OLG Karlsruhe Urteil vom 25.01.85 -10 U 275/84 - Auch bei über 100.000 km kann eine Wertminderung gegeben sein, wenn Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs noch mindestens 40% des Listenpreises beträgt
 

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OLG Karlsruhe v. 25.01.1985: Auch bei über 100.000 km kann eine Wertminderung gegeben sein, wenn Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs noch mindestens 40% des Listenpreises beträgt


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.01.85 -10 U 275/84) hat u.U. auch bei einer Laufleistung von mehr als 100.000 km noch eine Wertminderung zuerkannt:
"Auch bei Überschreitung der Fahrleistungsgrenze von 100000 km ist die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs für merkantilen Minderwert möglich, wenn das Fahrzeug mindestens noch einen Zeitwert von 40% des Listenpreises hat (vgl. Ruhkopf / Sahm VersR 62, 593 (596)."