Das Verkehrslexikon

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Der Mithaftungsausschluss wegen der Unabwendbarkeit des Unfalls kommt nur unter Kfz-Haltern zum Tragen

Der Mithaftungsausschluss wegen der Unabwendbarkeit des Unfalls kommt nur unter Kfz-Haltern zum Tragen


Siehe auch Unabwendbares Ereignis und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung





Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr entfällt für den Halter eines Fahrzeugs nur dann, wenn er darlegt und im Bestreitensfall auch voll nachweist, dass der Unfall für ihn auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 II StVG), für den Führer eines Fahrzeugs, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft (§ 18 StVG).

Der Begriff des sog. unabwendbaren Ereignisses im Sinne des neugefassten § 17 StVG spielt nur bei der Haftungsabwägung von beteiligten Kfz-Haltern untereinander eine Rolle. Kann der Halter beweisen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war, entfällt seine Haftung gegenüber anderen Kfz-Haltern oder -Führern, nicht jedoch zum Beispiel gegenüber nicht deliktsfähigen Kindern oder solchen im Alter von 7 bis 10 Jahren im fließenden Verkehr oder gegenüber Radfahrern.