Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe (Beschluss vom 19.02.1975 - 2 Ss 15/75 - Treibstoffmangel und Voraussehbarkeit des Auffahrens eines anderen Kfz

OLG Karlsruhe v. 19.02.1975: Treibstoffmangel und Voraussehbarkeit des Auffahrens eines anderen Kraftwagens auf das liegengebliebene Fahrzeug


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 19.02.1975 - 2 Ss 15/75) hat entschieden:
  1. Der Umstand allein, dass unterwegs der Treibstoff ausgeht, hat nicht zur Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ausgerüstet ist.

  2. Voraussehbarkeit des Auffahrens eines anderen Kraftwagens auf das liegengebliebene Fahrzeug.

Siehe auch Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Zum Sachverhalt: Am Sonntag, dem 24. 6. 1973, war der Angekl. B. am Steuer seines Personenkraftwagens der Marke Opel Rekord zusammen mit seiner Ehefrau von S. her unterwegs, um nach G. zu fahren, wo er wohnt.

Unterwegs, bereits in Pforzheim, wurde er inne, dass sein Benzinvorrat voraussichtlich nicht bis zu seinem Wohnort reichen werde. Er beschloss deshalb, bei sich bietender Gelegenheit zu tanken. Als er nach Verlassen der Autobahn durch G. fuhr, bemerkte er, dass die Nadel an seinem Treibstoffbestandsanzeiger auf Reserve übersprang. Er versuchte sodann, in D. zu tanken, fand aber die Tankstelle geschlossen. Er beschloss daher, bei der nächsten Tankstelle an der Strecke nach W. (Bundesstraße 294) zu tanken. Er führte zwar einen vollen Reservekanister mit 5 Ltr. Benzin im Kofferraum mit, füllte diesen Vorrat jedoch nicht ein. Obwohl er während der ganzen sechs Jahre, in denen er das Fahrzeug besaß, niemals auf Reserve gefahren war und deshalb keine Gelegenheit gehabt hatte, sich vom ordnungsmäßigen Funktionieren der Benzinuhr zu überzeugen, verließ er sich auf die Richtigkeit der Anzeige.

Dies führte zu der für ihn vorhersehbaren Folge, dass ihm auf der - wie er wusste - stark frequentierten, üblicherweise schnell befahrenen und kurvenreichen Strecke zwischen D. und W., wo die genannte Bundesstraße 6,30 m breit ist und Überholverbot besteht, bei km 2,325 bei einer Standsanzeige zwischen Reserve und Leer das Benzin vollends ausging, so dass sein Fahrzeug nach einer Kurve rechts herangefahren werden musste und stehen blieb.

Hieraus entwickelte sich dann folgender Unfall:

Wegen Gegenverkehrs in Gestalt zweier Personenkraftwagen, geführt von dem Zeugen S. und von dem Nebenkl. L., hielt der - unbekannt gebliebene - Fahrer eines Personenkraftwagens 2 bis 3 m hinter dem Fahrzeug des Angekl. an. Aus der dahinter liegenden Kurve waren diese beiden Wagen für die Führer nachfolgender Fahrzeuge je nach deren Abstand zum rechten Straßenrand erst auf eine Entfernung zwischen 50 und 60 m zu sehen.

Während die beiden Fahrzeuge hielten, fuhr hinter ihnen aus der Rechtskurve heraus der Mitangekl. K. am Steuer des seinem Vater gehörenden VW-Kombi. Dieser hatte nicht damit gerechnet, dass seine Fahrbahn durch haltende Kraftfahrzeuge versperrt sein könne, und fuhr so schnell, dass er sich der Möglichkeit begab, noch hinter den haltenden Wagen anzuhalten und den Gegenverkehr passieren zu lassen. Er bestätigte im Auslauf der Kurve scharf seine Bremse, geriet dadurch, während der Pkw des erwähnten Zeugen gerade noch an ihm vorbeikam, immer weiter nach links bis voll (über die unterbrochene Mittellinie hinaus) in die von L. benutzte Gegenfahrbahn. Dort stieß er nach Hinterlassen einer Bremsspur von 21 m Länge frontal mit dem von L. geführten Pkw der Marke Mercedes 250 zusammen, der seinerseits aus ca. 40 bis 50 km/h Fahrgeschwindigkeit sein Fahrzeug unter Hinterlassen einer Bremsspur von 6,80 m verlangsamt hatte.

Durch den Zusammenstoß entstand an beiden Kraftwagen Sachschaden im Gesamtbetrag von 20.000,00 bis 25.000,00 DM. Außerdem wurden Personenschäden verursacht.

Der Jugendrichter hat den (erwachsenen) Angekl. B. wegen eines (in vier Fällen begangenen) tateinheitlichen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß §§ 230, 232, 73, 29 StGB a. F. zu einer Geldstrafe von 200,00 DM verurteilt. Gleichzeitig wurde der Mitangekl. K., ein Heranwachsender, wegen des gleichen Vergehens zu einer Geldstrafe von 600,00 DM unter Anordnung eines Fahrverbots von zwei Monaten verurteilt.

Die Jugendkammer hat die (unbeschränkt eingelegte) Berufung des Angekl. als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich wurde die Berufung des Mitangekl. K. mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldstrafe auf 300,00 DM herabgesetzt wurde und das Fahrverbot entfiel.

Gegen diese Entscheidung, soweit sie ihn betrifft, richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und gerechtfertigte Revision des Angekl., mit der er die Verletzung formellen Rechts rügt. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und in erster Linie seine Freisprechung, vorsorglich Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch gegen den Angekl. wegen fahrlässiger Körperverletzung - in 4 Fällen in gleichartiger Tateinheit begangen - gemäß § 230 StGB nicht in genügendem Maße.

Ob schon der Umstand, dass während der Führung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr der Treibstoff ausgeht, zur Folge hat, dass es nicht mehr verkehrssicher ausgerüstet i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO und sein Zustand nicht mehr vorschriftsmäßig gemäß §§ 31 Abs. 2 StVZO, 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist, erscheint zweifelhaft und ist umstritten (verneinend: OLG Celle in VRS 11, 227, 228; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 27; bejahend: OLG Stuttgart in VRS 27, 269, 270; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Anm. V 8; Cramer, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rdnr. 34; unentschieden geblieben bei: OLG Hamm in VRS 36, 220). Ob insoweit der Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt wäre, kann hier indessen offen bleiben.

Jedenfalls kann nach Auffassung des Senats aus der Tatsache allen, dass dem Angekl. während der Fahrt das Benzin ausgegangen ist, ein strafrechtlich relevantes Verschulden unter dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen Körperverletzung noch nicht abgeleitet werden. Hierbei ist von Bedeutung, dass - wie die in § 12 StVO getroffene Regelung zeigt - Halten und Parken mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht etwa grundsätzlich verboten ist. Bringt der Fahrer seinen Personenkraftwagen am rechten Fahrbahnrand zum Stillstand, damit beispielsweise mit Hilfe eines Reservekanisters das nötige Benzin eingefüllt werden kann, so ist das nicht ohne weiteres verkehrswidrig.

Vielmehr müssen zusätzliche Umstände, z. B. Fahrt zur Nachtzeit oder auf einer Autobahn, an unübersichtlichen Stellen oder im Bereich eines Parkverbots, gegeben sein, damit das Stehenbleiben eines Fahrzeugs, dessen Treibstoffvorrat erschöpft ist, als Gefahr für den Straßenverkehr angesehen werden kann.

Dementsprechend ist es allgemein anerkannt, dass der Führer eines Kraftwagens pflichtwidrig i.S.v. § 1 Abs. 2 StVO handelt, wenn er mit so geringem Vorrat an Treibstoff fährt, dass damit zu rechnen ist, dieser werde zur Unzeit zu Ende gehen, und das Fahrzeug werde unter verkehrsgefährdenden Umständen liegen bleiben (vgl. BGH in VRS 15, 38 und 39; BGH bei H e r l a n in GA 1959, 45, 53; OLG Celle in VRS 11, 227, 228; OLG Hamm in DAR 1961, 176; OLG Stuttgart in VRS 27, 269, 270 bis 272; OLG Hamm in VRS 36, 220 und 221; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 27).

Im übrigen ist ein liegengebliebenes Kraftfahrzeug etwa durch Aufstellen eines Warndreiecks auf ausreichende Entfernung kenntlich zu machen, soweit das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist (§ 15 StVO; siehe auch § 315 c Abs. 1 Nr. 2 g StGB).

Besondere Umstände, die das Weiterfahren mit unzureichendem Benzinvorrat von vornherein als verkehrswidrig erscheinen ließen, sind im angefochtenen Urteil jedoch nicht hinreichend dargetan.

Für die Frage, ob die Folgen des Unfalls dem Angekl. im Rahmen der Strafdrohung für fahrlässige Körperverletzung zuzurechnen sind, ist vor allem auch maßgebend, ob sein Fahrzeug infolge Kraftstoffmangels an einer Stelle liegen blieb, die so ungünstig ist, dass er vorherzusehen vermochte, es könne dort zu einem Zusammenstoß kommen (vgl. OLG Stuttgart in VRS 27, 269, 270 bis 272). Dabei kommt es auf das konkrete Unfallgeschehen und nicht nur auf allgemeine Möglichkeiten an (vgl. OLG Köln in VRS 20, 353, 356; OLG Karlsruhe in VRS 38, 187, 189). Für Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass der Täter sie auch bei der nach Sachlage gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegungen nicht ins Auge zu fassen braucht, ist er strafrechtlich nicht verantwortlich; demgemäß wäre ein Mitverschulden des Verletzten, das in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht, geeignet, die Voraussehbarkeit des Unfalls für den Täter auszuschließen (BGHSt 12, 75, 78 = VRS 15, 424, 427).

Hier hat die Jugendkammer nicht im erforderlichen Maße dargelegt, dass der Angekl. infolge des Mangels an Treibstoff in einer unfallträchtigen Verkehrslage mit seinem Pkw liegen geblieben sei.

In der angefochtenen Entscheidung ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, dass der Angekl. den folgenschweren Unfall, so wie sich dieser wirklich ereignet hat, hätte voraussehen können und müssen.

Es ist schon nicht angegeben, zu welcher Tageszeit und bei welchen Lichtverhältnissen der Angekl. gefahren ist, als sein Benzinvorrat zur Neige ging. Sollte der Unfall am hellem Tage stattgefunden haben; so wäre das nicht unerheblich.

Die Jugendkammer stellt fest, nachdem der Angekl. die Autobahn verlassen habe, sei auf der Heimfahrt in Richtung W. die Nadel an der Benzinuhr in G. auf Reserve übergesprungen. Nicht mitgeteilt ist aber, für welche Strecke der Benzinvorrat in dem Reservetank normalerweise gereicht hätte und wie viele Kilometer die Straße zwischen den genannten Orten lang war. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, war zur Unfallzeit ein Benzinstand zwischen Reserve und Leer angezeigt. Inwieweit die Unzuverlässigkeit des Treibstoffanzeigers in diesem Bereich für den Angekl. erkennbar war, ist jedoch nicht rechtsbedenkenfrei ausgeführt. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Angekl. - nachdem dieser 6 Jahre mit demselben Fahrzeug niemals auf Reserve gefahren war - Anlass gehabt hätte, am ordnungsmäßigen Funktionieren des Reservetanks und der Benzinuhr zu zweifeln (vgl. BGH in VRS 8, 211, 213; OLG Hamm in VRS 16, 142, 145). Dass sich ihm Bedenken in dieser Richtung aufgrund allgemeinen Kraftfahrerwissens hätten aufdrängen müssen, ist bisher nicht festgestellt. Vor allem lassen es die Feststellungen der Jugendkammer nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich der tatsächlich eingetretene Treibstoffmangel an einer Straßenstelle ausgewirkt hat, an der nicht zu besorgen war, dass es zu einem Unfall der vorliegenden Art kommen werde.

Inwieweit das Fahrzeug des Angekl. rechts herangefahren wurde, bevor es stehen blieb, ist im angefochtenen Urteil nicht erläutert. In diesem Zusammenhang wäre der Abstand zwischen der linken Wagenseite und der - unterbrochenen - Mittellinie der 6,30 m breiten und damit nicht besonders schmalen Fahrbahn anzugeben gewesen; daran fehlt es. Wäre der Pkw des Angekl. etwa teilweise auf dem Gelände neben der rechten Fahrbahnbegrenzung zum Stillstand gekommen, so hätte er den fließenden Verkehr in geringerem Maße behindert. Die Annahme der Jugendkammer, durch den haltenden Kraftwagen des Angekl. sei die Fahrbahn für den Mitangekl. K. versperrt gewesen, ist nicht im einzelnen begründet. Inwiefern dieser durch das Verhalten des Angekl. veranlasst worden sei, schließlich voll auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, stellt das angefochtene Urteil nicht klar.

Bei der Bemessung der Strafe für den Angekl. berücksichtigt die Jugendkammer ein erhebliches Mitverschulden des Mitangekl. K. Die getroffenen Feststellungen legen darüber hinaus die Möglichkeit nahe, dass dessen Fahrweise derart grob verkehrswidrig gewesen ist, dass der Angekl. damit nicht zu rechnen brauchte.

Für Unvorhersehbarkeit des Unfallablaufs könnte die von der Jugendkammer angeführte Tatsache sprechen, dass der Fahrer eines Personenkraftwagens, der dem Angekl. unmittelbar gefolgt ist, 2 bis 3 m hinter diesem unfallfrei angehalten hat. Welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, ist indessen im angefochtenen Urteil nicht erörtert.

Die Jugendkammer befasst sich auch nicht mit der Frage, ob der Angekl. hätte erwarten dürfen, im Hinblick auf das auf der fraglichen Strecke bestehende Überholverbot werde ein nachfolgender Kraftfahrer sein Fahrverhalten. insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, dass er nicht - wie in vorliegendem Fall geschehen - andere Fahrzeuge zu überholen brauche.

Im angefochtenen Urteil ist nicht dargetan, welche Fahrgeschwindigkeit der Mitangekl. K. einhielt, als er aus der Rechtskurve heraus in Fahrtrichtung des Angekl. fuhr. Eine solche Feststellung hätte aber wesentlich sein können.

Ferner lassen die Urteilsgründe die Feststellung vermissen, wie groß die Entfernung war, als der Mitangekl. K. erstmals die beiden Personenkraftwagen, die ihm entgegenkamen, erblicken konnte. Insoweit bleibt offen, ob dieser einen frontalen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des L. trotz des abgestellten Kraftwagens des Angekl. unschwer hätte vermeiden können, wie es auch dem zuerst entgegengekommenen Pkw-Fahrer gelungen ist, noch an K. vorbeizufahren.

Im angefochtenen Urteil ist auch nicht erwähnt, ob und gegebenenfalls wie weit der in Fahrtrichtung des Angekl. fahrende Mitangekl. K. an den beiden anhaltenden Wagen vorbeisehen konnte. Zudem ist nicht festgestellt, aus welcher Entfernung der aus der Gegenrichtung herannahende Pkw-Fahrer L. Sicht auf die beiden stehenden Fahrzeuge erlangte. Insgesamt betrachtet, hätte die Unübersichtlichkeit der Verkehrsverhältnisse am Unfallort näherer Darlegung bedurft.

Schließlich ist nicht ausgeführt, wie lange der Angekl. bereits angehalten hatte, als sich der Unfall ereignete, und ob er sich zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Wagen befand. Wäre es ihm, nachdem das Benzin ausgegangen war, nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug zu verlassen und dieses in gehöriger Weise zu sichern, so würde in dieser Hinsicht kein Verschulden an dem Unfall vorliegen.

In den bisherigen Feststellungen findet vor allem die Annahme der Voraussehbarkeit des Unfalls für den Angekl. keine genügende Stütze. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht hinreichend nachzuprüfen, ob der Angekl. ohne Rechtsfehler verurteilt wurde.

Auf den aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängeln kann das angefochtene Urteil beruhen (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Es war daher, soweit es den Angekl. betrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Da ausreichende, rechtlich einwandfreie tatsächliche Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Angekl. führen, noch möglich erscheinen, war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, ferner über die den Nebenkl. erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Obwohl nur noch ein Erwachsener als Angekl. am weiteren Verfahren beteiligt ist, war wiederum an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt. 22, 48, 49 bis 52 = VRS 34, 378f.; a.A. noch Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 355 Anm. 3).

Es dürfte sich empfehlen, in der erneuten Hauptverhandlung einen Augenschein an der Unfallstelle einzunehmen und dabei auch die für den Mitangekl. K. gegebene Sichtweite zu überprüfen. ..."