Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin (Urteil vom 28.06.2004 - 12 U 94/03 - Wenden durch einen breiten Mittelstreifendurchbruch ist zweimaliges Linksabbiegen

KG Berlin v. 28.06.2004: Wenden durch einen breiten Mittelstreifendurchbruch ist zweimaliges Linksabbiegen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 28.06.2004 - 12 U 94/03) hat entschieden:
  1. Das Fahrmanöver des Verkehrsteilnehmers, der auf einer weitläufigen Kreuzung mit ca. 12 m breitem Mittelstreifen eine Strecke von mehr als 18 m zurücklegen muss, um nach Verlassen der zunächst befahrenen Richtungsfahrbahn in die gegenläufige Richtungsfahrbahn abbiegen zu können, ist kein „Wenden” i. S. d. § 9 V StVO, sondern zweimaliges Abbiegen nach links.

  2. Das hat zur Folge, dass dieser Verkehrsteilnehmer als sog. Kreuzungsräumer im Falle einer Kollision mit einem in späterer Grünphase sorglos in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug berechtigt ist, nach einer Quote von 2/3 Schadenersatz zu verlangen.

Siehe auch Wenden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Entgegen der Ansicht der Bekl. ist der Kl. im vorliegenden Fall als bevorrechtigter Kreuzungsräumer anzusehen, so dass er grundsätzlich Erstattung von 2/3 der ihm bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden beanspruchen kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Bekl. zitierten Entscheidung des Senats vom 1. 11. 1984 (12 U 1080/84, VM 1985, 44). Dort hat der Senat ausgesprochen, dass unter den Begriff des Kreuzungsräumers nur Geradeausfahrer oder Linksabbieger fallen, nicht dagegen solche Fahrzeuge, die auf einer Kreuzung wenden. Hierzu hat das LG jedoch zutreffend ausgeführt, dass das Fahrmanöver des Kl. angesichts der Weitläufigkeit der Kreuzung, auf der sich der Unfall ereignet hat, insbesondere wegen des ca. 12 m breiten Mittelstreifens der W-Straße, nicht als Wenden im Sinne des § 9 V StVO anzusehen ist, sondern als zweimaliges Linksabbiegen. So hat der 22. Zivilsenat des KG bereits mit Urt. v. 14.11. 1974 (VM 1975), 46) ausgesprochen, dass ein Kraftfahrer, der auf einer Straße mit zwei durch einen 11 m breiten Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen an einem Mittelstreifendurchbruch die Fahrtrichtung ändert, um auf der Gegenfahrbahn in entgegengesetzter Richtung weiterzufahren, nicht wendet, sondern zweimal links abbiegt. Dem steht die Entscheidung des Senats vom 19. 6. 1975 (12 U 324/75, VM 1975, 78 f.) nicht entgegen. In dem dort zu entscheidenden Fall betrug die Breite des Mittelstreifens lediglich 7,6 m. Der Senat hat in dem zitierten Urteil darauf abgestellt, dass der Kraftfahrer in dem dortigen Fall angesichts des Wendekreises seines Fahrzeugs den Wechsel der Fahrtrichtung in einem einzigen Bogen vornehmen konnte. Ein solches einheitliches Fahrmanöver war für den Kl. im vorliegenden Fall, wie sich aus der bei der Beiakte befindlichen maßstabgerechten Skizze vom Unfallort ohne weiteres ergibt, nicht möglich. Vielmehr musste er, nachdem er die östliche Richtungsfahrbahn der W-Straße verlassen hatte, mit seinem Fahrzeug in westlicher Richtung ca. 18 m zurücklegen, bevor er die im Kreuzungsbereich befindliche Wartelinie erreichte, in deren Höhe er sein Fahrzeug nach Süden lenkte, um die westliche Richtungsfahrbahn der W-Straße Fahrtrichtung Süden zu gelangen. Ist das Fahrmanöver des Kl. aber nicht als Wenden im Sinne des § 9 V StVO anzusehen, sondern als zweimaliges Linksabbiegen, so ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrzeuge, welche im Zuge einer früheren Grünphase in den Bereich einer Kreuzung eingefahren sind, beim Verlassen der Kreuzung gegenüber solchen Fahrzeugen bevorrechtigt sind, die erst im Zuge einer späteren Grünphase in den Kreuzungsbereich einfahren wollen, nicht gerechtfertigt. Diese Auslegung entspricht auch dem Erfordernis, im Interesse der Verkehrssicherheit eine klare und eindeutige Regelung der Frage zu erzielen, wer den Vorrang genießt, wen ein Fahrzeug im Kreuzungsbereich hängengeblieben ist (vgl. dazu BGHZ 56,146,152). ..."