| Das kostenpflichtige Abschleppen aus einem Bereich mit absolutem Haltverbot ist rechtmäßig. Die Einlassung, das Haltverbotsschild sei durch ein Baustellenschild verdeckt gewesen ist unbeachtlich. Maßgeblich ist nicht, ob der Kfz-Führer die Verbotsbeschilderung tatsächlich wahrgenommen hat, sondern entscheidend ist allein deren objektive Wahrnehmbarkeit. Es gelten im ruhenden Verkehr erhöhte Sorgfalts- und Informationspflichten. | 
| den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14.12.2009 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 11.01.2010 aufzuheben. | 
| die Klage abzuweisen. | 
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2007 - 5 A 4278/95,so dass der Kläger gehalten war, sich über den Geltungsbereich der Haltverbotszone durch gezielte Nachschau Gewissheit zu verschaffen.