Das Verkehrslexikon

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Landgericht Berlin Beschluss vom 17.03.2005 - 516 Qs 59/05 - Die Grenze für einen bedeutenden Schaden i. s. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt für Schäden aber dem Jahr 2002 bei 1.300,00 €

LG Berlin v. 17.03.2005: Die Grenze für einen bedeutenden Schaden i. s. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt für Schäden aber dem Jahr 2002 bei 1.300,00 €


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.03.2005 - 516 Qs 59/05) hat entschieden:
Die Grenze für einen bedeutenden Schaden i. s. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt für Schäden aber dem Jahr 2002 bei 1.300,00 €.


Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zur Zeit ist nicht mit der für § 111 a StPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist. Die früher vielfach angenommene Wertgrenze von 2.000,00 € wird inzwischen als zu niedrig angesehen; die Grenze dürfte bei Schäden ab dem Jahr 2002 eher bei 1.300,00 € liegen.

Der hier entstandene Schaden in Höhe von insgesamt 1.065,23 € - die Addition der beiden Schäden ist nicht zu beanstanden - liegt somit an der Grenze zum bedeutenden Schaden. Bei dieser Sachlage fehlt es jedenfalls an dringenden Gründen für die Annahme, das die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. ..."