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OLG Hamm Urteil vom 10.10.2005 - 13 U 52/05 - Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar

OLG Hamm v. 10.10.2005: Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar


Das OLG Hamm (Urteil vom 10.10.2005 - 13 U 52/05) hat zur Berechnung des Verdienstausfalls entschieden:
Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar.


Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in Höhe von 7.370,25 EUR zu. Die Klägerin hat bewiesen, dass sie infolge des Unfalls verhindert war, an einem Auslandseinsatz im Kosovo teilzunehmen. Somit sind ihr bei einem Tagessatz von 79,25 EUR für die vorgesehene Dauer von 93 Tagen 7.370,25 EUR entgangen.

Die Auslandsverwendungszulage ist nach Auffassung des Senats ein ersatzfähiger Verdienstausfallschaden. Es ist anerkannt, dass sich die Ersatzpflicht auch auf Zuschläge zum Grundgehalt erstreckt wie etwa Erschwerniszulagen, Auslösungen, Tantiemen und Rückstellungen, nicht aber auf Aufwandsentschädigungen, Fahrtkostenersatz und Trennungszulagen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 252 Rdn. 9). Aus den §§ 1, 2 der heranzuziehenden Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (AuslVZU) ergibt sich, dass die Zulage nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Zulage gezahlt wird. Der Zuschlag gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse ab (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). § 2 der Verordnung führt die bei der Festsetzung der Zulage berücksichtigten Belastungen und erschwerenden Besonderheiten auf. Für den Auslandseinsatz im Kosovo gilt die Stufe 5, wonach 79,25 EUR bei sehr hohen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten gezahlt werden. Die in § 2 beschriebenen besonderen Belastungen sind Erschwerniszulagen in heimischen Arbeitsverhältnissen vergleichbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen zum Ausgleich von erhöhten Aufwendungen erfolgen, sind der Verordnung nicht zu entnehmen. Dass die Klägerin nicht diesen Belastungen und Erschwernissen ausgesetzt war, stellte sich für sie höchstens als immaterieller Vorteil dar, der den materiellen Schaden nicht ausgleicht, für den der Schädiger einzustehen hat. Die von den Beklagten herangezogene Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitslosengeld II (Sozialgeld-Verordnung - Alg II -V) hat lediglich Billigkeitscharakter und zeigt nur, dass Auslandsverwendungzulagen nicht im Rahmen der Arbeitslosengeldfestsetzung angetastet werden sollen. ..."