Das Verkehrslexikon

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Die Nutzungsuntersagung bezüglich einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union

Die Nutzungsuntersagung bezüglich einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union




Im Zuge der zunehmenden Liberalisierung der Dienstleistungs- und Handelsmärkte sind europaweite Wohnsitzverlagerungen und damit verbunden auch der Führerscheinerwerb in anderen Ländern der Europäischen Union immer häufiger anzutreffen. Frühzeitig sind daher von der EU in Gestalt der Führerschein-Richtlinien Regelungen ausgegangen, die durch die vollzogene Umsetzung in innerstaatliche Vorschriften die gegenseitige Anerkennung der von den einzelnen Mitgliedsstaaten ausgefertigten Führerscheine sichern sollen.


Es kommt bei dieser länderübergreifenden Freizügigkeit aber selbstverständlich immer häufiger vor, dass auch ausländische oder inländische Inhaber von ausländischen Fahrerlaubnissen hier straffällig werden, so dass ihnen eigentlich die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Desgleichen kann es auch einem im Inland wohnenden EU-Ausländer passieren, dass ihm wegen Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis entzogen werden müsste, wenn es sich um eine deutsche Fahrerlaubnis handeln würde.

Siehe auch
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Fahren ohne Fahrerlaubnis

Da ein direkter Entzug einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zulässig ist, hat der Gesetzgeber geregelt, dass dann, wenn ein deutsches Strafgericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis entzieht, dies lediglich die Wirkung hat, dass dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis untersagt ist, diese im Inland zu benutzen.




Eine solche Nutzungsuntersagung ist also der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt.


Dies bedeutet, dass sich auch der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dann im Inland strafbar macht, wenn er hier ein Kfz trotz einer wirksamen entgegenstehenden Nutzungsuntersagung im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Veränderungen durch den Europäischen Gerichtshof:


Diese Strafbarkeitsfolge hat im übrigen nichts damit zu tun, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Führerscheine "ohne Wenn und Aber" anzuerkennen sind, die von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden.

Bis vor einiger Zeit wurden nämlich Wohnsitz-Inländer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch dann bestraft, wenn ihnen im Inland die - damals deutsche - Fahrerlaubnis entzogen worden war, sie dann im EU-Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben hatten und dann anschließend von ihr im Inland Gebrauch machten. Diese Strafbarkeit ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr zulässig, wenn der Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem eine im Inland verhängte Sperrfrist bereits abgelaufen war.

Des weiteren darf in Deutschland nicht mehr überprüft werden, ob das in allen EU-Ländern geltende sog. Wohnsitzprinzip (vorheriger ordentlicher Wohnsitz von mindestens 185 Tagen im Land, das den Führerschein ausstellt) eingehalten wurde oder nicht. Auch wenn für die inländischen Behörden feststeht, dass die Fahrerlaubnis mit einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben wurde, folgt daraus keine Strafbarkeit mehr, wenn von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch gemacht wird.

Die Rechtslage bei der Notwendigkeit einer MPU:


Somit verblieb lediglich noch ein nicht allzu weiter Bereich, in dem es noch zur Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommen kann, wenn von einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat Gebrauch gemacht wird:




Wenn nämlich nach den deutschen Führerscheinvorschriften der Neuerwerb einer Fahrerlaubnis nach Entziehung nur dann erfolgen darf, wenn der Bewerber zuvor seine charakterliche Fahreignung durch ein positives Gutachten auf Grund einer psychologisch-medizinischen Untersuchung (MPU, Fahreignungsgutachten) durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgewiesen hat, dann verlangen die deutschen Führerscheinstellen auch beim Vorliegen einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsland der EU, dass noch ein positives Gutachten beigebracht wird, um die EU-Fahrerlaubnis im Inland weiterhin benutzen zu dürfen. Erfolgt dies nicht, so wird dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis untersagt, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. Eine solche Nutzungsuntersagung wird in der Regel gleichzeitig mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Wird diese nicht angefochten oder wird die sofortige Vollziehung von einem Verwaltungsgericht bestätigt, dann darf von der EU-Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch mehr gemacht werden, und es liegt nach der derzeitigen Rechtslage strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn dies dennoch geschieht.

Ob unter europarechtlichen Gesichtspunkten diese Praxis rechtens ist, wird der Europäische Gerichtshof zu entscheiden haben. Das Problem liegt darin, dass es eine derart strenge Eignungsüberprüfung wie durch die MPU nahezu nur in Deutschland gibt. So stellt sich die Frage, ob es hinnehmbar ist, dass ein Alkoholiker sich nach Ablauf einer kurzen Sperrfrist ohne jede Verhaltensänderung einen Führerschein im EU-Ausland abholt und dann völlig unverändert am Straßenverkehr teilnimmt, nur weil das hohe Gut der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Führerscheine dies angeblich erfordert.

Jedenfalls bis zu einer entgegenstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird davon auszugehen sein, dass wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu bestrafen ist, wer trotz einer ihm dies verbietenden rechtswirksamen Nutzungsuntersagung mit einem EU-Führerschein am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kfz teilnimmt.




Erteilung durch Mitgliedsstaat nach Prüfung der Fahreignung:


In der EuGH-Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Führerschein anerkannt werden muss, der nach Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist. Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-​Fahrerlaubnis anerkennen. In einem solchen Fall ist der zur Entziehung führende Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Erteilung jedenfalls dann geheilt, wenn die Erteilung erst nach einer Prüfung der Fahreignung erfolgte.

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