Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 27.01.2006 - 10 U 4904/05 - Die dem Geschädigten zustehende sog. Unkostenpauschale beträgt 25,00 €

OLG München v. 27.01.2006: Die dem Geschädigten zustehende sog. Unkostenpauschale beträgt 25,00 €


Siehe auch Auslagenpauschale - Unkostenpauschale und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung





Das OLG München (Urteil vom 27.01.2006 - 10 U 4904/05) hat entschieden:
Die dem Geschädigten zustehende sog. Unkostenpauschale beträgt 25,00 € (Anschluss an OLG Gelle, NJW-RR 2004, 1673).


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach der st. Rspr. des Senats (zuletzt Urt. v. 29. 7. 2005 - 10 U 2391/05) ist ein Betrag von 25,- € angemessen (so auch OLG Celle, NJW-RR 2004, 1673; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Kap. 3 Rz. 98; Berz/Burmann, Hdb. d. StraßenverkehrsR/ Born, Stand 2005, Kap. 5 C Rz. 75). Für eine Anhebung der vor der Währungsumstellung zuletzt angenommenen 50 DM (Senat, NZV 2001, 220; LG Mainz, DAR 2000, 273; LG Braunschweig, NJW-RR 2001, 1682) auf 30,- € besteht kein Anlass: Die gegenteilige Argumentation in dem Urteil der 19. ZK des LG München I vom 29. 11. 2002 (19 O 11081/02), wonach die Preissteigerung seit der letzten Anhebung eine solche Anhebung gebiete, übersieht, dass dem schon die Anhebung auf 50 DM diente (vgl. eingehend LG Braunschweig, NJW-RR 2001, 1682). Es besteht auch kein Anlass zu einer mit § 287 ZPO unvereinbaren Pseudogenauigkeit in Form einer Umrechnung auf 25,56 € oder 26 € (so aber das AG Kaiserslautern, DAR 2003, 424; dagegen zurecht LG Braunschweig, NJW-RR 2001, 1682). ..."