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OLG Zweibrücken Beschluss vom 26.07.1991 - 1 Ss 128/91 - Zur Strafbarkeit des als Beifahrer in einem Pkw mitfahrenden Fahrzeughalters, wenn der Fahrer die Unfallstelle unerlaubt verlässt

OLG Zweibrücken v. 26.07.1991: Zur Strafbarkeit des als Beifahrer in einem Pkw mitfahrenden Fahrzeughalters, wenn der Fahrer die Unfallstelle unerlaubt verlässt


Der h.M., dass dann, wenn sich der Verdacht der Fahrzeugführereigenschaft auch gegen den mitfahrenden und anwesenden Halter richtet, dieser als möglicherweise Beteiligter die Feststellungen gem. § 142 StGB ermöglichen müsse, widerspricht das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26.07.1991 - 1 Ss 128/91) mit beachtlichen Argumenten:
Zur Strafbarkeit des als Beifahrer in einem Pkw mitfahrenden Fahrzeughalters, wenn der Fahrer die Unfallstelle unerlaubt verlässt.


Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB für schuldig befunden und ihn deshalb zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je 30,-- DM ermäßigt, das Rechtsmittel aber im übrigen verworfen. Die in jeder Hinsicht zulässige Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, führt zum Freispruch.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte als Beifahrer in seinem weißen Opel-Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen ..., als es am 6. April 1990 gegen 18.45 Uhr in der Hauptstraße von ... zu einer Streifkollision mit einem entgegenkommenden PKW kam, wodurch an beiden Fahrzeugen Schäden entstanden. Die Behebung des Schadens an dem entgegenkommenden PKW kostete etwa 270,-- DM. Ohne anzuhalten, fuhr der Fahrer des PKW des Angeklagten weiter. Er konnte trotz unmittelbarer Verfolgung durch den Geschädigten nicht gestellt werden. Der Geschädigte konnte weder Angaben zur Anzahl der Fahrzeuginsassen noch zu deren Aussehen machen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Unfall nicht bemerkt. Diese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB. Da der Angeklagte den PKW weder gesteuert hat noch der geringste Anhaltspunkt dafür besteht oder bestand, dass er im konkreten Unfallgeschehen durch irgendeine Einwirkung auf den Fahrer an dem Unfall beteiligt gewesen sein könnte, kann er nicht als Unfallbeteiligter angesehen werden. Soweit die Strafkammer in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung (BGHSt 15, 1, 5; OLG Köln VRS 75, 341) und der Lehre (Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch 42. Aufl. 1985 § 142 Rdn. 13; Lackner, Strafgesetzbuch 19. Aufl. 1991 § 142 Rdn. 4; Krey, Strafrecht Besonderer Teil Band 2 8. Aufl. 1991 § 18 Rdn. 622) die Auffassung vertritt, der Angeklagte müsse deshalb als Unfallbeteiligter angesehen werden, weil er als Eigentümer und Halter des PKW verdächtig gewesen sei, selbst gefahren zu haben, wird nach Auffassung des Senats die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB unrichtig ausgelegt.

Danach ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Das tatsächliche Verhalten muss also für die Verursachung des Unfalls kausal gewesen sein können. Auch wenn der Beifahrer Halter und Eigentümer des PKW ist, kann er zur Verursachung eines Unfalles nur dadurch beitragen, dass er den Fahrer in der konkreten Unfallsituation ablenkt oder einer ungeeigneten Person die Lenkung des Fahrzeugs überlassen hat. Da diese Möglichkeiten nach den Feststellungen der Strafkammer ausscheiden, kann das tatsächliche Verhalten des Angeklagten auch nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben. Die Ausdehnung der gesetzlichen Definition des Unfallbeteiligten auf die Fälle, wonach jemand in den falschen Verdacht eines Verhaltens gerät oder geraten könnte, das, hätte es sich ereignet, für die Verursachung des Unfalls hätte kausal sein können, ist nicht zulässig. Eine solche Auslegung wird nicht mehr vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Sie nützt auch nicht dem durch die Bestimmung geschützten Feststellungsinteresse des Geschädigten. Schließlich würde durch eine derartige Auslegung die zugunsten des Angeklagten angenommene Tatsache, nicht er, sondern ein anderer habe das Fahrzeug gesteuert, für den Bereich des § 142 StGB zurückgenommen, also der Zweifelssatz für diesen Bereich außer Kraft gesetzt (vgl. OLG Zweibrücken NStE Nr. 4 zu § 142).

Letzten Endes kommt es hier auf die Rechtsfrage nicht an. Selbst wenn man nämlich § 142 Abs. 4 StGB so weit auslegt, dass der Halter als Beifahrer schon dann Unfallbeteiligter ist, wenn er in den ungerechtfertigten Verdacht gerät, das Fahrzeug selbst gesteuert zu haben, käme eine Verurteilung des Angeklagten hier aus subjektiven Gründen nicht in Betracht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass er angenommen haben könnte, er sei verdächtig, selbst gefahren zu sein. Diese Erkenntnis müsste er in dem Augenblick gehabt haben, als er die Streifkollision wahrnahm. In dieser Situation war ihm zunächst klar, dass der Fahrer seines PKW einen Unfall verursacht haben könnte. Der Gedanke, er könne selbst als Halter des Fahrzeugs und Beifahrer in den falschen Verdacht geraten, als Fahrer den Unfall verursacht zu haben, setzt Überlegungen voraus, die schon normalerweise einige Zeit in Anspruch nehmen. Da der Angeklagte aber seit 1978 nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und sich seit Erlass einer zur Bewährung ausgesetzten, 1984 verhängten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem einige Jahre zurückliegenden Ablauf einer Sperrfrist nicht mehr um die Erteilung einer Fahrerlaubnis bemüht hat, erscheint es hier besonders fernliegend, dass ihm bewusst gewesen sein sollte, verdächtig zu sein, den PKW gesteuert zu haben. Es muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er nach seinem über 6 Jahre zurückliegenden Vergehen im Straßenverkehr keinen PKW mehr gesteuert hat. Zu seinen Gunsten müsste im übrigen unterstellt werden, dass er der Annahme war, der entgegenkommende Fahrer habe den Fahrer seines - des Angeklagten - PKW gesehen und könne ihn identifizieren. Da keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, der Angeklagte habe erkannt, in den falschen Verdacht geraten zu können, seinen PKW zum Unfallzeitpunkt selbst gesteuert zu haben, kann von einem vorsätzlichen Verhalten des Angeklagten nicht ausgegangen werden. Wäre der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB überhaupt erfüllt, so fehlte es an dem Nachweis des Vorsatzes.

Das Urteil der Strafkammer war deshalb aufzuheben, weil die zur Verurteilung des Angeklagten notwendigen Feststellungen nicht getroffen sind.

Der Senat konnte die endgültige Entscheidung selbst treffen, weil es ausgeschlossen erscheint, dass bei einer Zurückverweisung die zu einer Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Tatsachen festgestellt werden können. Als Unfallbeteiligter kommt er, wie dargelegt, ohnehin mindestens aus subjektiven Gründen nicht in Betracht.

Aber auch eine Beihilfe zu dem vom unbekannt gebliebenen Fahrer seines PKW verwirklichten Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, begangen durch Unterlassen, wird dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können. Voraussetzung wäre, dass er als Halter die Rechtspflicht nach § 13 StGB gehabt hätte, den Fahrer zum Anhalten und zur Ermöglichung der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu veranlassen. Es kann dahinstehen, ob den Halter als Beifahrer eine solche Rechtspflicht trifft (so OLG Stuttgart NJW 1981, 2369) oder ob aus der Stellung als Halter eines Kraftfahrzeugs eine solche Weisungspflicht gegenüber dem Fahrer nicht abzuleiten ist (Schönke/Schröder/Cramer, StGB 23. Aufl. 1988 § 142 Rdn. 61). Wenn eine solche Garantenstellung für den Angeklagten bestanden hätte, müsste festgestellt werden, dass er dieser Garantenstellung zuwidergehandelt hat. Nach Auffassung des Senats kann eine solche Feststellung nicht mehr getroffen werden. Es wird sich schon nicht mehr feststellen lassen, ob eine energische Aufforderung des Angeklagten an den Fahrer - eine weiterreichende Maßnahme erscheint ohnehin nicht möglich -, anzuhalten, geeignet gewesen wäre, diesen Erfolg zu erzielen, also die Unfallflucht zu verhindern. Ist so schon die Kausalität der dem Angeklagten möglichen Handlung zweifelhaft, so kann auch nicht festgestellt werden, der Angeklagte habe eine solche Handlung unterlassen. Sein Verteidigungsverhalten, er habe den Unfall nicht wahrgenommen, erlaubt nicht den Schluss, dass er, wenn dementgegen festgestellt worden ist, er habe den Unfall wahrgenommen, den Fahrer nicht aufgefordert habe, anzuhalten. Dass er dies - erfolglos - getan hat, kann nicht ausgeschlossen und muss deshalb zu seinen Gunsten angenommen werden.

Der Umstand, dass der Angeklagte nach Beendigung der Fahrt nichts unternommen hat, um nachträglich Feststellungen zu ermöglichen, kann ebenfalls eine Strafbarkeit nicht begründen. Da er selber nicht Unfallbeteiligter war, trifft ihn eine solche Pflicht als Täter nicht. Er konnte aber auch dem unfallbeteiligten Fahrer zu einer solchen Tat nicht durch Unterlassen Beihilfe leisten, weil dieser bereits nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB in dem Augenblick strafbar geworden war, als er nach Kenntnis des Unfalls nicht angehalten und die Unfallstelle verlassen hat. Der unbekannt gebliebene Fahrer ist deshalb nicht Täter einer Straftat nach § 142 Abs. 2 StGB. Mangels Haupttat kommt somit auch eine Beihilfe des Angeklagten durch Unterlassen nicht in Betracht (vgl. auch BayObLG NJW 1990, 1861).

Der Angeklagte war deshalb von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen.