Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg (Urteil vom 19. 2. 2004 - 4 U 146/03 - Zur Schadensminderungspflicht des Geschädigten durch Kreditaufnahme

OLG Naumburg v. 19.02.2004: Zur Schadensminderungspflicht des Geschädigten durch Kreditaufnahme


Das OLG Naumburg (Urteil vom 19. 2. 2004 - 4 U 146/03) hat zu den notwendigen Darlegungen seitens des Schädigten zu seiner Behauptung, eine Zwischenfinanzierung durch Kreditaufnahme sei ihm nicht möglich gewesen, dargelegt:


Siehe auch Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung


"Von einem Geschädigten, dem keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann nur dann verlangt werden, dass er zur Abwendung eines weiteren Schadens in Vorlage tritt, wenn er sich die hierzu erforderlichen Mittel leicht beschaffen kann (OLG Köln, DB 1973, 177; LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 1183; OLG Frankfurt, DAR 1984, 318 f.; OLG Saarbrücken, NZV 1990, 388, 389; OLG Düsseldorf, OLG Report 1997, 107).

Vorliegend ist jedoch bereits nicht davon auszugehen, dass der Kl. sich die Mittel für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht als Kredit hätte beschaffen können. Zwar trägt grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht und für dessen Schadensursächlichkeit. Da es aber um Umstände aus der Sphäre des KI. geht, hätte er darlegen müssen, inwiefern er nicht in der Lage war, einen Kredit für die Ersatzbeschaffung eines Pkw zu erhalten (OLG Düsseldorf, a.a.O, VersR 1998, 911). Dem ist der Kl. nicht nachgekommen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kl. nach dem Unfall tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, einen Kredit für den Erwerb eines Fahrzeugs zu einem Preis von rund 8.000 Euro zu erhalten. Entgegen der Auffassung des LG war es nicht Sache der Bekl., sich über die Vermögensverhältnisse des Kl. zu informieren. Vielmehr hätte dieser, um seiner Substantiierungslast zu genügen, zunächst ausreichende Tatsachen dazu vortragen müssen, wieso er einen Kredit in der vergleichbar niedrigen Höhe nicht erhalten konnte. Die Vorlage der Bescheinigung seiner Hausbank zu einer weitergehenden Kreditvergabe genügte nicht den Anforderungen, die an einen substantiierten Vortrag zu stellen sind, denn es ergibt sich bereits nicht, welche Kreditanfrage von dem Kl. getätigt worden war. Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Kl. indes nicht getätigt. Die Gründe, ob und wieso er auch bei keiner anderen Bank keinen Kredit er-halten hätte, sind nicht ersichtlich oder nachvollziehbar von dem Kl. dargelegt."