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Überholen


Das Überholen ist immer ein sehr gefährlicher und unfallträchtiger Vorgang. Es darf mit dem Überholen an Stellen, an denen es an sich erlaubt ist, nur begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Überholvorgang ohne Behinderung oder Gefährdung anderer ordnungsgemäß beendet werden kann. Beendet ist der Überholvorgang erst, wenn ein reibungsloses nicht behinderndes Wiedereinordnen geschehen ist.

Es ist regelmäßig links zu überholen; in einigen wenigen Fällen - beispielsweise innerorts bei markierten Fahrstreifen - ist es zulässig, rechts vorbeizufahren bzw. zu überholen (über weitere Ausnahmen siehe beim Rechtsüberholen).

Zum Überholen in unklarer Verkehrslage und gleichzeitigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (kein Fahrverbot) siehe OLG Stuttgart v. 04.06.2007








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Überholvorschriften schützen nur den Gegen- und nachfolgenden Verkehr

  • Zum Beschleunigungsverbot beim Überholtwerden

  • Unklare Verkehrslage

  • Überholen im Überholverbot

  • BGH v. 26.11.1974:
    Es richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, ob bei einem Zusammenstoß zwischen Überholendem und überholten Fahrzeug der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des überholenden Fahrers spricht.

  • BGH v. 24.02.1981:
    Zur Sorgfaltspflicht eines überholenden Fahrers bei der Vorbeifahrt an einem in seiner Gegenrichtung am linken Fahrbahnrand geparkten Pkw, der von seinen Insassen nicht mit Sicherheit schon verlassen ist.

  • OLG München v. 23.05.2005:
    Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen §5 Abs. 2 Satz 1StVO und nicht gleichzeitig gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholverbot bei unklarer Verkehrslage.)

  • OLG Saarland v. 23.12.2003:
    Ein Kraftfahrer, der nach links ausschert, um zu überprüfen, ob die Gegenfahrbahn frei ist und er einen Überholvorgang einleiten kann, muss äußerste Sorgfalt anwenden, um jedwede Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen. Der Ausscherende muss dabei den Fahrvorgang so gestalten, dass er sein Fahrzeug jederzeit sicher beherrscht und plötzlich abbremsen und wieder einscheren kann. Den Überholenden trifft bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen regelmäßig die Alleinhaftung.

  • OLG Bamberg v. 23.02.2010:
    Ein "Wettrennen" bzw. "Kräftemessen" unter Motorradfahrern, sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, kann zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinn des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die "grob verkehrswidrige und rücksichtslose" Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters.

  • OLG Celle v. 24.08.2011:
    Bei einem seitlichen Überholunfall kann eines Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des Überholenden angemessen sein, wenn mangels Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises weder dem Überholer noch dem Überholten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.




Überholen bei Dunkelheit (Sichtfahrgebot und Fernlicht): - nach oben -
  • Das Sichtfahrgebot

  • BGH v. 22.02.2000:
    Bei Dunkelheit darf zur Überprüfung der erforderlichen Überholstrecke kurz das Fernlicht benutzt werden. Eine Überholgeschwindigkeit von 80 km/h bei Abblendlicht ist zu hoch.




Elefantenrennen (Lkw überholt Lkw): - nach oben -
  • AG Lüdinghausen v. 11.07.2005:
    Bei einer LKW-typischen Geschwindigkeit des überholten LKW reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs aus, festzustellen, dass der Überholvorgang etwa 1200 m dauerte. Die Feststellung tatsächlich gefahrener Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich.

  • AG Lüdinghausen v. 19.12.2005:
    Ein Geschwindigkeitsüberschuss von 9,8 km/h stellt beim Überholen eines Lkw auf einer Bundesautobahn jedenfalls bei hohem Verkehrsaufkommen nicht eine "wesentlich höhere Geschwindigkeit" dar.

  • OLG Hamm v. 29.10.2008:
    Das Überholen durch einen Lkw (sog. "Elefantenrennen") ist nur ahndungswürdig, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird. Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang ist von einer Dauer von maximal 45 Sekunden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Länge eines zu überholenden Fahrzeugs von knapp 25 m und den vor und nach dem Überholen vorgeschriebenen Sicherheitsabständen von jeweils 50 m entspricht dies einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und einer solchen von 70 km/h für das zu überholende Fahrzeug.

  • OLG Zweibrücken v. 16.11.2009:
    Eine eindeutige Festlegung, wie die „nicht wesentlich höhere Geschwindigkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO zu bemessen ist, kann der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig entnommen werden wie der dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur. Den in Begründung und Ergebnis überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm (NZV 2009, 302) schließt sich der Senat insoweit an, als eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h in dem für Überholvorgänge zwischen Lkw üblichen Bereich von um die 80 km/h noch als grundsätzlich zulässig zu beurteilen ist.




Linksüberholen: - nach oben -
  • Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger

  • BGH v. 13.07.1971:
    Zur Gefährlichkeit eines auf der Autobahn einen Lkw mit nicht sehr hoher Geschwindigkeit überholenden Lkw-Fahrers (Elefantenrennen) und der daraus folgenden Haftung für einen Unfall eines schnelleren Dritten sowohl des Pkw-Führers wie auch des Halters des Lkw aus unerlaubter Handlung.

  • OLG Koblenz v. 17.01.2005:
    Alleinhaftung eines bei unklarer Verkehrslage überholenden - mehrfach verkehrsrechtliche vorbestraften - Motorradfahrers.

  • AG Erkelenz v. 14.07.2009:
    Zwar schafft ein auffälliges Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers allein noch keine unklare Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrschulwagen längere Zeit mitten auf der Fahrbahn hinter einem Lkw steht und sich sodann in Bewegung setzt. Von einem Überholen des Fahrschulwagens muss dann Abstand genommen werden (Haftungsverteilung 2/3 zu Lasten des Überholers).

  • OLG Naumburg v. 05.08.2010:
    Ist abweichend vom Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO ein paralleles Fahren auf beiden Fahrstreifen zulässig (hier nach § 7 Abs. 1 StVO), so kommt ein Verstoß gegen das Gebot, nur dann zu überholen, wenn man selbst mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt als der zu Überholende ( § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO), nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Benutzung des linken Fahrstreifens ist von der konkreten Verkehrssituation abhängig.




Rechtsüberholen: - nach oben -


Überfahren der Mittellinie: - nach oben -


Überholer kollidiert mit wartepflichtigem Einbieger: - nach oben -
  • Überholer verstößt gegen das Rechtsfahrgebot

  • OLG Köln v. 07.12.2010:
    Überholt ein Kfz-Führer bei klarer Verkehrslage - nämlich auf gerader übersichtlicher vorfahrtberechtigter außerörtlicher Straße - mit zulässiger Geschwindigkeit von nicht mehr als 100/km mehrerer Fahrzeuge und kommt es sodann in einem Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß mit einem wartepflichtigen Kfz-Führer, so trifft ihn keine Mithaftung.



Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten: - nach oben -
  • OLG Celle v. 02.11.2006:
    Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.





Überholen vor BAB-Aus- oder Einfahrt: - nach oben -
  • Beschleunigungsstreifen

  • Verzögerungsstreifen

  • Rechtsüberholen auf der Autobahn

  • BGH v. 30.11.2010:
    Steht lediglich fest, dass sich ein Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind in einem derartigen Fall nicht anwendbar. Mangels Verschuldensvorwurfs gegen einen der Unfallbeteiligten kann in einem solchen Fall Schadensteilung geboten sein.





Verhinderung des Überholens durch Linksfahren: - nach oben -
  • BGH v. 09.12.1986:
    Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des StVO § 2 Abs 2 und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -