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BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 55/12 - Keine Bindungswirkung der im Adhäsionsverfahren ergehenden Entscheidung über das Schmerzensgeld

BGH v. 18.12.2012: Keine Bindungswirkung der im Adhäsionsverfahren ergehenden Entscheidung über das Schmerzensgeld




Der BGH (Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 55/12) hat entschieden:

Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht.

Siehe auch
Schmerzensgeld
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden

Tatbestand:


Der Kläger kam am 13. August 2007 zu Fall, als er nach einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 2 von diesem als Fahrer eines bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw angefahren wurde. Der Kläger erlitt eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks und des rechten Kniegelenks sowie eine Zerrung des inneren Seitenbandes des rechten Fußes. Der Beklagte zu 2 wurde wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Der Kläger beantragte im Wege des Adhäsionsverfahrens, den Beklagten zu 2 zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 2.000 €) zu verurteilen. Darüber hinaus verlangte er den Ersatz materieller Schäden (1.752,84 € Haushaltsführungsschaden und 402,82 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. wurde der Beklagte zu 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Den Schadensersatzanspruch des Klägers erklärte das Strafgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 € sowie zum Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € verurteilt. Dagegen haben der Kläger und die Beklagte zu 1, diese zugleich als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten zu 2, Berufung eingelegt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Verurteilung des Beklagten zu 2 auf ein zu zahlendes Schmerzensgeld von 1.000 € sowie auf zu erstattende Rechtsanwaltskosten von 155,30 € herabgesetzt und die Klage im Übrigen - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 2 und der Berufung des Klägers - abgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, inwieweit die in einem Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung Bindungswirkung für den nachfolgenden Schadensersatzprozess gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers entfaltet. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er sein Begehren gegenüber der Beklagten zu 1 im Umfang der Verurteilung des Beklagten zu 2 weiterverfolgt. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hat er sein Rechtsmittel zurückgenommen.





Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht bejaht hinsichtlich des Beklagten zu 2 einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 7 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB. Es sieht sich durch die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung dahin gebunden, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe und dem Kläger ein den Anspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB nicht anzulasten sei. Wegen der erlittenen Verletzungen hält das Berufungsgericht ein Schmerzensgeld von 1.000 € für angemessen. Ersatz eines Haushaltsführungsschadens könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er einen solchen Schaden nicht substantiiert dargetan habe. Dementsprechend habe der Kläger Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 155,30 €.

Eine Haftung der Beklagten zu 1 verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, der Haftpflichtversicherer sei vorliegend von seiner Leistungspflicht befreit, weil der Beklagte zu 2 die Körperverletzung vorsätzlich begangen habe. Dieser Feststellung stehe die im Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung, wonach der Anspruch wegen einer fahrlässig begangenen Körperverletzung dem Grunde nach gerechtfertigt sei, nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob aufgrund des Strafurteils mit bindender Wirkung auch zu Lasten der Beklagten zu 1 feststehe, dass der Beklagte zu 2 den vor dem Pkw stehenden Kläger schuldhaft angefahren habe, dieser zur Seite geknickt und gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Das im Strafverfahren ergangene Grundurteil entfalte jedenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich des Grads des Verschuldens, denn diese Frage sei dort nicht entscheidungserheblich gewesen.

Der Kläger selbst sei im Strafverfahren davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 enthemmt gewesen sei und ihn vorsätzlich angefahren habe. Unerheblich sei, dass er im vorliegenden Rechtsstreit geltend mache, davon überzeugt zu sein, dass "letztlich eine lediglich fahrlässige Handlungsweise des Beklagten zu 2 feststehen dürfte". Dies sei eine rechtliche Wertung, auf die es nicht ankomme. Maßgebend dafür, ob dem Beklagten zu 2 vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen sei, sei vielmehr der der Bewertung zugrunde zu legende tatsächliche Hergang des Geschehens. Der Kläger habe vorgetragen, der Beklagte zu 2 sei mit seinem Pkw vorwärts auf ihn zugefahren, wobei die vordere Stoßstange sein Bein berührt habe. Hierdurch sei er mit dem Fuß weggeknickt, und das Sprunggelenk habe sich verdreht. Danach sei der Beklagte zu 2 zunächst ein Stück zurück-, und dann erneut auf ihn zugefahren, wodurch er - wenn auch mit weniger Intensität - am selben Bein getroffen worden sei. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1 sei diese Unfalldarstellung unstreitig, denn die Beklagte zu 1 habe sie sich ausdrücklich und in zulässiger Weise zu Eigen gemacht.

Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass derjenige, der - wie der Beklagte zu 2 - enthemmt und sehenden Auges mit einem Pkw auf eine vor seinem Fahrzeug stehende Person zufahre, nicht nur seine Sorgfaltspflichten verletze, sondern auch um eine mögliche körperliche Verletzung wisse, diese bei seinem Handeln billigend in Kauf nehme und damit zumindest mit bedingtem Vorsatz handele.


,



, II.

,Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

, 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass aufgrund des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 dessen Haftung dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt ist, dieses Urteil jedoch keine Bindung hinsichtlich der Beklagten zu 1 entfaltet.

a) Die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung über den Antrag des Verletzten auf Ersatz des aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs (§§ 403 f. StPO) steht gemäß § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich die Entscheidung des Strafgerichts auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378). Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt § 318 ZPO entsprechend. Das bedeutet, dass das im nachfolgenden Betragsverfahren zur Entscheidung berufene Zivilgericht (§ 406 Abs. 3 Satz 4 StPO) an die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung gebunden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 406 Rn. 3; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl. § 318 Rn. 4; Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 304 Rn. 76).

b) Der Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat. Dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln (BGH, Urteile vom 14. April 1987 - IX ZR 149/86, VersR 1987, 939, 940 und vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479, jeweils mwN; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 304 Rn. 12).

c) Ob die Bindungswirkung im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht annimmt, die Verneinung eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) erfasst, kann offen bleiben (vgl. dazu OLG Karlsruhe, MDR 2011, 979). Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob die vom Strafgericht hier bejahte fahrlässige Begehungsweise mit bindender Wirkung für das Betragsverfahren gegenüber dem Beklagten zu 2 festgestellt worden ist. Die Bindung, die ein Grundurteil nach § 318 ZPO entfaltet, ist jedenfalls - ebenso wie die Wirkung der materiellen Rechtskraft (§§ 322, 325 Abs. 1 ZPO) - grundsätzlich auf die an dem Verfahren beteiligten Parteien beschränkt (vgl. Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 304 Rn. 69; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 52 und § 325 Rn. 3). Da die Beklagte zu 1 an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt war, vermag die dort ergangene Entscheidung ihr gegenüber mithin keine Bindungswirkung zu entfalten.

d) Das im Adhäsionsverfahren gegen den Beklagten zu 2 ergangene Grundurteil ist für den Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auch nicht deshalb bindend, weil diese als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2 in Anspruch genommen wird. Das Berufungsgericht erwägt für die vorliegende Fallgestaltung eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bindungswirkung eines vorangegangenen Haftpflichtprozesses zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer für den nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. In dieser Fallgestaltung wird die Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend im Haftpflichtprozess entschieden (sog. Trennungsprinzip). Die - jedenfalls soweit es um den Haftungstatbestand geht - geltende Bindungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer in Frage gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 278 mwN). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall, in dem der Haftpflichtversicherer nicht im Deckungsprozess von seinem Versicherungsnehmer, sondern im Wege der Direktklage durch den Geschädigten (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F., jetzt § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.) in Anspruch genommen wird, nicht anwendbar.




aa) Die für das Verhältnis zwischen Haftungsprozess und nachfolgendem Deckungsprozess geltende Bindungswirkung folgt aus dem Wesen der Haftpflichtversicherung und der dort gegebenen umfassenden Abwehrzuständigkeit des Versicherers (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 344; BGH, Urteile vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345, 350 und vom 19. Februar 1959 - II ZR 171/57, VersR 1959, 256, 257; Reiff, VersR 1990, 113, 119 f.; Fetzer, VersR 1999, 793, 797; Gottwald/Adolphsen, NZV 1995, 129, 130; Hagen, NVersZ 2001, 341 f.). Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen (§ 5 Nr. 4 Satz 1 AHB; vgl. auch §§ 100 f. VVG n.F.). Der Versicherer muss im Haftpflichtprozess die Interessen des Versicherten so wahren wie ein von diesem beauftragter Anwalt. Dem Versicherungsnehmer hingegen obliegt ein Anerkennungs- und Beweisverbot; er ist weitgehend den Weisungen des Versicherers unterworfen (§ 5 Nr. 3 AHB). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Haftpflichtversicherer allein die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung trägt. Es wäre widersinnig, wenn der Haftpflichtanspruch in dem vom Versicherer für den Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess bejaht würde, dieser aber im anschließenden Deckungsprozess die Haftpflicht verneinen würde (Fetzer, aaO).

bb) Wenn in einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger über dessen Haftung entschieden wird und in einem Folgeprozess nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers (im Wege der Direktklage) in Anspruch nimmt, ist eine andere Interessenlage gegeben, da es in diesem Folgeprozess nicht um vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis, sondern um die Außenhaftung des Haftpflichtversicherers gegenüber einem Dritten (dem Geschädigten) geht. Für diesen Fall bestimmt § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (jetzt § 124 Abs. 1 VVG n.F.), dass eine rechtskräftige Klageabweisung ihre Rechtskraft auch für das jeweils andere Prozessrechtsverhältnis entfaltet. In den Fällen des § 115 Abs. 1 VVG hat es der Dritte in der Hand, seinen Anspruch gegen den Schädiger, dessen Haftpflichtversicherer oder gegen beide als Gesamtschuldner geltend zu machen. Die dem Dritten eröffnete Möglichkeit, nach seiner Wahl gegen den Versicherer, den Schädiger oder gegen beide vorzugehen, dient der Verbesserung des Opferschutzes. Der Geschädigte soll, dem Zweck der Pflichtversicherung entsprechend, zeitnah und angemessen entschädigt werden. Ungerechtfertigten Nutzen soll er aus dieser Rechtslage aber nicht erwerben; insbesondere darf ihm der Umstand, dass er die Gesamtschuldner auch einzeln und damit möglicherweise nacheinander belangen kann, keinen über die geschuldete Entschädigung hinausgehenden Vorteil bringen (Senatsurteile vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77, VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79, VersR 1981, 1156, 1157 und vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f.). Diesem Anliegen entspricht die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (jetzt § 124 Abs. 1 VVG n.F.) angeordnete Rechtskrafterstreckung des gegen einen Gesamtschuldner ergangenen klageabweisenden Urteils (MünchKomm VVG/Schneider, 1. Aufl., § 124 Rn. 2; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 124 Rn. 2). Mit dieser Regelung wäre eine Bindungswirkung, wie sie für den Deckungsprozess besteht, nicht vereinbar.

cc) Für das Adhäsionsverfahren kann nichts anderes gelten. Das auf Antrag eines Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) eingeleitete Adhäsionsverfahren entspricht dem Haftpflichtprozess des Dritten (Geschädigten) gegen den Schädiger (vgl. §§ 403, 404 Abs. 2 StPO). Die gegen diesen ergehende Entscheidung steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich (§ 406 Abs. 3 StPO). Sie entfaltet weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht. Eine entsprechende Anwendung der für den Deckungsprozess geltenden Bindungswirkung auf den Haftungsprozess nach vorausgegangenem Adhäsionsverfahren ist abzulehnen. Sie würde dazu führen, dass die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. (jetzt § 124 Abs. 1 VVG n.F.) auch zum Schutz des Versicherers angeordnete begrenzte Rechtskrafterstreckung (MünchKomm VVG/Schneider, aaO) zu seinem Nachteil unterlaufen würde. Hinzu kommt, dass der Versicherer an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt ist. Er kann - anders als in einem gegen seinen Versicherungsnehmer (Schädiger) vor dem Zivilgericht geführten Haftungsprozess - das Verfahren weder als Prozessvertreter des Beschuldigten führen (Schirmer, DAR 1988, 121, 127), noch hat er die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Ersichtlich auch aus diesen Erwägungen heraus hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Direktanspruchs (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.) die in § 3 Nr. 8 PflVG a.F. angeordnete Rechtskrafterstreckung auf Klage abweisende Urteile beschränkt (vgl. Begründung der Bundesregierung vom 16. Mai 1964 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT-Drucks. IV/2252, S. 18).

2. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 sei gemäß § 152 VVG a.F. (vgl. jetzt: § 103 VVG n.F.) ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 2 den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe.

a) Die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gilt grundsätzlich auch für den Direktanspruch in der Pflichtversicherung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69, VersR 1971, 239, 240 und vom 30. September 1980 - VI ZR 38/79, VersR 1981, 40; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 103 VVG Rn. 30). Bei § 152 VVG a.F. handelt es sich, wie allgemein anerkannt ist, nicht um eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer nachträglich von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, bei dem von vornherein festgelegt ist, dass ein solcher Schadensfall nicht unter den Schutz des Versicherungsvertrages fällt (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69, aaO mwN).




b) Der Ausschluss der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für vorsätzliche Schadenszufügung im Straßenverkehr widerspricht entgegen der Auffassung der Revision nicht europarechtlichen Vorgaben. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland von der in Anhang II Nr. 3 zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (KfzHPflÜbk Straßburg, BGBl. II 1965 S. 282, 293) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die von einem Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden von der Versicherung auszuschließen (Art. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 1. April 1965, BGBl. II 1965 S. 281). Die Zulässigkeit des Ausschlusses des Direktanspruchs bei vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen besteht fort (OLG Koblenz, ZfS 2003, 68, 69). Die in der Folgezeit von dem Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung (Erste KH-Richtlinie 72/166/EWG vom 24. April 1972, ABl. EG Nr. L 103 S. 1 vom 2. Mai 1972; Zweite KH-Richtlinie 84/5/EWG vom 30. Dezember 1983, ABl. EG L 8 S. 17 vom 11. Januar 1984; Dritte KH-Richtlinie 90/232/EWG vom 14. Mai 1990, ABl. EG L 129 S. 33 vom 19. Mai 1990; Vierte KH-Richtlinie 2000/26/EG vom 16. Mai 2000, ABl. EG Nr. L 181 S. 65 vom 20. Juli 2000; Fünfte KH-Richtlinie 2005/14/EG vom 11. Mai 2005, ABl. EG Nr. L 149 S. 14 vom 11. Juni 2005) gehen, obwohl sie sich teilweise eingehend mit dem Deckungsumfang der Versicherung sowie möglichen Risikoausschlüssen befassen, auf den Tatbestand der Vorsatztat nicht ausdrücklich ein (vgl. Heitmann, VersR 1997, 941, 942). Allein der Umstand, dass es ausweislich der Präambeln dieser Richtlinien - insbesondere denen der Zweiten und der Dritten KH-Richtlinie - ihr Anliegen ist, den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Interesse der Unfallopfer möglichst umfassend auszugestalten und Ausschlussklauseln mit Wirkung gegenüber Geschädigten nur in geringem Maße zuzulassen, führt nicht zur Unwirksamkeit des von der Bundesrepublik Deutschland zuvor in zulässiger Weise erklärten Ausschlusses des Versicherungsschutzes für von einem Versicherten vorsätzlich verursachte Schäden. Nichts anderes gilt für den Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers im Falle des Direktanspruchs des Geschädigten in der Kfz-Haftpflichtversicherung (a.A. Heitmann, aaO; zweifelnd Knappmann, aaO, § 117 Rn. 24).

c) Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Leistungspflicht hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht.

aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einem Haftungsausschluss der Beklagten zu 1 stehe entgegen, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nur eingreifen könne, wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich gehandelt habe. Dies habe die insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 1 jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr werde der Beklagte zu 2 stets nur als "Fahrer" bezeichnet.

(1) Richtig ist, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht leistungsfrei ist, wenn der vorsätzlich handelnde Fahrer nicht zugleich auch Halter des Kfz ist. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 152 VVG a.F. gilt gegenüber dem Versicherungsnehmer nur, wenn er selbst vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat (OLG Hamm, VersR 1993, 1372 1373; OLG Nürnberg, VersR 2001, 634; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 397, 399; Jahnke, aaO Rn. 31). Sind Halter und Fahrer personenverschieden, bleibt der Versicherer dem Halter gegenüber zur Leistung verpflichtet, da diesem ein vorsätzliches Handeln des Fahrers grundsätzlich nicht zurechenbar ist (MünchKomm VVG/Littbarski, 1. Aufl., § 103 VVG, Rn. 74). Ist der Versicherer dem Halter als Versicherungsnehmer gegenüber zur Leistung verpflichtet, haftet er gemäß § 3 Nr. 1 PflVG auch dem geschädigten Dritten. Dessen Direktanspruch entfällt nicht, wenn der Fahrer, der nicht zugleich Halter des Kfz war, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 sowohl Fahrer als auch Halter des Pkw war. Seine Haltereigenschaft ergibt sich aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen polizeilichen Feststellungen. Die Strafakten sind vom Berufungsgericht beigezogen worden. Ihr Inhalt war ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung.




bb) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zu 2 als vorsätzliche Körperverletzung bewertet hat. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 559 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei auf den Sachvortrag des Klägers gestützt, den sich die Beklagte zu 1 in zulässiger Weise zu Eigen gemacht hat und der deshalb im Verhältnis zwischen diesen Parteien unstreitig ist. Dass sich der Kläger - zumindest hilfsweise - einen abweichenden, ihm günstigen Sachvortrag des Beklagten zu 2 zu Eigen gemacht habe, erschließt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Beklagte zu 2 nicht etwa behauptet hat, den Unfall nicht bemerkt zu haben, sondern vielmehr bestritten hat, den Kläger angefahren zu haben. Da dieses Vorbringen für den Kläger ungünstig ist, ist die Annahme, er habe es sich - hilfsweise - zu Eigen gemacht, auszuschließen. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit erwogen, dass der Beklagte zu 2 den Kläger nicht habe anfahren, sondern vielmehr zu einem Sprung zur Seite habe nötigen wollen, ergeben sich dafür aus dem Sachvortrag der Parteien keinerlei Anhaltspunkte.

cc) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2, als er mit seinem Pkw auf den vor dem Fahrzeug stehenden Kläger zufuhr, dessen Verletzung und damit auch den eingetretenen Schaden (vgl. dazu Lücke in Prölss/Martin, aaO, § 103 Rn. 4 ff.) billigend in Kauf genommen und damit den Versicherungsfall zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist mithin zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

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