Kein Anspruch auf den Ersatz von fiktiven Überführungskosten
 

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Himmelreich/Klimke: Kein Anspruch auf den Ersatz von fiktiven Überführungskosten

In einem Kostenanschlag oder einem SV-Gutachten enthaltene Kosten für die Überführung des Fahrzeugs zur Lackiererei sind nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen sind und hierfür eine Rechnung vorgelegt wird.





Bei sog. fiktiver Schadensabrechnung (also auf Grund eines bloßen Kostenanschlags oder SV-Gutachtens) sind diese Kosten vom Schädiger nicht zu erstatten (vgl. Himmelreich / Klimke, Kfz.-Schadensregulierung, Rd.-Nr. 721 unter Hinweis auf unveröffentlichte Entscheidungen des OLG Hamm v. 03.11.86 (13 U 87/86); LG Hagen (12 O 185/86); LG Essen (19 O 144/87); AG Dortmund (123 C 369/87)).