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OLG Brandenburg Urteil vom 19.10.2006 - 12 U 72/06 - Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird

OLG Brandenburg v. 19.10.2006: Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 19.10.2006 - 12 U 72/06) hat entschieden:
Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, während bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist. Ein Verstoß gegen § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung einer Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet daher immer dann aus, wenn ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt worden ist.


Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist allerdings nicht darin zu sehen, dass der Kläger vor Feststellung seiner Personalien und der Tatsache, dass er an dem Unfall beteiligt war, den Unfallort verlassen hat. Zwar liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit regelmäßig auch bei eindeutiger Haftungslage vor, wenn der Versicherungsnehmer den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht mit umfasst. Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, während bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (vgl. BGH, NJW 1987, 2374; BGH VersR 2000, 22 m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung einer Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet daher immer dann aus, wenn ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt worden ist. Im vorliegenden Fall ist ein nicht belangloser Fremdschaden nicht entstanden, da unstreitig der in der Unfallanzeige ursprünglich als geschädigt aufgeführte Fahrbahnbegrenzungspfosten nach der Mitteilung des Landesbetriebes für Straßenwesen mit Schreiben vom 11.05.2005 tatsächlich nicht beschädigt worden ist (Bl. 21 BA). Mangels Fremdschaden ist der objektive Tatbestand des § 142 StGB nicht erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich - wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über den Darlehensvertrag ergibt - das verunfallte Fahrzeug im Sicherungseigentum der finanzierenden …-Bank befand, da bei der Frage des Eigentums im Sinne des § 142 StGB von einer - 4 - wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen ist, so dass bei der Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber allein Geschädigter ist (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1977, 1543; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 142 StGB, Rn. 23). ..."