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BGH Urteil vom 20.04.1999 - VI ZR 65/98 - Zu den Beweisanforderungen bezüglich der Prognose des hypothetischen Verdienstausfalls eine Unfallgeschädigten

BGH v. 20.04.1999: Zu den Beweisanforderungen bezüglich der Prognose des hypothetischen Verdienstausfalls eine Unfallgeschädigten


Zu den Beweisanforderungen bezüglich der Prognose des hypothetischen Verdienstausfalls hat der BGH (Urteil vom 20.04.1999 - VI ZR 65/98) folgendes Urteil gefällt:
  1. Ist der Verlauf der beruflichen Entwicklung des Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 S.2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insb. auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann.

  2. Der Geschädigte muss dabei soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte oder sich in Bemühungen um eine Weiterbildung befand und mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verlässliche Prognose für die Fortentwicklung seines Erwerbslebens zu ermöglichen.

  3. Ergeben sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg der Tätigkeit des Geschädigten hinreichende Anhaltspunkte, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei verbleibende Risiken ggf. auch gewisse Abschläge rechtfertigen können.

Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Zum Sachverhalt:

Die Widerklägerin ist bei einem Verkehrsunfall am 6. 10. 1989. für den die Widerbeklagten zu zwei Drittel einzustehen haben, verletzt worden. Sie begehrt Ersatz ihres Erwerbsschadens.

Die Widerklägerin war nach Abschluss einer Lehre in einem Zeitschriftenhandel im Jahre 1969 als kaufmännische Angestellte in einem Presswerk in der Arbeitsvorbereitung, dann aber bis 1983 nicht mehr berufstätig. 1983 arbeitete sie halbtags als kaufmännische. Angestellte. 1986 nahm sie zur Auffrischung ihrer beruflichen Kenntnisse und zur Weiterbildung an einem Halbjahreskurs der Deutschen Angestellten Akademie teil. Auch nach einem EDV-Einsteiger-Seminar im Olivetti-Ausbildungszentrum Oktober 1988 fand sie keine Arbeitsstelle als kaufmännische Angestellte. Ab Anfang August 1989 betreute sie gegen ein monatliches Entgelt von 280 DM die beiden Kinder der Zeugin E Neben ihrer Tätigkeit als Kinderbetreuerin nahm sie an einem Schwesternhelferinnen- bzw. Pflcgediensthe1ter~Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes ab 10.8.1989 teil. Nach dem Unfall vom 6.10.1989 war die Widerklägerin bis 15. II. 1989 in stationärer Behandlung. Ab 17. 12.1990 war sie eingeschränkt arbeitsfähig, jedoch arbeitslos und unfallbedingte - vom 4. bis 19.2.1991 und vom 26. bis 29.8.1991 in stationärer Behandlung. Vom 1.10.1991 bis 30.4. 1992 war sie bei einem Kurierdienst in K. als kaufmännische Angestellte mit Fahrertätigkeit beschäftigt; anschließend war sie bis 31. 5. 1993 bei der R.-Presse KG und vom 1.6.1993 bis Ende Februar 1994 bei einem Transportdienstleistungsunternehmen tätig - stets in Teilzeit. Vom 2.1. bis 31.10.1996 übte sie eine Teilzeittätigkeit als Pflegekraft bei einem Pflegedienstunternehmen in K. aus.

Das LG hat mit rechtskräftigem Grund- und Teilurteil den geltend gemachten Zahlungsanspruch der Widerklägerin dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Auf der Grundlage dieses Urteils macht die Widerklägerin für die Zeit vom 6.10.1989 bis einschließlich November 1995 Verdienstausfall von insgesamt 69.819,02 DM nebst Zinsen geltend. Sie berechnet ihren Erwerbsausfall auf der Grundlage des Entgelts einer "Schwesternhelferin". Sie ist der Ansicht, sie hätte ohne den Unfall die Prüfung zur "Schwesternhelferin" erfolgreich abgeschlossen und nach Ableistung eines unentgeltlichen Praktikums ab 1.2.1990 in den Städtischen Krankenanstalten K. oder im J.-Altenheim eine Anstellung gefunden. Die Widerbeklagten treten dem entgegen.

Das LG hat der Widerklägerin durch Schlussurteil 787,50 DM nebst Zinsen zugesprochen und ihre Widerklage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Widerklägerin hat das OLG die Widerbeklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 5.080,83 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Widerklägerin ihr Begehren weiter Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückweisung.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des OLG, wonach über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch aus §§ 842, 843 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen zu entscheiden ist.

Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 Satz 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betr. festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte oder sich in Bemühungen um eine Weiterbildung befand und mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verlässliche Prognose für die Fortentwicklung seines Erwerbslebens zu ermöglichen. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen (vgl. Senatsurteile DAR 1998, 231, 773; DAR 1998, 349; DAR 1997, 153; DAR 1995,202; DAR 1995, 248; DAR 1993,429; VersR 1992, 973).

2. Das Berufungsgericht hat die hiernach erforderliche Prognose nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei dahin getroffen, eine Tätigkeit der Widerklägerin als "Schwesternhelferin" im Pflegedienst scheide aus.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Widerklägerin ohne den Unfall den Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes und die abschließende Prüfung erfolgreich bestanden hätte. ...

b) ...

c) Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Widerklägerin würde selbst nach dem Lehrgang, bestandener Prüfung und Ableistung des Praktikums keine Arbeit als Schwesternhelferin erhalten haben, vermag das angegriffene Urteil nicht zu stützen.

...

3. Keinen Bestand hat das angefochtene Urteil ferner, soweit es eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür verneint, dass die Widerklägerin ohne den Unfall jedenfalls vollschichtig als Putzhilfe, Packerin oder sonstige ungelernte Kraft hätte arbeiten können. Das Berufungsgericht stellt an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens insoweit zu hohe Anforderungen und schöpft den vorgetragenen Sachverhalt unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 ZPO nicht aus. Aus der Arbeitslosigkeit der Widerklägerin seit 1984 bis zum Unfall ist nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen zu entnehmen, dass die Widerklägerin ohne den Unfall auch keine gering qualifizierte Arbeit gefunden hätte. Das OLG hätte berücksichtigen müssen, dass die Widerklägerin vor dem Unfall zunächst in ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte Arbeit suchte; als sie damit keinen Erfolg hatte, entschloss sie sich zur Umschulung als "Schwesternhelferin" und nahm zugleich eine Beschäftigung als Kinderbetreuerin während 12 Stunden in der Woche an. Das Berufungsgericht übersieht, dass aus diesem Sachverhalt möglicherweise Rückschlüsse auf die Bereitschaft der Widerklägerin, auch gering qualifizierte Tätigkeiten auszuüben, zu ziehen sind. Das Berufungsgericht hätte daher unter Berücksichtigung dieser Bereitschaft - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - die Möglichkeiten der Widerklägerin würdigen müssen, auf dem damaligen Arbeitsmarkt geringer qualifizierte und geringer bezahlte Tätigkeiten zu finden. ..."