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Landgericht Bremen Urteil vom 22.06.2005 - 1 O 1650/04 - Träger der Straßenbaulast haftet für Radfahrerunfall durch Gefahrenstelle

LG Bremen v. 22.06.2005: Träger der Straßenbaulast haftet für Radfahrerunfall durch Gefahrenstelle


Das Landgericht Bremen (Urteil vom 22.06.2005 - 1 O 1650/04) hat entschieden:
Wird durch Straßenumbaumaßnahmen durch die veränderte Straßenführung eine erhöhte Gefahr für Radfahrer herbeigeführt, dann haftet der Träger der Straßenbaulast aus Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die ein Radfahrer infolge eines Sturzes erleidet.


Siehe auch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern und Verkehrssicherungspflicht


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß §§ 839, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §.§ 11,9 BremLStrG auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im tenorierten Umfang.

1. Der Beklagten obliegt als Trägerin der Straßenbaulast gem. §§ 11, 9 BremLStrG die Verkehrssicherungspflicht für die streitgegenständliche Kreuzung. Sie hat danach dafür Sorge zu tragen, dass sich die Verkehrswege in diesem Bereich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügendem Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Umständen des Einzelfalls alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; BGHZ 108, 273, 274). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges bestimmt (vgl. BGHZ 108, 273 f.). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht nur auf den Zustand der Fahrbahn selbst, sondern umfasst auch Vorkehrungen gegen Gefahren, die dem Straßenbenutzer aus der besonderen Straßenlage oder Straßenführung drohen (vgl. OLG Hamm, ZfS 1999, 140, 141).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Dezember 2003 wurde die Verkehrslage an der S.Kreuzung für stadteinwärts fahrende Radfahrer durch folgende Umstände geprägt: Vom ausgebauten Radweg der Straße V. wurden sie durch eine markierte Radwege über den Kreuzungsbereich geführt, die stumpf auf dem Bürgersteig am O.-Weg endete. Der Radfahrer waren nunmehr unvermittelt vor die Entscheidung gestellt, entweder abzusteigen und auf dem Gehweg zu schieben oder die Spur zu wechseln. Da das Radfahren in der Straße O.-Weg an dieser Stelle nicht verboten war und die Fahrradfahrer auch nicht durch eine entsprechende Beschilderung zum Absteigen aufgefordert wurden, konnte ein Absteigen von ihnen nicht erwartet werden. Vielmehr waren sie berechtigt, die Spur zu wechseln und auf der Straße weiterzufahren. Hierbei hatten sie die Möglichkeit, ihre Fahrt entweder in der Gleisachse oder im sogenannten „Hosenträgerbereich" fortzusetzen. Um in den Bereich zwischen den Gleisen zu gelangen, hätten diese am Ende der markierten Furt in einem relativ spitzen Winkel gekreuzt werden müssen. Ein solches Fahrmanöver wäre jedoch mit der Gefahr verbunden gewesen, in die Schienen zu geraten, zumal diese sich im fraglichen Bereich kreuzen. Außerdem mussten die Radfahrer ihr Augenmerk auch auf den neben ihnen fließenden Individualverkehr richten und konnten somit weder Schienen noch Straßenbelag im Auge behalten. Insofern konnte von den Radfahrern eine Fahrt innerhalb der Gleisachse nicht verlangt werden.

Auch der von der Beklagten mit einer Sicherheitsauditierung der Kreuzung beauftragte Gutachter Prof. A. vertritt in seinem Gutachten vom 18. Februar 2004 die Auffassung, dass die Radfahrer zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennen konnten, dass sie im O.-Weg in der Gleisachse fahren sollen (Gutachten S. 10 = Bl. 119 d.A.). Vielmehr war es naheliegend, dass die Radfahrer im schmalen „Hosenträgerbereich" weiterfuhren, da hierfür keine weitere Querung der Schienen notwendig war. Nach Ansicht des Gutachters stellte das Befahren des „Hosenträgerbereichs" jedoch eine Gefahr dar. Diese habe sich zum einen aus der Höhenungleichheit der Längsfuge zwischen Rinne und Schienenpflasterung ergeben (Gutachten S. 8 = Bl. 117 d.A.). Zudem sei der Fugenverguss nicht gut ausgeführt gewesen (Gutachten S. 9 = Bl. 118 d.A.). Außerdem sei auch von den Markierungsstahlnägeln eine große Rutschgefahr ausgegangen. Insgesamt hat der Gutachter eine „große Unfallgefahr" im Bereich der Kreuzung Sielwall angenommen (Gutachten S. 12 = Bl. 121 d.A.).

Dieses Gutachten gibt die Gefahrenlage für Radfahrer nach Auffassung des Gerichts zutreffend wieder. Auf diese Ansicht der Kammer sind die Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2004 hingewiesen worden, als das Gutachten dem Gericht noch nicht bekannt war. Auch die Beklagte hat die Feststellungen des Gutachters nicht in Abrede gestellt. Insgesamt handelte es sich bei der S.-Kreuzung nach der Neugestaltung Ende 2003 demnach um eine für Radfahrer erhebliche Gefahrenstelle, die wegen der Ausgestaltung der Verkehrsbereiche und der Beschaffenheit der Straßenoberfläche zu Stürzen führen konnte.

Die Beklagte musste an der Gefahrenstelle auch Abhilfe schaffen. Zwar müssen sich Straßenbenutzer grundsätzlich den gegeben Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet (vgl. BGH; NVwZ-RR 2005, 362, 363). Dies kann jedoch nicht für die Neugestaltung einer Straße gelten. Die vorgenannte Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht bezieht sich darauf, dass Straßen nutzungs- und witterungsbedingtem Verfall unterliegen und der Straßenbaulastträger aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht immer und überall sofort Abhilfe schaffen kann. Die hier zu Tage tretenden Sicherheitsrisiken beruhen indes nicht auf einem Verfall der Straße, sondern auf der neu gestalteten Straßenführung und der Neupflasterung des Straßenbelags. Zudem waren die von der Oberflächenbeschaffenheit der Straße ausgehenden Gefahren für .die Radfahrer auch nicht ohne weiteres erkennbar, da sie sich an dieser Stelle auf den sie umgebenden Verkehr konzentrieren mussten.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe wegen der Winterzeit keine Abhilfe an der Kreuzung schaffen können, greift dieser Einwand nicht. Die Beklagte hätte die Gefahrenstelle nicht nur durch umfangreiche Baumaßnahmen entschärfen können, sondern auch durch zunächst provisorische Maßnahmen, wie etwa eine geänderte Markierung der Radwegefurt und eine entsprechende Beschilderung oder eine Asphaltierung des betreffenden Bereichs. Entsprechende Maßnahmen sind von der Beklagten nach den in Rede stehenden Vorfällen auch ergriffen worden.

2. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerinnen an den fraglichen Tagen im „Hosenträgerbereich" an der S.-Kreuzung mit dem Fahrrad gestürzt sind. ...

3. Die Stürze der Klägerinnen sind auch auf die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Zwar konnten die Klägerinnen nicht im Einzelnen erklären, worauf genau letztlich ihre Stürze beruhten. Zugunsten der Klägerinnen greift in der Kausalfrage indes eine tatsächliche Vermutung ein, weil der Unfall an einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle eingetreten ist (vgl. BGH, NJW 1994, 945, 946; OLG Hamm, ZfS 1999, 140, 143). Verkehrssicherungspflichten beruhen auf einer Erfahrenstypik, welche die Feststellung rechtfertigt, dass sich die Gefahren, die sie steuern sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklichen. Stürzen die Klägerinnen wie hier in einem Bereich, in dem sich mehrere potentielle Ursachen befinden, die einzeln oder im Zusammenwirken zu Stürzen führen können (der Gutachter A. hat dazu auf S. 12 seines Gutachtens = Bl. 121 d.A. ausgeführt, dass jeder einzelne der von ihm aufgezählten Gründe Unfallursache werden kann und durch das Zusammenwirken dieser Fakten eine große Unfallgefahr in dem genannten Bereich entsteht), spricht der erste Anschein dafür, dass die Stürze auf eine oder mehrere der bestehenden Risikoquellen beruhen. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert.

4. Die Bediensteten der Beklagten haben auch schuldhaft gehandelt. Mit der Neuanlage des Kreuzungsbereichs in der zuvor beschrieben Form haben die Bediensteten der Beklagten objektiv die äußere Sorgfaltspflicht verletzt. Die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert entweder die der inneren Sorgfalt, oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt. (BGH, NJW 1986, 2757; OLG Hamm, ZfS 1999, 140, 143). Die gegen sie sprechende Verschuldensvermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Zudem hatte sie schon vor den streitgegenständlichen Unfällen aufgrund des Beiratsbeschlusses und der Berichterstattung in der Presse Kenntnis von den Schwierigkeiten des Radverkehrs im Kreuzungsbereich und hätte entsprechend handeln können.

5. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerinnen (§ 254 Abs. 1 BGB) sind nicht ersichtlich. Es ist oben bereits dargestellt worden, dass die S.-Kreuzung eine Vielzahl von Gefahren für Radfahrer aufwies, die auch für aufmerksame Radfahrer schwer zu meistern waren. Zudem ergibt sich aus der Unfallschilderung der Klägerinnen, dass sie mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren sind und die Unfälle für sie nicht vermeidbar waren.