Das Verkehrslexikon

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Verkehrsberuhigter Bereich - gesteigerte Sorgfaltspflichten - Ende erst an der Einmündung der anderen Straße - Aufstellort des Schildes

Verkehrsberuhigter Bereich




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Schrittgeschwindigkeit
-   Überholen im verkehrsberuhigten Bereich
-   Parken im verkehrsberuhigten Bereich
-   Verkehrsdichte / Zumutbarkeit - Erprobung
-   Unzulässigkeit privater Sperrpfosten
-   Winterdienst / Verkehrssicherung



Einleitung:


Gemäß § 42 Abs. 4 StVO darf, wo durch Zeichen 325 der Beginn eines sog. verkehrsberuhigten Bereichs angezeigt wird, nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Jegliche Behinderung oder gar Gefährdung von Fußgängern - auf der gesamten Straßenbreite - muss verhindert werden. Geparkt werden darf nur auf dafür gekennzeichneten Flächen.

Da Tachos Schrittgeschwindigkeit nicht anzeigen, hat die Rechtsprechung teilweise den Begriff der Schrittgeschwindigkeit großzügig ausgelegt.

Der verkehrsberuhigte Bereich darf nicht verwechselt werden mit einer sog. Spielstraße (Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit einem Zusatzschild (z.B. "ballspielendes Kind").


Eine Gleichsetzung passiert aber auch in der Rechtsprechung, siehe OLG Karlsruhe v. 14.04.2004:

"Es bestehen nämlich besondere, über die allgemeine Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 1986, 184 f. ;BGH NZV 1992, 360 f.; BGH NJW 1982, 1149) hinausgehende besondere Anforderungen, wenn sich der Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug in einer sogenannten "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich, Zeichen 325) bewegt. In diesem Fall verlangt § 42 Abs. 4 a StVO vom Kraftfahrer zunächst, dass er Schrittgeschwindigkeit - etwa 4 bis 7 km/h (OLG Köln VRS 69, 382 f.) - einhält (Nr. 2) und Fußgänger weder gefährdet noch behindert sowie, wenn nötig, wartet (Nr. 3). Darüber hinaus muss der Kraftfahrer sein Verhalten insbesondere darauf einrichten, dass in verkehrsberuhigten Bereichen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind (§ 42 Abs. 4 a Nr. 1 StVO). Aufgrund dieser in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehenden Besonderheit ist es einem hier durchfahrenden Kraftfahrer abzuverlangen, dass er sich - jedenfalls dort, wo es nach den örtlichen Gegebenheiten in Frage kommt - auch auf die Möglichkeit einrichtet, dass zunächst noch nicht sichtbare Personen, insbesondere Kinder, plötzlich die Fahrbahn betreten könnten (vgl. OLG Frankfurt DAR 1999, 543 f.; OLG Köln VRS 36, 360 f.; OLG Braunschweig NJW 1963, 2038)."

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Weiterführende Links:


Vorfahrtregel Rechts vor Links

Abgesenkter Bordstein

Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen

Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich

Winterdienst - Räum- und Streupflicht

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Allgemeines:


LG Gießen v. 20.09.1995:
Aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr eingefahren wird auch dann, wenn die Straße nach dem das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs anzeigenden Z. 326 StVO bis zur Einmündung noch durch einen 17 m breiten Grünstreifen führt.

LG Koblenz v. 11.08.1998:
Der verkehrsberuhigte Bereich (Zeichen 325 zu § 42 StVO) erstreckt sich nur bis zum Standort des Zeichens 326 zu § 42 StVO und nicht etwa bis zur Einmündung in die andere Straße; kommt es im Einmündungsbereich zu einem Zusammenstoß, so trägt der nicht aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommende Fahrzeugführer die Alleinschuld.

OLG Celle v. 07.10.2004:
Der durch das Zeichen 325 zu § 42 StVO eröffnete verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich lediglich bis zum Standort des Zeichens 274.1 zu § 41 StVO. Unmittelbar im Anschluss daran gelten wieder die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO.

OLG Brandenburg v. 23.05.2005:
Bei einer schmalen bebauten Straße mit beiderseitigem Parken und Ermöglichung des Gegenverkehrs nur durch Ausweichen einer Fahrtrichtung mag sich allenfalls aufdrängen, dass die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, nicht jedoch, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt.

BGH v. 20.11.207:
Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

VG Köln v. 14.03.2014:
Das gelegentliche Befahren rot gepflasterter, für die Fußgänger vorgesehener Flächen stellt keinen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften dar, weil in einem verkehrsberuhigten Bereich im Prinzip die gesamte Breite der Straße von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden kann.

LG Saarbrücken v. 20.01.2023:

Es kann dahinstehen, ob im verkehrsberuhigten Bereich - ähnlich wie auf einem Parkplatz - die Betriebsgefahr regelmäßig nicht zurücktritt, weil hier die Sorgfaltspflichten stärker einander angenähert sind, indem Kraftfahrer jederzeit auf den bevorrechtigten Fußgängerverkehr Rücksicht zu nehmen haben, was nur mit der Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft vereinbar ist. Jedenfalls führt ein leichter Sorgfaltsverstoß zu einer unfallursächlichen Erhöhung der Betriebsgefahr, die jedenfalls angesichts der einander angenäherten Sorgfaltspflichten im verkehrsberuhigten Bereich nicht zurücktritt und eine Mithaftung in Höhe von 20% rechtfertigt.

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Schrittgeschwindigkeit:


Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich und in sog. Spielstraßen

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Überholen im verkehrsberuhigten Bereich:


Stichwörter zum Thema Überholen

LG Dortmund v. 26.08.2005:
Das Überholen im verkehrsberuhigten Bereich gemäß Zeichen 325 zu § 42 StVO ist per se ausgeschlossen. In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nicht damit rechnen, überholt zu werden.

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Parken im verkehrsberuhigten Bereich:


Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich

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Verkehrsdichte / Zumutbarkeit - Erprobung:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

VGH Mannheim v. 26.10.1994:
Die Vorschrift des § 45 Abs 1 S 2 Nr 6 Alt 2 StVO ermächtigt nur zur probeweisen Durchführung solcher verkehrsregelnder Maßnahmen, die als endgültige Regelungen ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu treffen sind. Zur Erforschung des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe dürfen gemäß § 45 Abs 1 S 2 Nr 6 Alt 1 StVO auch solche Verkehrsregelungen getroffen werden, deren dauerhafte Anordnung die straßenwegerechtliche (Teil-)Einziehung voraussetzt. - Es ist den Anwohnern einer Straße, die von ca 10.000 Kfz/Tag befahren wurde, nicht unzumutbar, eine Erhöhung der Verkehrsstärke auf ca 14.000 Kfz/Tag als Folge der Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße hinzunehmen, die zur Erforschung des Verkehrsverhaltens vorübergehend (hier für insgesamt 9 1/2 Monate) erfolgt.

VG Koblenz v. 09.05.2011:
Zum Anspruch des Anliegers eines verkehrsberuhigten Bereichs auf zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen zur tatsächlichen Verkehrsberuhigung bzw. zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs. - Ein verkehrsberuhigter Bereich kann von Fußgängern und spielenden Kindern nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn die Verkehrsdichte zu den Hauptverkehrszeiten morgens und spätnachmittags mehr als 20 Kraftfahrzeuge pro Stunde beträgt und zu den übrigen Tageszeiten nicht völlig unerheblich ist.

OVG Koblenz v. 24.05.2012:
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Landesstraßengesetz - LStrG - (juris: StrG RP) konkretisiert nur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast und dient nicht auch dem Schutz der Interessen einzelner Personen. Etwas anderes gilt auch nicht für die in der Vorschrift ausdrücklich erwähnten Personengruppen der Kinder, der Personen mit Kindern sowie der behinderten und alten Menschen. - Zur Notwendigkeit verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straße, weil die Verkehrsdichte so hoch ist, dass ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern ohne eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefährdung von Leib oder Leben faktisch nicht mehr möglich wäre (hier: eine solche Gefährdung verneint bei einer durchschnittlichen Verkehrsdichte an Werktagen von 758 Kraftfahrzeugen und 52 bis maximal 69 Fahrzeugen pro Stunde am Nachmittag)

BVerwG v. 23.04.2013:
§ 45 StVO 2013 verleiht einer Straßenbaubehörde nicht die Befugnis für straßenbautechnische Maßnahmen wie eine Aufpflasterung. - Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ist der Straßenverkehrsbehörde nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 45 StVO nur dann eröffnet, wenn neben Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und 4 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind.

VG Köln v. 14.03.2014:
Aus § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 S. 2 StVO kann dem Einzelnen ein Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde zu seinen Gunsten erwachsen, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Es muss eine qualifizierte Gefahrenlage, wie sie von § 45 Abs. 9 S. 2 StVO vorausgesetzt wird, bestehen, damit das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen eröffnet ist. - Eine ermittelte Verkehrsdichte in Spitzenzeiten von einem Fahrzeug alle zwei Minuten ist nicht so hoch, dass die in einem verkehrsberuhigten Bereich geltenden Ge- und Verbote faktisch deshalb nicht mehr eingehalten werden könnten, weil dort ein Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben faktisch nicht mehr möglich wäre.

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Unzulässigkeit privater Sperrpfosten:


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

OVG Bremen v. 15.01.2018:
Der Eigentümer eines in einem verkehrsberuhigten Bereichs liegenden Grundstücks kann von der Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, vor seinem Grundstück Poller aufzustellen, um ein verbotswidriges Parken zu verhindern. Die Entscheidung der Behörde, ihm die Aufstellung solcher Poller auf eigene Kosten nicht zu erlauben, ist nicht zu beanstanden.

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Winterdienst / Verkehrssicherung:


Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern

Winterdienst - Räum- und Streupflicht

KG Berlin v. 08.09.2017:
1. Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.

2. Welcher Bereich im Sinne des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der konkreten Nutzung vor Ort zu bestimmen.

3. Besteht der Unterschied zur klassischen Verkehrsraumgestaltung allein darin, dass der vorhandene Bordstein keine erhabene Kante bildet und der Gehweg nach klassischen Maßstäben etwas zu schmal bemessen wäre, bietet dieser "Gehwegsbereich" für den Fußgänger nach der Lebenserfahrung Vorteile, die insbesondere darin bestehen, dass sich Fußgänger auf diesem Teil der Fläche unbedrängt fühlen können. Dies sowie der Umstand, dass sich Fußgänger nicht ohne Not in die Situation setzen werden, auf Kraftfahrzeuge Rücksicht zu nehmen und diesen ausweichen zu müssen, kann bei der Ermittlung des Bereichs, der im Sinne des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, berücksichtigt werden.


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