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BayObLG Beschluss vom 01.10.1992 - 1St RR 161/92 - Zur Beteiligung des bei einem Unfall mitfahrenden Halters

BayObLG v. 01.10.1992: Entscheidung zu vielen Aspekten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Umfang der Vorstellungspflicht, Wartepflicht des Halters, zwangsweises Entfernen, nachträgliche Feststellungen)


Das BayObLG (Beschluss vom 01.10.1992 - 1St RR 161/92) hat entschieden:

  1.  Ein Entfernen vom Unfallort nach StGB § 142 Abs 1 liegt nicht vor, wenn der Unfallbeteiligte von der Polizei zum Zweck der Blutentnahme von der Unfallstelle entfernt wird.

  2.  Die Vorstellungspflicht nach StGB § 142 Abs 1 Nr 1 hat nur zum Gegenstand, sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben. Sie beinhaltet nicht, Angaben zum Unfallgeschehen zu machen oder sich selbst als unfallverursachenden Führer des unfallbeteiligten Fahrzeugs zu bezichtigen. Die Vorstellungspflicht entfällt, wenn die Unfallbeteiligung bereits bekannt ist.


  3.  Unfallbeteiligter ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat.

  4.  Zur Frage, ob und wann im Fall der nicht willentlichen Entfernung des Unfallbeteiligten von der Unfallstelle diesen gem StGB § 142 Abs 2 Nr 2 die Verpflichtung trifft, unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen.


Siehe auch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

und

Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Gründe


I.

Das Amtsgericht Kaufbeuren hat am 22.4.1992 den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (in der Begehungsform des § 142 Abs.1 Nr.1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und eine (isolierte) Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Der Angeklagte hat erklärt, dass er seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, auf die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und die Maßregel (der isolierten Sperrfrist) beschränke.





II.

1. Auf Grund der Beschränkung des Rechtsmittels ist der Schuldspruch wegen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung in Teilrechtskraft erwachsen. Dagegen kann die hierfür ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen der bestehenden Wechselwirkung zwischen dieser Strafe und der Maßnahme nicht wirksam von der Anfechtung ausgenommen werden (OLG Hamm VRS 61, 42/43; Kleinknecht/Meyer StPO 40.Aufl. § 318 Rn.28). Der Rechtsfolgenausspruch ist daher insgesamt angefochten.

2. Die Sachrüge des zulässigen Rechtsmittels greift durch.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, der von der herbeigerufenen Polizei der Unfallverursachung verdächtigt und von der Unfallstelle zum Zweck der Blutentnahme entfernt wurde, zuvor gegenüber der Polizei angegeben, sein Kraftwagen sei von einem unbekannten Fremden geführt worden und er (der Angeklagte) sei nur Beifahrer gewesen. Das Amtsgericht hat eine Verwirklichung des Tatbestands des § 142 Abs.1 Nr.1 StGB mit der Begründung bejaht, es sei nicht an die entgegengesetzte obergerichtliche Rechtsprechung, sondern nur an das Gesetz gebunden, nach dem sich der Unfallbeteiligte "so lange nicht vom Unfallort entfernen darf", als er die Feststellungen nicht ermöglicht habe. Die feststellungsbereiten Polizeibeamten seien durch die Taktik des Angeklagten an der Feststellung seiner Unfallbeteiligung gehindert worden. Wer seine Unfallbeteiligung verschleiere, tue noch ein Mehrfaches, als sich einfach zu entfernen.




Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach nahezu einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur liegt ein Entfernen vom Unfallort i.S. des § 142 Abs.1 StGB nur vor, wenn der Unfallbeteiligte die Unfallstelle auf Grund eines willensgetragenen Verhaltens verlassen hat, nicht aber, wenn er gegen seinen Willen vom Unfallort entfernt worden ist (vgl. u.a. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24.Aufl. § 142 Rn.37 a mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweis; Mühlhaus/Janiszewski StVO 12.Aufl. § 142 StGB Rn.13; Janiszewski Verkehrsstrafrecht 3.Aufl. Rn.518 a).

Mit dieser - auch dem Wortlaut der Strafvorschrift entsprechenden - Rechtsprechung hat sich das Amtsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es hat sich - obwohl es sich als an das Gesetz gebunden bezeichnet - auch nicht näher mit dessen Auslegung befasst, sondern seine Entscheidung praktisch lediglich in einer Art.103 Abs.2 GG nicht gerecht werdenden Weise damit begründet, dass es das Verhalten des Angeklagten als mindestens ebenso strafwürdig betrachte, wie ein willentliches Entfernen vom Unfallort.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist somit bereits der objektive Tatbestand des § 142 Abs.1 Nr.1 StGB nicht erfüllt worden.

Im übrigen übersieht das Amtsgericht, dass der Angeklagte selbst dann, wenn er sich freiwillig entfernt gehabt hätte, zuvor nur seiner passiven Feststellungspflicht hätte genügen müssen (BGH St 30, 160/163 f.). Diese beinhaltet nicht, Angaben zum Unfallgeschehen zu machen oder sich als unfallverursachenden Führer des unfallbeteiligten Fahrzeugs selbst zu bezichtigen (vgl. Cramer aaO Rn.23, 24; Mühlhaus/Janiszewski aaO Rn.14). Die Vorstellungspflicht i.S. des § 142 Abs.1 Nr.1 StGB hat nur zum Gegenstand, sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben; sie entfällt, wenn die Beteiligung schon bekannt ist. Unfallbeteiligter ist aber gemäß § 142 Abs.4 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Das ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat (BGH ST 15, 1/4 f.; BayObLG vom 23.11.1983 RReg 1 St 308/83, mitgeteilt von Rüth DAR 1984, 240). Die Unfallbeteiligung des Angeklagten war somit der Polizei, die zur Unfallaufnahme am Unfallort erschienen war, bekannt. Sie hat deshalb auch den Angeklagten zum Zweck der Blutentnahme entfernt.

b) Nicht so einheitlich ist dagegen die Rechtsprechung zu der Frage, ob im Fall der nicht willentlichen Entfernung des Unfallbeteiligten von der Unfallstelle diesen gemäß § 142 Abs.2 Nr.2 StGB die Verpflichtung trifft, unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen.

Das ist wohl dann, wenn die Möglichkeit, Feststellungen zu treffen, noch nicht bestanden hatte (z.B. in Fällen, in denen der Fahrzeugführer gegen den Willen des mitfahrenden unfallbeteiligten Kraftfahrzeughalters die Fahrt fortsetzt oder in denen der bewusstlose Unfallbeteiligte ins Krankenhaus gefahren wird), zu bejahen (BayObLG 1981, 200; OLG Düsseldorf VRS 65, 365; dahingestellt geblieben in BGH St 30, 160 und OLG Hamm NJW 1985, 445; a.M. OLG Köln VRS 57, 406).

Etwas anderes gilt in vorliegendem Fall, in dem bereits die polizeilichen Ermittlungen am Unfallort eingesetzt haben und im Rahmen der polizeilichen Feststellungen zum Unfallhergang der Angeklagte von der Polizei zur Blutentnahme (Feststellungen zur Frage der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit) vom Unfallort entfernt worden ist. Hier ist dem Feststellungsinteresse des Geschädigten bereits in dem Rahmen genügt worden, in dem dem Angeklagten die schon erörterte passive Feststellungspflicht oblegen hatte (BGH St 30, 160/163 f.; OLG Hamm NJW 1985, 445). Der objektive Tatbestand des § 142 Abs.2 Nr.2 StGB ist deshalb ebenfalls nicht verwirklicht worden.

Ob ein Verstoß gegen § 34 Abs.1 Nr.5 Buchst. a, § 49 Abs.1 Nr.29 StVO, § 24 StVO (vgl. BGH St 30, 160/163) hier - angesichts des Umstands, dass die Unfallbeteiligung des Angeklagten ersichtlich war überhaupt in Betracht gekommen wäre, kann dahinstehen. Eine etwaige Verkehrsordnungswidrigkeit wäre nämlich verjährt. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung erfolgte gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.3, Abs.2, Abs.3 Satz 1 OWiG (Erholung des Blutalkoholgutachtens) am 26.10.1991. Als am 10.3.1992 durch die Erhebung der öffentlichen Klage die nächste Handlung vorgenommen wurde, die gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.13 OWiG zur Unterbrechung einer noch laufenden Verjährungsfrist geeignet gewesen wäre, war die Frist für die Verfolgungsverjährung von drei Monaten (§ 26 Abs.3 StVO) bereits abgelaufen gewesen.

Der Angeklagte muss daher, soweit ihm ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt worden ist, freigesprochen werden (Kleinknecht/Meyer § 260 Rn.46 am Ende).

c) Die Maßregel (isolierte Sperrfrist) kann keinen Bestand haben, weil ihr auch die (aufzuhebende) Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zugrunde liegt. Wegen der bereits erörterten Wechselwirkung zwischen der Maßregel und der Einzelfreiheitsstrafe für den in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch kann letztere ebenfalls nicht bestehen bleiben. Ihre Bemessung kann im übrigen auch durch den aufgehobenen Teil des Schuldspruchs beeinflusst worden sein.





III.

Das angefochtene Urteil ist daher hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 354 Abs. 1 StPO) und im übrigen - mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen - im Rechtsfolgenausspruch (§ 354 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuheben. Mitaufzuheben ist die Kostenentscheidung. Soweit ihm ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegen hat, ist der Angeklagte freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Verfahrenskosten, über die der Senat noch nicht entschieden hat an einen anderen Richter des Amtsgerichts Kaufbeuren zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 349 Abs.4 durch einstimmig gefassten Beschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs.3 StPO.

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