Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 18.05.2004 - VI ZR 267/03 - Keine fiktive Berechnung zu erstattender Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung

BGH v. 18.05.2004: Keine fiktive Berechnung zu erstattender Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung


Der BGH (Urteil vom 18.05.2004 - VI ZR 267/03) hat entschieden:

Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03).


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung


Aus den Entscheidungsgründen:

" … Das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Tatbestandes auf das erstinstanzliche Urteil verweist, hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, dass auch nach Inkrafttreten des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der entstandene Sachschaden nicht nach § 251 BGB, sondern nach § 249 BGB zu ersetzen ist, dessen Absatz 2 einen Ersatz der Mehrwertsteuer nur noch vorsieht, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das Amtsgericht habe daher dem Kläger zu Recht nur die für die tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallene, gemäß § 25a UStG nach der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und Verkaufspreis zu berechnende Differenz-Mehrwertsteuer zuerkannt, welche die Beklagte bereits ausgeglichen habe.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
...
Zwar erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 99; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290) die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht auf den Berufungsantrag; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Dabei braucht jedoch der Antrag des Berufungsklägers nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; es genügt vielmehr, dass aus dem Zusammenhang wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH aaO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nach Lage des Falles soeben noch. Es lässt erkennen, dass der Kläger - über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus - sein erstinstanzliches Begehren auf Ersatz des vollen (Regel-) Mehrwertsteuerbetrages auf der Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hat.

2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht den Ersatz des (Regel-) Mehrwertsteuerbetrages im Sinne des § 10 UStG versagt.

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug Anwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, die Revision macht jedoch selbst nicht geltend, dass dabei ein höherer Umsatzsteuerbetrag als die von der Beklagten bereits beglichene Differenz-Mehrwertsteuer im Sinne des § 25a UStG angefallen ist. Weiteres zur Differenzbesteuerung ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuersatz im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens verlangt, steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - verwiesen."



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