Basiszinssatz
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Schadensersatz
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Schadensminderung
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Schadenspositionen
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Verzugszinsen
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Vorteilsausgleichung
Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Dies verpflichtet ihn, die Mittel für die Schadensbeseitigung zu verauslagen, wenn er dazu in der Lage ist. Stehen ihm hierfür eigene Mittel nicht ausreichend zur Verfügung, so muß er - sofern er bis zur Höhe der für die Schadensbeseitigung oder der noch fehlenden Mittel kreditwürdig ist - notfalls einen Kredit aufnehmen; die dafür entstehenden Kosten und Zinsen sind ihm beim Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Haftung vom Schädiger zu ersetzen.
Gliederung:
Allgemeines:
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Verzinsung der Ersatzsumme:
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- OLG Düsseldorf v. 23.04.2007:
Anders als in den echten Totalschadensfällen, bei denen sich eine Reparatur des Fahrzeuges wirtschaftlich nicht mehr lohnt, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist der Geschädigte dann, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, nicht von vorneherein auf eine Totalschadensabrechnung beschränkt. Verzichtet er auf eine Reparatur und veräußert das Fahrzeug, so kann dies der von § 849 BGB gemeinten "Entziehung" der Sache nicht gleichgestellt werden, der "Entzug" ist insoweit freiwillig und nicht durch den Schadensfall bedingt, so dass die Ersatzleistung nicht schon vom Unfallzeitpunkt an, sondern erst ab Verzug zu verzinsen ist.
Verrechnung von Prozesszinsen mit Kreditzinsen:
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- Vorteilsausgleichung
- LG Dortmund v. 18.06.2008:
Ist ein Versicherungsnehmer gezwungen, wegen verspäteter Regulierung eines Schadensfalles durch seinen Versicherer ein Darlehen aufzunehmen, so sind auf den daraus resultierenden Anspruch aus Verzug im Wege der Vorteilsausgleichung Zinsen anzurechnen, die ihm bereits in einem Vorprozeß gegen den Versicherer zugesprochen wurden.
Einzelfälle:
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- BGH v. 05.11.1991:
Notwendige Kreditkosten zur Finanzierung der Ablösesumme bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages infolge eines unverschuldeten Totalschadens gehören zum vom Schädiger zu ersetzenden Schaden.
- BGH v. 05.12.1989:
Zum erstattungspflichtigen Unterhaltsschaden gehören auch die Zinsleistungen für die Schulden eines Eigenheims, soweit deren Höhe der üblichen Mietbelastung entspricht.
Zinsen für Eigenheim beim Unterhaltsschaden:
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- BGH v. 05.12.1989:
Hatten die Ehegatten vor dem Schadensereignis Aufwendungen für ein gemeinsames selbst bewohntes Eigenheim, so sind die Tilgungsaufwendungen als Vermögensbildung zu behandeln, stehen also nicht als verteilbares Familieneinkommen zur Verfügung; die Zinsaufwendungen hingegen sind wie Mietzahlungen zu behandeln und somit den fixen Kosten hinzuzurechnen.