Das Verkehrslexikon

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Muss bei einer Ersatzbeschaffung von privat der Geschädigte auch die volle oder anteilige Mehrwertsteuer erstatten?

Rechtsprechung: Muss bei einer Ersatzbeschaffung von privat der Geschädigte auch die volle oder anteilige Mehrwertsteuer erstatten?


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung




Dem Geschädigten, der nach einem Totalschaden sich ein Ersatzfahrzeug auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt (also nicht von einem gewerblichen Händler) beschafft, ist die "anteilige" Mehrwertsteuer auch dann zu ersetzen, wenn der Kaufvertrag keine gesonderte Umsatzsteuer ausweist bzw. es sich lediglich um einen mündlichen Kaufvertrag handelt.


Zum Beispiel:AG Münsingen DAR 2003, 466 (Urt. v. 06.05.2003 - 2 C 32/03):
"Im Falle der Ersatzbeschaffung ist die Mehrwertsteuer - auch wenn sie in der Rechnung nicht ausgewiesen ist - auch dann zu erstatten, wenn sich die Ersatzbeschaffung der Größenordnung nach noch in dem Rahmen hält, der durch Art und Wert des zerstörten Fahrzeugs vorgegeben ist."
Und AG Weisswasser DAR 2003, 468 (Urt. v. 05.06.2003 - 6 C 220/03):
"Durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges hat der Geschädigte seinen Nutzungswillen bekundet, so dass dessen Aufwendungen in diesem Umfang so zu bemessen sind, als wären diese in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig.

Nach dem Verständnis des in § 249 (2) BGB neu geregelten Schadensrechtes soll nur der Geschädigte keinen Vorteil dadurch erlangen, dass er möglicherweise mit einem unreparierten Fahrzeug jene Aufwendungen und Beiträge ersetzt bekäme, die für ihn gar nicht angefallen sind."


Der BGH (Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12) hat allerdings entschieden:
"Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es aber - unabhängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat - darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Sie soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 14 f.).

Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN).




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