Das Verkehrslexikon

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Erläuterungen zum Verwertungsverbot tilgungsreifer Eintragungen in den Registern

Erläuterungen zum Verwertungsverbot tilgungsreifer Eintragungen in den Registern


Das Verbot der Verwertung von Eintragungen in den beiden Zentralregistern (BZR und VZR) richtet sich nach § 51 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dabei ist das Verwertungsverbot des § 51 BZRG das umfassendere. Das bedeutet, dass eine im BZR gelöschte oder löschungsreife Eintragung auch dann nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen vorgehalten werden darf, wenn sie im VZR noch eingetragen ist (Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 29 StVG, Rd.-Nr. 12).

Allerdings ist zu beachten, dass gem. § 52 BZRG von diesem vorrangigen Verwertungsverbot des § 51 BZRG verschiedene Ausnahmen zulässig sind, insbesondere dürfen Eintragungen weiter verwertet werden, wenn sie in einem Verfahren über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis Verwendung finden sollen. In diesen Verfahren sind die Regelungen der §§ 28 bis 30b StVG vorrangig.


Siehe auch Verwertungsverbote


Tilgung und Tilgungsreife sind wesensgleich: in beiden Fällen wird über die Verurteilung bzw. Eintragung keine Auskunft mehr erteilt, vgl. BGH NJW 1973, 66. Maßgeblich für die Beurteilung ist immer der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils (BayObLG DAR 1996, 243; OLG Hamburg DAR 1981, 156).

In § 29 StVG wird die Verwertbarkeit von früheren Verkehrsstraftaten auf 5 Jahre begrenzt, auch wenn die Tilgungsfrist 10 Jahre beträgt. Allerdings ist dieses Verwertungsverbot eingeschränkt: Es gilt nämlich nicht für Verfahren, die die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben bzw. wenn in einem Verfahren die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen ist.

In Verfahren über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis darf eine frühere Tat, abweichend von § 51 BZRG, auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie in bezug auf das BZR tilgungsreif oder bereits gelöscht ist, solange sie nach den §§ 28 bis 30 b StVG noch verwertet werden darf; letzteres bedeutet, dass eine Tat, die nach § 46 BZRG bereits nach fünf Jahren tilgungsreif war, gleichwohl nach § 29 Abs. 7 StVG noch bis zu zehn Jahre lang verwertet werden darf, wenn sie in Bezug auf die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis von Bedeutung sein kann. Dies gilt sowohl für Verwaltungsbehörden wie auch für Gerichte.

Entsprechendes gilt für die Eintragungen, die der zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen. Durch die Regelung in § 29 Abs. 5 StVG über den Beginn der Tilgungsfrist in besonderen Fällen kann es zu einer Verwertbarkeit von Voreintragungen bis zu 15 Jahren kommen.

Zu beachten ist auch noch § 2 Abs. 9 StVG:
Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Wegen der Unmöglichkeit, sämtliche Akten - auch ohne aktuellen Anlass - auf vernichtungsreife Unterlagen zu durchforsten, bestimmt die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 1 StVG:
Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Vor der Übersendung der Akten an ein Institut zur Durchführung einer MPU muss diese Bereinigung in jedem Fall durchgeführt werden.

Im übrigen bewirkt auch die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis eine Tilgungshemmung:
VG Saarlouis v. 26.11.2010:
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis. Ist die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten entzogen worden, so ist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und d) FeV solange zulässig, wie dieses Fehlverhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach § 29 StVG, keinem Verwertungsverbot unterliegt.







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