Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Leipzig Urteil vom 16.02.2005 - 215 OWi 500 Js 83213/04 - Verkehrsberuhigter Bereich - Schrittgeschwindigkeit

AG Leipzig v. 16.02.2005: Zur Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich


Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 16.02.2005 - 215 OWi 500 Js 83213/04) hat entschieden:
In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO) beträgt die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit 15 km/h.


Siehe auch Verkehrsberuhigter Bereich und Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich und in sog. Spielstraßen


Aus den Entscheidungsgründen:

Auf Grund des Z. 325 durfte im fraglichen Bereich nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Schrittgeschwindigkeit ist eine Geschwindigkeit, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt, wobei jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 abgestellt werden darf. Denn eine solche wäre mittels Tacho nicht zuverlässig messbar (vergleiche Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 42 StVO, Rn 181). Die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit wurde deshalb mit 15 km/h angesetzt.

Nach dem Sprachgebrauch wäre unter Schrittgeschwindigkeit zwar die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit, welche mit 4 bis 7 km/h anzusetzen wäre, zu verstehen. Wie ausgeführt kann für die Definition der Schrittgeschwindigkeit i. S. d. StVO jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt (Hentschel, Straßenverkehrs-recht, 36. Aufl., § 42, Rn 181), somit eine Geschwindigkeit von 15 km/h. ..."