Auf Grund des Z. 325 durfte im fraglichen Bereich nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Schrittgeschwindigkeit ist eine Geschwindigkeit, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt, wobei jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 abgestellt werden darf. Denn eine solche wäre mittels Tacho nicht zuverlässig messbar (vergleiche Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 42 StVO, Rn 181). Die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit wurde deshalb mit 15 km/h angesetzt.
Nach dem Sprachgebrauch wäre unter Schrittgeschwindigkeit zwar die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit, welche mit 4 bis 7 km/h anzusetzen wäre, zu verstehen. Wie ausgeführt kann für die Definition der Schrittgeschwindigkeit i. S. d. StVO jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt (Hentschel, Straßenverkehrs-recht, 36. Aufl., § 42, Rn 181), somit eine Geschwindigkeit von 15 km/h. ..."