Wenden - Wendevorgang - Anscheinsbeweis - gesteigerte Sorgfaltspflichten - Haftung - Mittelstreifendurchbruch - zweimaliges Linksabbiegen
 

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Abbiegen - Ausschwenken - Haftung - Linienbus - Linksabbiegen - Schadensersatz - Unfalltypen - Vorfahrt


Wenden


Das Wenden ist ein extrem unfallträchtiger Vorgang und darf daher nur so durchgeführt werden, dass dabei jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Kommt es im Zusammenhang mit einem Wendevorgang zu einem Unfall, dann wird vermutet, dass der wendende Kfz-Führer die ihm obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat.








Gliederung:



Allgemeines - Anscheinsbeweis: - nach oben -
  • KG Berlin v. 01.10.2001:
    Gegen den Wendenden spricht der Beweis des ersten Anscheins. Kann der Wendende nicht beweisen, dass dem bevorrechtigten Fahrzeugführer eine unfallverhütende Maßnahme noch rechtzeitig möglich gewesen wäre, so haftet er voll.

  • OLG Saarbrücken v. 15.03.2005:
    Ereignet sich ein Unfall beim Wenden, so spricht gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis, dass er den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen gem. § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt hat.




Wenden durch Mittelstreifendurchbruch: - nach oben -
  • KG Berlin v. 14.11.1974:
    Das Hinüberwechseln von einer Richtungsfahrbahn auf die durch einen Mittelstreifen getrennte Gegenfahrbahn ist kein Wenden, sondern ein zweimaliges Linksabbiegen.

  • OLG Hamburg v. 02.07.1981:
    Das Wenden unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruches besteht aus einem oder aus mehreren Abbiegevorgängen (doppeltes Linksabbiegen), auf die die StVO § 9 Abs 1 - 4 in allen Fällen unmittelbar anwendbar sind. Deshalb ist ein Kraftfahrer, der dem Wendenden aus einer dem Mittelstreifendurchbruch gegenüberliegenden, nicht bevorrechtigten Straße entgegenkommt, ungeachtet eines Verkehrszeichens 205 gemäß StVO § 9 Abs 4 vorrangig befugt, nach rechts in die Vorfahrtsstraße einzubiegen.

  • KG Berlin v. 28.06.2004:
    Das Fahrmanöver des Verkehrsteilnehmers, der auf einer weitläufigen Kreuzung mit ca. 12 m breitem Mittelstreifen eine Strecke von mehr als 18 m zurücklegen muss, um nach Verlassen der zunächst befahrenen Richtungsfahrbahn in die gegenläufige Richtungsfahrbahn abbiegen zu können, ist kein „Wenden” i. S. d. § 9 V StVO, sondern zweimaliges Abbiegen nach links.

  • KG Berlin v. 16.12.2010:
    Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses gemäß § 9 Absatz 5 StVO jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht einsehen kann.




Umgehung des Wendeverbots? - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 16.08.2000:
    Wer auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, "wendet nicht" auf der Kraftfahrstraße.

  • BGH v. 19.03.2002:
    Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt.

  • OLG Hamm v. 04.07.2008:
    Verlässt ein Kraftfahrer vollständig eine Kraftfahrstraße und um fährt er diese unter Einbeziehung eines oder zweier Parkplätze unter jeweiliger Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten und setzt er sodann aus letzterem Parkplatz her ausfahrend seine Fahrt in entgegengesetzte Fahrtrichtung fort, so liegt kein verbotswidriges Wenden im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor.




Wenden / zu schnelles Krad: - nach oben -
  • OLG Köln v. 17.03.1999:
    Vergewissert sich der Pkw-Fahrer nach Einleiten des in einem Zuge durchgeführten Wendevorgangs trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er nach teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trägt er auch dann den überwiegenden Haftungsanteil (hier: 2/3), wenn ein auf der Gegenfahrbahn überholender, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h anstatt zulässiger 50 km/h) herannahender Motorradfahrer zur Vermeidung einer Kollision sein Krad stark abbremst und dabei stürzt.

  • OLG Köln v. 22.08.2008:
    Beim „Wenden in drei Zügen“ handelt es sich um ein Fahrmanöver, das für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezieht und deshalb eine besonders gesteigerte Vorsicht erfordert. Kollidiert der Kfz-Führer, der nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand direkt ein solches Wendemanöver durchführen will, mit einem Motorradfahrer, der statt mit erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit zwischen 92 und 116 km/h herankommt, dann entfällt ein Verschulden des Kfz-Führers nicht völlig, sondern kann angemessen mit 25% bewertet werden.




Spurwechsel und Abbremsen zum Zweck des Wendens: - nach oben -
  • OLG München v. 25.07.2008:
    Reagiert ein Fahrer eines Kraftfahrzeuges auf den für ihn erkennbaren Bremsvorgang eines anderen Fahrzeugs zu spät, worauf es zur Kollision der Fahrzeuge kommt, so ist von einer Mithaftung von 50% auszugehen; eine derartige Mithaftungsquote ist angemessen, wenn der vorausfahrende Fahrer nach einem verkehrsfehlerhaften Fahrspurwechsel auf die linke Fahrspur den Wendevorgang durch einen Mittelstreifendurchbruch einleitet und dann abbremst, ohne sich über einen Blick nach hinten darüber zu vergewissern, ob eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen ist.




Verletzung des Sichtfahrgebots: - nach oben -
  • LG Köln v. 25.03.2010:
    Stößt ein Kfz in der Dunkelheit mit einem infolge eines Wendemanövers quer zur Fahrbahn stehenden Lkw-Anhänger zusammen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Führer des Kfz entweder unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes anderes Fahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Ein Kraftfahrer darf gerade auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.




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