Wertminderung - Die diversen Berechnungsmodelle
 

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Wertminderung - Die verschiedenen Berechnungsmodelle


Für die Berechnung der Wertminderung existieren eine Vielzahl von verschiedenen Vorschlägen bzw. Modellen. Das am häufigsten angewandte ist das Modell Sahm/Ruhkopf.








Methode Sahm/Ruhkopf
10 bis 30 % 30 bis 60 % 60 bis 90 %
1. Zulassungsjahr 5 % 6 % 7 %
2. Zulassungsjahr 4 % 5 % 6 %
3. Zulassungsjahr 3 % 4 % 5 %

Die Prozentsätze in der Kopfzeile (10 bis 30% usw.) beziehen sich auf das Verhältnis von Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert. Die Prozentsätze in der Tabelle beziehen sich auf die Summe von Wiederbeschaffungswert plus Netto-Reparaturkosten.




Weitere Berechnungsmethoden:


Hamburger Modell
Betriebsleistung des Kfz Wertminderung in %
der Rep.-Kosten
bis 20.000 30 %
bis 50.000 20 %
bis 75.000 15 %
bis 100.000 10 %
über 100.00 0 %



Bremer Formel
Fahrzeugalter Minderwert in % der
für die Bemessung
erheblichen Reparaturkosten
bis 6 Monate 30 %
bis 12 Monate 25 %
bis 24 Monate 20 %
bis 36 Monate 15 %
bis 60 Monate 10 %



allgemeine "Faustformel"
Minderwert in % der
Netto-Reparaturkosten
im ersten Betriebsjahr 25 %
im zweiten Betriebsjahr 20 %
im dritten Betriebsjahr 15 %
im vierten Betriebsjahr 10 %



"Schweizer Formel":
durchschnittlich 20 % der Netto-Reparaturkosten.

Diese einfache Methode ist dann beinahe akzeptabel, wenn das Auto nicht älter als 3 Jahre ist, und der Schaden mindestens 10 % des Wiederbeschaffungswert ausmacht und es sich um einen "normalen" Schaden handelt (also keine Super-Schweiß- und Richtarbeiten, aber auch kein reiner Blechschaden, bei dem nur Neuteile angeschraubt werden).

In den meisten vielen Fällen ergeben sich aber falsche Werte.




Methode Halbgewachs (Dekra-Modell):

Diese ähnelt sehr der Methode Sahm-Ruhkopf, ist aber nicht ganz so schematisch, weil auch noch das Aufwandsverhältnis Arbeitskosten : Materialkosten x 100 als Faktor Berücksichtigung findet.

Die Methode wird in der Regulierungspraxis aber kaum angewandt, weil sie etwas komplizierter ist als die anderen (und z.b. bei EDV-Bearbeitung vom Anwender viel zu viele Eingaben erfordert, zu denen ein Jurist auch mangels technischer Kenntnisse des konkreten Reparaturvorgangs auch gar nicht ohne weiteres in der Lage ist).




Empfehlung des 13. Verkehrsgerichtstages (VGT) 1975:

    Ein merkantiler Minderwert kommt in der Regel nicht in Betracht

        bei sog. Einfachschäden (das sind Schäden an der Außenhaut und den Anbauteilen, die mit einfachen Mitteln - Schrauben, Punktschweißverbindung, Ausbeulen - behoben werden können und wobei der ursprüngliche Zustand voll wiederhergestellt wird,
        an Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder bis zum Unfall eine Betriebsleistung von mehr als 100.000 km aufzuweisen hatten.
        Bei Nutzfahrzeugen kommt ein merkantiler Minderwert nur ausnahmsweise in Betracht.

    Der merkantile Minderwert sollte in der Regel nur nach einem Prozentsatz der für den Minderwert erheblichen Reparaturkosten bemessen werden, der sich je nach dem Alter und der bisherigen Fahrleistung des Wagens auf 10 bis 30 % beläuft."
Der Verkehrsgerichtstag kommt zu dem Ergebnis, daß für die Bemessung des merkantilen Minderwerts nur die Fälle herangezogen werden können, in denen umfangreiche Instandsetzungsarbeiten am Fahrzeugrahmen oder an sonstigen tragenden Karosseriebauteilen durchgeführt wurden.

Die richtige Anwendung dieser Methode ist deshalb sehr schwierig, weil immer aus jeder Rechnung erst einmal der wertminderungsrelevante Anteil der Reparaturkosten herausgerechnet werden muß (kann das nur ein SV oder kann das auch ein Jurist?).

So hat denn auch eine namhafte Versicherung folgende Tabelle empfohlen:

bis 1. Zul.-Jahr, bzw. bis 20.000 km 30 % der relevanten Rep.-Kosten
bis 2. Zul.-Jahr, bzw. bis 40.000 km 25 % der relevanten Rep.-Kosten
bis 3. Zul.-Jahr, bzw. bis 60.000 km 20 % der relevanten Rep.-Kosten
bis 4. Zul.-Jahr, bzw. bis 80.000 km 15 % der relevanten Rep.-Kosten
bis 5. Zul.-Jahr, bzw. bis 100.000 km 10 % der relevanten Rep.-Kosten
über 5 Jahre, bzw. mehr als 100.000 km kein Minderwert

Von einigen Sachverständigen (z.b. Jordan in der Dokumentation des 13. VGT; Schlund VersR 80, 418) wird empfohlen, ausschließlich die Lohnkosten der reinen Richtarbeiten als relevanten Anteil zuzulassen. Das führt zu lächerlich niedrigen Wertminderungsbeträgen, dieses Verfahren ist daher auch von einem sachgerecht arbeitenden Anwalt gegenüber dem Mandanten kaum zu vertreten.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der letztgenannten Methode (welcher Sachbearbeiter kann denn schon den wertminderungsrelevanten Anteil der Reparaturkosten aus der Rechnung isolieren?), kann in der täglichen Praxis zweckmäßigerweise die Wertminderung nur mit Hilfe einer der als "schematisch" gescholtenen Methoden errechnet werden.

Da man sich aber der Einsicht nicht verschließen kann, daß nicht schlechthin jede Position auf der Rechnung für die Wertminderung Bedeutung hat, erscheint es vielleicht für den Praktiker am Ende als am einsichtigsten, das nachzumachen, was lt. Palandt-Heinrichs, BGB § 251 Anm. 4 b aa, auch viele Gerichte machen: Einfach die relevanten Reparaturkosten mit 2/3 des Netto-Rechnungsbetrages gleichzusetzen und dann entweder das Hamburger Modell, die Bremer Formel oder die zuletzt erwähnte Versicherungs-Tabelle anzuwenden, solange die Parteien nicht dieser 2/3-Methode mit einem substantiierten Sachvortrag entgegentreten.