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OLG Celle Urteil vom 29.11.2005 - 14 U 58/05 - Zur Schätzung unfallbedingt ersparter Aufwendungen bei der Berechnung des Verdienstausfalls

OLG Celle v. 29.11.2005: Zur Schätzung unfallbedingt ersparter Aufwendungen bei der Berechnung des Verdienstausfalls


Das OLG Celle (Urteil vom 29.11.2005 - 14 U 58/05) hat entschieden:
Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist eine Schätzung ersparter berufsbedingter Aufwendungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich. Dabei kann die Verminderung des noch zu ersetzenden entgangenen Verdienstes nach einem bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist vom jeweiligen Fall abhängig.


Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Senat sieht keine Veranlassung, die vom Landgericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Berechnung des Verdienstausfallschadens der Klägerin (LGU 7 - 9) zu korrigieren. Die Beklagten beanstanden insoweit, dass das Landgericht für ersparte berufsbedingte Aufwendungen nur 5 % und nicht 10 % abgezogen hat (Bl. 257 sowie erstinstanzlich Bl. 104 d. A.). Die vom Landgericht gewählte Berechnungsmethode ist aber - jedenfalls für den vorliegenden Fall - vertretbar.

Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist eine Schätzung ersparter berufsbedingter Aufwendungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich. Dabei kann die Verminderung des noch zu ersetzenden entgangenen Verdienstes nach einem bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich aber nicht generell festlegen, sondern ist wiederum vom jeweiligen Fall abhängig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - die Pauschalierung ersparter berufsbedingter Aufwendungen vom Verdienstausfall nicht einheitlich nach einem bestimmten Prozentsatz, sondern fallbezogen gehandhabt (vgl. nur OLG Naumburg, SchadenPraxis 1999, 90 [10 %]; OLG Dresden, Urt. v. 12. Dezember 2001, 11 U 2940/00, Juris [5 %]; dagegen OLG Düsseldorf, ZfSchR 2000, 531 [„objektiv willkürlich“, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Höhe der Benzinkosten nicht bekannt ist]). Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten wird also nicht allgemein ein Abzug pauschal in Höhe von 10 % des (Netto)Einkommens für angemessen erachtet.

Vorliegend waren mit der Pauschale - wie auch die Beklagten zugeben (Bl. 104) - in erster Linie ersparte Fahrtkosten abzugelten. Diese können aber nicht besonders hoch gewesen sein, weil die Entfernung zwischen Wohn und Arbeitsstätte relativ gering war (vgl. Bl. 1 u. 6 d. A.). Darüber hinaus dürften weitere Kosten (auf die das OLG Naumburg a. a. O. Bezug nimmt) hier eher nachrangig ins Gewicht fallen. Insbesondere benötigte die Klägerin für die Ausübung ihres Berufs als Grafikdesignerin keine besondere Berufskleidung. Kranken und Übergangsgeld sowie Steuer und Sozialversicherungsanteile sind gesondert vom Landgericht berücksichtigt worden. Im Übrigen haben die Beklagten ohne nähere Angaben von Gründen dem Prozentsatz, den das Landgericht angesetzt hat, nur einen anderen entgegengesetzt. Die Schätzung würde insoweit also nicht exakter begründbar.

Nach alledem ist es in diesem Fall vertretbar, im Wege der Vorteilsausgleichung pauschal nur 5 % für ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. ..."







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