erst recht falsche Angaben des Versicherungsnehmers über einen Alkoholkonsum vor dem Unfall stellen deshalb eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Unfallversicherers dar und führen zur Leistungsfreiheit.
- OLG Saarbrücken v. 17.07.2006:
Unvollständige und erst recht falsche Angaben des Versicherungsnehmers über einen Alkoholkonsum vor dem Unfall stellen deshalb eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Unfallversicherers dar und führen zur Leistungsfreiheit.
Fristenregelung: - nach oben -
- Die Bedeutung der Fristen bei der Geltendmachung der Invaliditätsleistung in der Kfz-Unfallversicherung
- BGH v. 23.02.2005:
Die Fristenregelungen in der Unfallversicherung genügen dem Transparenzgebot.
- BGH v. 30.11.2005:
Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liege.
- LG Dortmund v. 29.05.2008:
Die Fristenregelung für das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung ist an den AUB 2000 ausgerichteten Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht wegen Intransparenz unwirksam, wenn in den Bestimmungen zu den Obliegenheiten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass neben der Beachtung der Obliegenheiten auch die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen sind.
- LG Dortmund v. 22.10.2010:
Die Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt.
Psychische Ursachen einer Dauerschädigung: - nach oben -
- Der Risikoausschluss der Invaliditätsleistung wegen psychischer Reaktionen in der Kfz-Unfallversicherung.
- BGH v. 23.06.2004:
Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).
- BGH v. 29.09.2004:
Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gemäß § 2 IV AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus).
- OLG Hamm v. 27.01.2006:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden Unfallfolgen, die allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden können.
- LG Köln v. 12.12.2007:
Der Unfallversicherer ist von seiner Leistung frei, wenn die Störung auf einer unfallbedingten Fehlverarbeitung beruht. Liegt danach eine organische Ursache der Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand der versicherten Person nicht vor und beruht die psychogene Lähmung auf einer Ursache, die in der Persönlichkeit des Versicherten begründet ist, muss die Unfallversicherung keine Invaliditätsentschädigung leisten.
- BGH v. 13.05.2009:
Für den Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Sind psychische Folgeschäden eines HWS-Schleudertraumas auf körperliche Primärschäden zurückzuführen, so ist für einen solchen Dauerschaden der Unfallversicherer zur Deckung verpflichtet.
- OLG Hamm v. 18.03.2011:
Der in Unfallversicherungsbedingungen enthaltene Ausschlusstatbestand, wonach „Gesundheitsschäden durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen“ nicht versichert sind, gilt zwar nicht für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Deshalb sind krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.(Rn.4)(Rn.6)(Rn.8) Jedoch greift die Ausschlussklausel im Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich allein in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußert, weil es sich hierbei um eine rein psychische Reaktion auf den Unfall als belastendes Ereignis und nicht um die Folge erlittener organischer Schädigungen handelt.
Risiko-Ausschlüsse: - nach oben -
- OLG Koblenz v. 08.07.2005:
Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein. Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine "durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems" im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig.
- OLG Naumburg v. 07.07.2005:
Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Drogenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit. Ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 kommt somit nur in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden können, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zulassen.
Rechtsanwaltskosten-Ersatz vom Unfall-Schädiger: - nach oben -
- BGH v. 10.01.2006:
Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer. Die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.
Sonstiges: - nach oben -
- BVerfG v. 23.10.2006:
Wenn eine Versicherung von ihrem Versicherungsnehmer die Abgabe einer allumfassenden Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Die in der formularmäßigen Erklärung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen können über sensible Informationen über den Versicherungsnehmer verfügen, die dessen Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Ein Versicherungsunternehmen muss prüfen, ob dem Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt werden kann, die den Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, sein Interesse am Schutz der informationellen Selbstverwirklichung wirksam wahrzunehmen.
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