Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Erstattung von An- und Abmeldekosten auch bei fiktiver Abrechnung?

Rechtsprechung: Erstattung von An- und Abmeldekosten auch bei fiktiver Abrechnung?


Siehe auch
Ab- und Anmeldekosten - Zulassungskosten
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung



Stehen die pauschalierten Ab- und Anmeldekosten dem Geschädigten auch dann zu, wenn sein Fahrzeug zwar einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, er das (evtl. mit geringen Kosten notdürftig reparierte) Fahrzeug jedoch weiterbenutzt und sich gar kein Ersatzfahrzeug anschafft? Hierüber herrscht Streit.


Beispiel für fiktive Abrechnung:


Die Ab- und Anmeldekosten sind auch bei fiktiver Abrechnung ohne Nachweis der Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs zu erstatten, vgl. Landgericht Osnabrück VersR 1984, 982:

   "Der Unfallgeschädigte kann die für die Beschaffung eines Ersatzwagens erforderliche Mehrwertsteuer auch verlangen, wenn er keinen Ersatzwagen anschaffen will, sondern trotz wirtschaftlichen Totalschadens seinen beschädigten Wagen repariert. In diesem Fall kann er auch die Kosten erstattet verlangen, die zur Abmeldung des Unfallwagens und zur Anmeldung eines Ersatzwagens erforderlich sind."

Beispiele gegen fiktive Abrechnung:


Das Amtsgericht Nürnberg VersR 1981, 586 (wie auch Amtsgericht Hersbruck VersR 1980, 780) hat entschieden, daß die Zulassungskosten nur dann erstattet werden müssen, wenn auch die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nachgewiesen wird:

   "... Kosten für An - und Abmeldung

Diese Kosten setzen eine tatsächliche Abmeldung des beschädigten Pkw und Neuanmeldung eines Ersatzfahrzeugs voraus. Es ist durchaus denkbar, daß der nach den Berechnungen des Sachverständigen wirtschaftlich total beschädigte Pkw notdürftig wieder repariert und weiter benutzt wurde..."

Von der Unzulässigkeit rein fiktiver Geltendmachung geht offenbar auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 06.10.1999 - 4 U 73/99) aus:

   "... Der Kläger hat durch Vorlage der Abmeldebescheinigung vom 30.01.1998 (Bl., 195) nachgewiesen, dass er sich am 16.10.1997 (vgl. Kaufvertrag K 17 = 174) ein Neufahrzeug angeschafft und auf sich zugelassen hat. Dann aber sind die vom Kläger verlangten 150,-- DM im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, ZfS 1995, 414; Landgericht Hannover, DAR 1999, 219). ..."




Auch das Kammergericht Berlin (Urteil vom 01.03.2004 - 12 U 96/03) lehnt die fiktive Abrechnung dieser Position strikt ab:

   "... Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als „normativer“ Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht, wobei die von der Klägerin zu 1) geforderten 140 DM deutlich über dem vom erkennenden Senat in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Betrag von 75,00 DM liegt. ..."

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