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BGH Urteil vom 23.06.1994 - III ZR 167/93 - Zur Berechnung des Unterhaltsschadens der Witwe, die mit dem getöteten Ehemann den Familienunterhalt bestritten hat

BGH v. 23.06.1994: Zur Berechnung des Unterhaltsschadens der Witwe, die mit dem getöteten Ehemann den Familienunterhalt bestritten hat


Der BGH (Urteil vom 23.06.1994 - III ZR 167/93) hat entschieden:
Der Unterhaltsschaden der Witwe, die neben ihrem Ehemann verpflichtet war, ihr gesamtes Einkommen für die Haushaltskosten und ihre persönlichen Bedürfnisse als Familienunterhalt voll zur Verfügung zu stellen, und der nach Abzug der Haushaltskosten von ihrem verfügbaren Reineinkommen für ihren persönlichen Bedarf 50% zustanden, berechnet sich bei voller Haftung des Schädigers nach diesem Anteil, zuzüglich der Haushaltskosten und abzüglich des Einkommens der Witwe.


Siehe auch Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, das die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

I.

Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II 1190), dem Zusatzabkommen hierzu (ZA-NTS) vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II 1218) und dem Gesetz zu diesen Vereinbarungen (NTSAG) vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II 1183). Nach Art. VIII Abs. 5 Buchst. a NTS i.V.m. Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS sind Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes in der Bundesrepublik ein Schaden zugefügt worden ist, nach denjenigen deutschen Gesetzen zu beurteilen, die insoweit für die Bundeswehr gelten. Die Witwe des tödlich verunglückten H. G. hat demzufolge gegen die Vereinigten Staaten von Amerika einen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens nach § 839 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 844 Abs. 2 BGB erworben, der gegen die Beklagte geltend zu machen ist (Art. 12 Abs. 1 und 2 NTS-AG).

Dieser Anspruch ist nach § 1542 RVO und § 77 Abs. 2 AVG zum Unfallzeitpunkt kraft Gesetzes auf die Klägerinnen übergegangen.

II.

Das AVL hat in allen Änderungsbescheiden, mit denen jeweils der Änderung der Lohn- und Einkommensverhältnisse und der damit einhergehenden Erhöhung der Sozialversicherungsleistungen Rechnung getragen wurde, den zu ersetzenden Unterhaltsschaden auf die gleiche Weise berechnet, wie es dies schon im ersten Bescheid vom 9. Juli 1965 getan hat.

Die vom Berufungsgericht gegen die Auffassung der beklagten Bundesrepublik verneinte und für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob die Bindungswirkung der unangefochten gebliebenen Vorbescheide einer Änderung des Berechnungsmodus entgegenstehe (vgl. zur Frage der Bindungswirkung unangefochten gebliebener AVL-Bescheide bei laufenden Rentenzahlungen die Senatsurteile vom 6. November 1986 - III ZR 193/85 - VersR 1987, 409; vom 18. Oktober 1979 - III ZR 137/78 - NJW 1980, 883 und vom 18. Januar 1979 - III ZR 72/77 - VersR 1979, 423), stellt sich vorliegend nicht. Denn auch auf der Grundlage der von den Klägerinnen und ihnen folgend vom Berufungsgericht für anwendbar erachteten Berechnungsmethode ist - bei richtiger und konsequenter Anwendung - der zu ersetzende Unterhaltsschaden nicht höher als der Betrag, den das AVL im angefochtenen Bescheid vom 15. Januar 1992 anerkannt hat.

1. Das AVL ist bei seiner Berechnungsweise davon ausgegangen, dass beide Ehegatten nach §§ 1360, 1360 a Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen sind, ihr gesamtes Einkommen für die Haushaltskosten und ihre persönlichen Bedürfnisse als Familienunterhalt voll zur Verfügung zu stellen, und dass nach Abzug der Haushaltskosten von dem verfügbaren Reineinkommen der Ehefrau für ihren persönlichen Bedarf 50 v.H. zustanden.

Dieser Anteil, zuzüglich der vom AVL trotz des Wegfalls eines Haushaltsangehörigen unverändert angesehenen Haushaltskosten - was sich zugunsten der Unterhaltsgeschädigten auswirkt - und abzüglich des Einkommens der Ehefrau ist der vom AVL ermittelte Unterhaltsschaden.

Rechnerisch stellt sich dies, beispielhaft anhand der Rentenberechnung des AVL im Bescheid vom 15. Januar 1992 für die monatlich ab 1. Juli 1991 zu zahlenden Rentenbeträge demonstriert, wie folgt dar:

1. fiktives Altersruhegeld des Ehemannes 2.827,14 DM
2. Altersruhegeld der Ehefrau 1.532,92 DM
3. Familieneinkommen (1 + 2) 4.360,06 DM
4. abzüglich fester Haushaltskosten (geschätzt) 1.200,00 DM
5. verteilbares Familieneinkommen (3 - 4) 3.160,06 DM
6. Anteil der Ehefrau hieran (50 v.H. von 5) 1.580,03 DM
7. zuzüglich fester Haushaltskosten (= 4) 1.200,00 DM
    2,780,03 DM
8. abzüglich Altersruhegeld der Ehefrau (= 2) 1.532,92 DM
1.247,11 DM

Bei dieser einfachen Methode der Unterhaltsschadensberechnung wird nicht danach unterschieden, welche Einkommensanteile der Ehegatten jeweils für die Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen und welcher Anteil für die Bestreitung der Haushaltskosten anzusetzen ist.

2. Die Klägerinnen - und ihnen folgend das Berufungsgericht - meinen, dass sich auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. März 1983 (VI ZR 67/81, VersR 1983, 726, 727) angestellten "verfeinerten" Berechnungsmethode (Quotelung der festen Haushaltskosten entsprechend den Einkommensverhältnissen der Ehegatten) ein höherer Unterhaltsschaden ergebe. Dabei veranschlagen die Klägerinnen für die Haushaltskosten einen Betrag von 25,5 v.H. des jeweiligen Gesamteinkommens. Weiterhin gehen sie davon aus, dass - entsprechend den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen - der Ehemann einen (fiktiven) Anteil von 64,82 v.H. und die Ehefrau einen Anteil von 35,18 v.H. der Haushaltskosten zu tragen haben.

Den Unterhaltsschaden von 1.773,90 DM errechnen sie danach wie folgt:

1. fiktives Altersruhegeld des Ehemannes 2.827,14 DM
2. Altersruhegeld der Ehefrau 1.532,92 DM
3. Familieneinkommen (1 + 2) 4.360,06 DM
4. abzüglich Haushaltskosten (25,5 v.H. von 3) 1.111,82 DM
5. verteilbares Familieneinkommen (3 - 4) 3.248,24 DM
6. Anteil der Ehefrau hieran (50 v.H. von 5) 1.624,12 DM
7. in Nr. 6 enthaltene Einkünfte der Ehefrau, die zur Erfüllung ihrer eigenen persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen (50 v.H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten - 35,18 v.H. von 1.111,82 DM = 391,14 DM - verminderten Nr. 2) 570,90 DM
8. entgangener Beitrag des Ehemannes zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehefrau (6 - 7) 1.053,22 DM
9. entgangener Beitrag des Ehemannes zu den Haushaltskosten (64,82 v.H. von 4) 720,68 DM
10. entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemannes (8 + 9) 1.773,90 DM

In dem entgangenen Unterhaltsbeitrag des Ehemannes sehen die Klägerinnen und das Berufungsgericht den zu ersetzenden Unterhaltsschaden. Das ist unzutreffend. Denn hierbei bleibt unberücksichtigt, dass die andere Hälfte des frei verfügbaren Einkommens der Ehefrau (570,90 DM, s.o. Nr. 7), die diese zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse ihres Ehemannes beisteuern musste, infolge des Unfalltodes ihres Mannes nunmehr ebenfalls der Ehefrau für eigene Zwecke zur Verfügung steht.

Diese Ersparnis auf seiten der Witwe ist grundsätzlich als ein den Unterhaltsschaden mindernder Faktor zu berücksichtigen, wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs, auf das sich die Klägerinnen stützen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird (BGH Urteil vom 22. März 1983 aaO unter II 2). Dass eine solche Ersparnis auf seiten der unterhaltsgeschädigten Witwe vorliegend nicht eingetreten sei, wird weder vorgetragen noch enthält das Berufungsurteil hierzu Feststellungen; diese Ersparnis liegt vielmehr - aufgrund des eigenen Berechnungsmodells der Klägerinnen - auf der Hand (vgl. BGH Urteil aaO unter II 4).

Demzufolge beläuft sich der den Klägerinnen zu ersetzende Unterhaltsschaden - auf der Grundlage ihrer eigenen Einschätzung der Haushaltskosten (25,5 v.H. des Gesamteinkommens) - auf 1.203 DM (1.773,90 DM abzüglich 570,90 DM) und liegt damit noch unter dem vom AVL berechneten Rentenbetrag von monatlich 1.247,11 DM.

3. Der Berechnungsfehler, der den Klägerinnen und dem Berufungsgericht unterlaufen ist, beruht ersichtlich auf einem Missverständnis des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1983.

In jenem Fall war es so, dass der Schädiger nur 25 v.H. des entstandenen Schadens zu ersetzen hatte. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun der Witwe des Unfallopfers gestattet, den Anteil ihrer Einkünfte, den sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes zur Bestreitung von dessen persönlichen Bedürfnissen einzusetzen hatte, zunächst zur Abdeckung des von ihr selbst zu tragenden Schadensanteils von 75 v.H. zu verwenden. Da dieser eigene Schadensanteil betragsmäßig höher lag als die eingetretene Unterhaltsersparnis, führte dies im konkreten Fall tatsächlich zu dem Ergebnis, dass die Unterhaltsersparnis sich nicht schadensmindernd auswirkte. Der entgangene Unterhaltsbeitrag des Ehemannes zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehefrau und zu den Haushaltskosten war somit mit dem zu ersetzenden Unterhaltsschaden identisch.

Wenn jedoch wie vorliegend der Schädiger in vollem Umfang haftet, ist die auf seiten des Unterhaltsgeschädigten eingetretene Unterhaltsersparnis ebenfalls in voller Höhe schadensmindernd zu berücksichtigen.

Aus dem gleichen Grunde (Haftung nur nach Quote) war es in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Falle auch erheblich, welchen Anteil ihres Einkommens die Eheleute jeweils zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse einerseits und der Haushaltskosten andererseits einsetzen mussten. Denn die Berücksichtigung eines, gemessen an der Relation der Einkommen, überproportional hohen Anteils des Unfallopfers an den Haushaltskosten hätte dazu geführt, dass der entgangene Unterhaltsbeitrag des getöteten Ehegatten zu hoch angesetzt worden wäre.

In Fällen, in denen - wie hier - der Schädiger 100 v.H. des Schadens zu ersetzen hat, wird dies freilich dadurch wieder ausgeglichen, dass die auf seiten des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigende Unterhaltsersparnis entsprechend höher ausfällt. Richtigerweise führen daher - bei Einsatz gleicher Summen für die Haushaltskosten - die "schlichte" Berechnungsmethode des AVL und der "verfeinerte" Berechnungsmodus der Klägerinnen und des Berufungsgerichts vorliegend zum gleichen Ergebnis. Dies zeigt folgende Vergleichsrechnung:

1. fiktives Altersruhegeld des Ehemannes 2.827,14 DM
2. Altersruhegeld der Ehefrau 1.532,92 DM
3. Familieneinkommen (1 + 2) 4.360,06 DM
4. abzüglich fester Haushaltskosten (vom AVL angenommener Betrag) 1.200,00 DM
5. verteilbares Familieneinkommen (3 - 4) 3.160,06 DM
6. Anteil der Ehefrau hieran (50 v.H. von 5) 1.580,03 DM
7. in Nr. 6 enthaltene Einkünfte der Ehefrau, die zur Erfüllung ihrer eigenen persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen 1.532,92 DM - 422,16 DM (= 35,18 v.H. von 1.200,00 DM) : 2 555,38 DM
8. entgangener Beitrag des Ehemannes zu den persönlichen Bedürfnissen der Ehefrau (6 - 7) 1.024,65 DM
9. entgangener Beitrag des Ehemannes zu den festen Haushaltskosten (64,82 v.H. von 4) 777,84 DM
10. entgangener Unterhaltsbeitrag 1.802,49 DM
11. abzüglich weiterer 555,38 DM Unterhaltsersparnis (s. Nr. 7) 1.247,11 DM

III.

Da somit den Klägerinnen kein höherer Schadensersatzanspruch zusteht als vom AVL festgesetzt, kann die Klage keinen Erfolg haben.

Mangels aufgelaufener Rückstände ist der Klageantrag zu 1, mit dem die Klägerinnen Zahlung rückständiger Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1992 begehren, unbegründet.

Soweit die Klägerinnen die Feststellung begehren - so die Auslegung des Klageantrags zu 2 durch das Berufungsgericht -, dass die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. April 1992 eine Rente von 1.773,90 DM zu zahlen, ist die Klage in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfange - Zahlung des Differenzbetrages des begehrten Rentenbetrages von monatlich 1.773,90 DM zu dem vom AVL anerkannten Rentenbetrag von monatlich 1.247,11 DM - ebenfalls unbegründet.