70%-Grenze
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130%-Grenze
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Fiktive Schadensabrechnung
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Totalschaden
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Umsatzsteuer
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Umsatzsteuer - Kaskoversicherung
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Umsatzsteuer bei Totalschaden
Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung
Hier muss zwischen abstrakter und konkreter Schadensabrechnung unterschieden werden.
Bei der fiktiven Abrechnung kommt nach dem Gesetzeswortlaut eine Erstattung der (gar nicht angefallenen) Umsatzsteuer nicht in Betracht. Fraglich ist nur, in welcher Höhe USt aus dem Wiederbeschaffungswert herauszurechnen nicht. Es kommt bei äußerst alten Fahrzeugen in der Regel gar kein USt-Abzug in Betracht, weil solche Fahrzeuge nur von privat an privat gehandelt werden. Bei Fahrzeugen, die zwar älter sind, jedoch noch von Händlern angeboten werden, wird es häufig richtig sein, etwa 2 % MwSt (als sog. Differenzbesteuerung) vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Bei noch neueren Fahrzeugen kommt ein Abzug von 16 % in Betracht.
Beschafft sich der Geschädigte jedoch ein Ersatzfahrzeug und weist dies nach, dann kann er bis zur Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Brutto-Wiederbeschaffungswert Ersatz verlangen, sofern er einen entsprechenden oder höheren Betrag für das Ersatzfahrzeug ausgibt.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Differenzbesteuerung
- Riedmeyer DAR 2003, 159: Totalschaden und Umsatzsteuer
- BGH v. 20.04.2004:
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
- BGH v. 01.03.2005:
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
- BGH v. 15.11.2005:
Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist.
- BGH v. 09.05.2006:
Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.
- BGH v. 25.11.2008:
Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.
- OLG Hamm v. 19.02.2010:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Umsatzsteuer bei der fiktiven Abrechnung kein zu ersetzender Schadensposten. Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens. Denn nach der Einführung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB soll die Umsatzsteuer nur noch ersetzt werden, wenn sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt. Sie soll hingegen nicht ersetzt werden können, wenn sie fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen.
- OLG Frankfurt am Main v. 05.04.2011:
Macht der Geschädigte bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes geltend, ohne etwas über die tatsächliche Verwertung des Fahrzeugrestes zu sagen, liegt eine fiktive Schadensabrechnung vor. Auch bei nachgewiesener Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs steht ihm kein anteiliger Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer zu, weil nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Mischung zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht möglich ist.
Totalschaden älterer Fahrzeuge:
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- OLG Frankfurt am Main v. 25.11.2005:
Wird ein 7 Jahre altes Fahrzeug, dessen Verkehrswert auf einen Bruchteil des Neuwertes gesunken ist, durch einen Unfall zerstört, so ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug im Allgemeinen auf dem privaten Markt gesucht werden wird. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern.
Totalschaden gewerblicher Fahrzeuge:
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- LG Düsseldorf v. 10.01.2008:
Auch wenn ein totalgeschädigten Fahrzeug gewerblich genutzt wurde (und es sich nicht um ein Sonderfahrzeug, wie z. B. eine Taxe handelte), ist davon auszugehen, dass bei einer Ersatzbeschaffung des im Zeitpunkt der Zerstörung ca. 15 Monate alten PKW mit einer Laufleistung von ca. 30 000 km lediglich eine Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG angefallen wäre. Diese ist mit 2 % zu schätzen.
Ersatzbeschaffung von Privat:
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Ersatzbeschaffung von gewerblichem Händler:
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Sonstiges:
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