Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Urteil vom 26.01.2004 - 12 U 1439/02 - Die Quotengrundsätze bei Unfällen zwischen Linksabbieger und Überholer

OLG Koblenz v. 26.01.2004: Die Quotengrundsätze bei Unfällen zwischen Linksabbieger und Überholer


Zur Haftungsverteilung im Falle der Kollision eines Linksabbiegers mit einem Überholer hat das OLG Koblenz (Urteil vom 26.01.2004 - 12 U 1439/02) ausgeführt:
Haben zwei vorausfahrenden Kraftfahrzeuge ihre Geschwindigkeit herabgesetzt und sich nach links zur Fahrbahnmitte eingeordnet und hat das vordere Fahrzeug überdies den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, liegt eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Überholt ein Motorradfahrer trotzdem in dieser Situation links und es kommt zu einer Kollision mit dem vorderen Fahrzeug, als dieses zum Linksabbiegen ansetzt, haftet der Überholende mindestens zu 2/3 für den entstehenden Schaden.


Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen


"Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen gem. § 17 StVG ergibt in dieser Lage nach den Maßstäben der Rspr. Folgendes:

Wer bei unklarer Verkehrslage überholt, haftet selbst grundsätzlich mindestens nach einer Quote von einem Drittel, so wenn der Abbieger zwar blinkt, vor dem Abbiegen aber die zweite Rückschau (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) unterlässt.

Die Haftung des Überholers kann sich auf zwei Drittel (KG VerkMitt 1993, 59 = NZV 1993, 272) oder sogar auf drei Viertel (KG VerkMitt 1995, 92) steigern, wenn der Abbieger blinkt, sich zur Mitte einordnet, aber die zweite Rückschau versäumt und in dieser Situation nur rechts hätte überholt werden dürfen (KG Urteil vom 1. 2. 1999 — 12 U 8772/97). So lag es hier; wobei hinzukommt, dass dem Kl. zwei Fahrzeuge mit gleichermaßen erkennbarer Einordnung und Geschwindigkeitsreduzierung vorausfuhren.

Auch das Überholen mehrerer vorausfahrender Fahrzeuge bei unklarer Verkehrslage wird in der Rspr. zum Anlass genommen, die Mithaftungsquote des Überholers zu erhöhen (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 313)."