Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 - Zum Aufwendungsersatz für den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals nach unverschuldetem Unfall

BGH v. 10.12.1996: Zum Aufwendungsersatz für den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals nach unverschuldetem Unfal


Der BGH (Urteil vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95) hat entschieden:
Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können.


Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Berufungsgericht hat auch nicht rechtsfehlerfrei begründet, weshalb es für die Jahre 1987-1990 erstattungsfähige Schadensbeträge errechnet hat, die niedriger liegen als die im Berufungsurteil für die jeweiligen Jahre festgestellten unfallbedingten Mehraufwendungen. Hierbei handelte es sich um Kosten für Mehrarbeit, die - wegen des unfallbedingten Ausfalls des Klägers in der Unternehmensleitung - durch Ersatzkräfte, nämlich seine Ehefrau, seinen Vater und den als technischen Betriebsleiter eingesetzten Elmar K. sowie für Überstunden weiterer Unternehmensmitarbeiter aufgewendet werden mussten. Ist aber der Einsatz von Ersatzarbeitskräften oder das Erbringen von Mehrleistung und Überstunden unfallbedingt notwendig geworden, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der hierfür erforderliche Aufwand das Gewinnergebnis des Betriebs verringert hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973 und vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92 - VersR 1994, 316, 319).

Hiervon geht zwar auch das Berufungsgericht im Grundsatz aus, beachtet aber nicht hinreichend, dass diese Kosten für tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskräfte oder die ihnen gleichzustellenden Mehraufwendungen dann regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Selbständigen darstellen, wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Unfallereignis durch den Unternehmer selbst (und zwar dann ohne diesen Mehraufwand) hätte voraussichtlich erreicht werden können. Von einer solchen Lage ist aber hier - auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts - für die Jahre 1987 bis 1990 auszugehen. ..."