Das Verkehrslexikon

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Ein eingeschränkter USt-Ersatz kommt nur bei sog. fiktiver oder abstrakter Schadensabrechnung in Betracht

Ein eingeschränkter USt-Ersatz kommt nur bei sog. fiktiver oder abstrakter Schadensabrechnung in Betracht


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung




Zwar hat der Gesetzgeber seit August 2002 bei der Erstattung der Umsatzsteuer Beschränkungen geschaffen; jedoch hatte er dabei lediglich die Absicht, in Fällen der fiktiven Schadensabrechnung (sog. Abrechnung nach Gutachten bzw. Kostenanschlag) den Ersatzanspruch an den Nachweis zu knüpfen, daß die Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist.


Keineswegs war beabsichtigt, Geschädigte, die nicht fiktiv abrechnen, sondern sich z. B. im Totalschadenfall ein Nachfolgefahrzeug anschaffen, um einen Teil ihres Ersatzanspruchs zu bringen (BT-Drucksache 14/7752, S. 13).