|
Ausfallentschädigung - Mietwagen/Mietwagenkosten - Nutzungsausfall - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfallersatztarif - Unfalltypen - Versicherungsthemen - Wertminderung Wertminderung - Die verschiedenen BerechnungsmodelleFür die Berechnung der Wertminderung existieren eine Vielzahl von verschiedenen Vorschlägen bzw. Modellen. Das am häufigsten angewandte ist das Modell Sahm/Ruhkopf.
Die Prozentsätze in der Kopfzeile (10 bis 30% usw.) beziehen sich auf das Verhältnis von Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert. Die Prozentsätze in der Tabelle beziehen sich auf die Summe von Wiederbeschaffungswert plus Netto-Reparaturkosten. Weitere Berechnungsmethoden:
"Schweizer Formel": durchschnittlich 20 % der Netto-Reparaturkosten. Diese einfache Methode ist dann beinahe akzeptabel, wenn das Auto nicht älter als 3 Jahre ist, und der Schaden mindestens 10 % des Wiederbeschaffungswert ausmacht und es sich um einen "normalen" Schaden handelt (also keine Super-Schweiß- und Richtarbeiten, aber auch kein reiner Blechschaden, bei dem nur Neuteile angeschraubt werden). In den meisten vielen Fällen ergeben sich aber falsche Werte. Methode Halbgewachs (Dekra-Modell): Diese ähnelt sehr der Methode Sahm-Ruhkopf, ist aber nicht ganz so schematisch, weil auch noch das Aufwandsverhältnis Arbeitskosten : Materialkosten x 100 als Faktor Berücksichtigung findet. Die Methode wird in der Regulierungspraxis aber kaum angewandt, weil sie etwas komplizierter ist als die anderen (und z.b. bei EDV-Bearbeitung vom Anwender viel zu viele Eingaben erfordert, zu denen ein Jurist auch mangels technischer Kenntnisse des konkreten Reparaturvorgangs auch gar nicht ohne weiteres in der Lage ist). Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstages (VGT) 1975:
Die richtige Anwendung dieser Methode ist deshalb sehr schwierig, weil immer aus jeder Rechnung erst einmal der wertminderungsrelevante Anteil der Reparaturkosten herausgerechnet werden muß (kann das nur ein SV oder kann das auch ein Jurist?). So hat denn auch eine namhafte Versicherung folgende Tabelle empfohlen:
Von einigen Sachverständigen (z.b. Jordan in der Dokumentation des 13. VGT; Schlund VersR 80, 418) wird empfohlen, ausschließlich die Lohnkosten der reinen Richtarbeiten als relevanten Anteil zuzulassen. Das führt zu lächerlich niedrigen Wertminderungsbeträgen, dieses Verfahren ist daher auch von einem sachgerecht arbeitenden Anwalt gegenüber dem Mandanten kaum zu vertreten. Angesichts der Schwierigkeiten bei der letztgenannten Methode (welcher Sachbearbeiter kann denn schon den wertminderungsrelevanten Anteil der Reparaturkosten aus der Rechnung isolieren?), kann in der täglichen Praxis zweckmäßigerweise die Wertminderung nur mit Hilfe einer der als "schematisch" gescholtenen Methoden errechnet werden. Da man sich aber der Einsicht nicht verschließen kann, daß nicht schlechthin jede Position auf der Rechnung für die Wertminderung Bedeutung hat, erscheint es vielleicht für den Praktiker am Ende als am einsichtigsten, das nachzumachen, was lt. Palandt-Heinrichs, BGB § 251 Anm. 4 b aa, auch viele Gerichte machen: Einfach die relevanten Reparaturkosten mit 2/3 des Netto-Rechnungsbetrages gleichzusetzen und dann entweder das Hamburger Modell, die Bremer Formel oder die zuletzt erwähnte Versicherungs-Tabelle anzuwenden, solange die Parteien nicht dieser 2/3-Methode mit einem substantiierten Sachvortrag entgegentreten. Weiteres zum Thema Fahrzeugschaden: - nach oben -
|
|