Das Verkehrslexikon

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Keine Wertmindrung, wenn die Reparaturkosten unter 10 % des Wiederbeschaffungswerts liegen

Keine Wertmindrung, wenn die Reparaturkosten unter 10 % des Wiederbeschaffungswerts liegen


Nach der Rechtsprechung kommt eine merkantile Wertminderung im allgemeinen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Reparaturkosten mindestens zehn Prozent des Zeitwerts des Fahrzeugs ausmachen (sog. Bagatellgrenze).

Das AG Freiberg Schadenpraxis (Urt. v. 20.10.1998 - 5 C 332/98) definiert sehr allgemein, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Schadensbeseitigung nur geringe Kosten verursacht bzw. keinen erheblichen Eingriff erforderlich macht. Der Austausch von Kotflügel und Stoßfänger sei kein Bagatellschaden mehr.


Siehe auch Wertminderung / merkantiler Minderwert


Das AG Leipzig Schaden-Praxis 2001, 420 f. (Urt. v. 24.08.2001 - 3 C 10051/00) geht grundsätzlich von der 10-%-Grenze aus, lässt aber dann ausnahmsweise eine Wertminderung zu, wenn der Sachverständige im Gutachten trotz der niedrigen Reparaturkosten eine solche zugebilligt hat.

Das LG Dortmund Schaden-Praxis 2003, 241 f. (Urt. v. 09.01.2003 - 15 S 225/02) hat sich darauf festgelegt, allein die Grundsätze der Methode Ruhkopf / Sahm über die Zubilligung einer Wertminderung entscheiden zu lassen; selbst bei einer nur geringfügigen Reparatur an einem tragenden Teil sei ein merkantiler Minderwert nicht gegeben.