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BGH Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 233/03 - Zur Entschädigungspflicht in der Unfallversicherung bei teils organischen, teils psychogenen Unfallfolgen - Tinnitus

BGH v. 29.09.2004: Zur Entschädigungspflicht in der Unfallversicherung bei teils organischen, teils psychogenen Unfallfolgen - Tinnitus


Der BGH (Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 233/03) hat zum Risikoausschluss bei psychogenen Störungen (Tinnitus) in der Unfallversicherung entschieden:
Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gemäß § 2 IV AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus).


Siehe auch Insassen-Unfallversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung mit einer Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall in Höhe von 500.000 DM (255.645,94 €) in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde.

Am 9. April 1998 wollte der Kläger einem Polizeibeamten zu Hilfe kommen, der von einem Hund zu Fall gebracht und in den Oberschenkel gebissen worden war. Als der Kläger sich bückte, um den Hund wegzuziehen, erschoß der Polizeibeamte das Tier mit seiner Dienstwaffe. Durch den in seiner unmittelbaren Nähe abgegebenen Schuß erlitt der Kläger ein Knalltrauma. Eine dadurch bedingte Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr, die die Funktion des Sinnesorgans zu 10% beeinträchtigte, entschädigte die Beklagte gemäß § 7 I (2) a und b AUB 88 in Höhe von 15.000 DM (7.669,38 €). Darüber hinausgehende Versicherungsleistungen lehnte sie ab.

Der Kläger macht als weitere Unfallfolge beidseitige Ohrgeräusche geltend, die sein Gehör um zusätzliche 15% beeinträchtigten. Er legt für den vollständigen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren einen Invaliditätsgrad von 45% zugrunde, so daß eine der teilweisen Funktionsbeeinträchtigung entsprechende Entschädigung von 33.750 DM (17.256,10 €) zu zahlen sei. Der Tinnitus seinerseits habe zu schweren Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Depressionen und ähnlichem geführt. Dadurch sei eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von 15% eingetreten; dafür verlangt der Kläger eine Entschädigung von 75.000 DM (38.346,89 €). Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 88, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht unter den Versicherungsschutz fallen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 17.256,10 € verurteilt, weil der Tinnitus keine lediglich psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen darstelle, sondern auf einer Haarzellenschädigung im Innenohr beruhe. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen; insoweit lägen allenfalls psychische Fernwirkungen vor, die sich nicht zweifelsfrei dem Unfallereignis zuordnen ließen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben; auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

...

Hingegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht von einem unrichtigen Verständnis des § 2 IV AUB 88 ausgegangen ist; nach den von ihm getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht gegeben.

(1) Das Berufungsgericht möchte die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden einer psychischen Fehlverarbeitung des durch das Unfallereignis hervorgerufenen Tinnitus zuordnen. Der Tinnitus führe allein deshalb zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, weil er durch den Kläger dekompensiert sei. Die geltend gemachte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit stelle eine psychische Reaktion auf den Tinnitus dar, die dem Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 88 unterfalle.

(2) Das verkennt, daß die Klausel in § 2 IV AUB 88 zwar eine umfassende Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers für alle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen beinhaltet, gleich durch welche Ursache sie hervorgerufen werden, nicht aber für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt.

(3) Wenn das Berufungsgericht - anders als noch das Landgericht - eine organische Schädigung beim Kläger außer Betracht läßt, ist dies mit den gutachterlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu vereinbaren. Nach dessen Ausführungen, denen sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, hat der Tinnitus eine organische, durch den Unfall hervorgerufene Ursache. Der Sachverständige hat eine knalltraumatische Schädigung der Haarzellen im Innenohr bejaht, die zu Ohrgeräuschen führt. Er hat keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich bei der Sinnzellenschädigung um eine organische Schädigung handelt. Darüber hat das Berufungsgericht sich hinweggesetzt, wenn es ausschließlich auf die Dekompensation des Tinnitus durch den Kläger abstellt, ohne zugleich die organische Schädigung des Innenohres zu berücksichtigen, und seine Entscheidung allein darauf stützt, das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild beruhe auf einer psychischen Fehlverarbeitung der Ohrgeräusche. Mit dieser Begründung läßt sich ein Leistungsausschluß nach § 2 IV AUB 88 nicht bejahen. Vielmehr hat die Beklagte bislang den ihr als Versicherer obliegenden (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b cc) Nachweis nicht erbracht, daß der krankhafte Zustand des Klägers in einer psychischen Reaktion und nicht in einer organischen - wenngleich psychische Folgen auslösenden - Schädigung seine Ursache hat.

3. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen zum Grad der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Invalidität. Das wird nachzuholen sein. Dabei hat der Versicherungsnehmer den Nachweis unfallbedingter Invalidität zu erbringen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und da für, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166; vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.). ..."